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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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weisung von Peinlichen Fragen / welche Abraham Saur mit etlichen Observationibus und Notatis Anno 1593. anderweit heraus gegeben, pag. 26. gedencket/ solche Absengung der Hare nichts geachtet. Denn als der Richter denselben wegen einer grossen Missethat/ die er in Güte nicht bekennen wolte/ mit Brand aufs hefftigste angreiffen ließ/ also daß der Scharfrichter/ selber sagte/ er wüste auf dasmahl weiter nichts gegen den Gefangenen vorzunehmen/ hat auch die Hand voll Licht/ damit er ihn gebrennt/ ausleschen und weg thun wollen. Wie aber der Gefangene/ so noch auf der Leiter gelegen/ solches wahrgenommen/ hat er den Nachrichter mit den noch brennenden Lichtern zu sich geruffen/ und mit diesen Worten angesprochen: Lieber Meister/ ich habe noch dahinden/ s. h. in podice, erzliche Haar/ die senget mir doch auch heraus/ dessen sich der Scharfrichter nicht versehen / weil/ wie obgedacht/ er denselben sehr hart mit den Brennen schon zugesetzt / hat dannenhero ihn gefraget/ ob es sein Ernst sey? drauf er geantwortet Ja / und als er ihm die Lichte an den Orth gehalten/ und gebrennt/ daß es gestuncken/ hat der Bube gesagt; darecht/ lieber Meister! da recht! da jucket es mich/ Danck habe lieber Meister! und also den Richter/ mit den Schöppen und Gericht-Schreiber/ wie auch des Henckers gespottet/ und sie ohne einzig Bekäntnis abziehen lassen.

CCLXIV. Man soll auch sonderlich die verdächtiger Hexerey halber eingezogene Inquisiten nicht in düstere und abgelegene Gefängniß stecken/ sondern an einen gewöhnlichen Orth mit Wächtern bewachen lassen/ denn man hat aus der Erfahrung / daß wenn sie etliche Tage alleine gelassen worden/ ihr Buhle/ der böse Feind / sich bey sie eingefunden/ und ihnen allerhand Einschläge gegeben/ wie sie entweder sich selbst ümbringen/ oder alles aufs leugnen stellen/ und nichts bekennen/ oder wenn sie schon bekandt/ revociren sollen.

Joh. Bodin. lib. 4. Daemonom. c. 1 post. med. vers. optime, Walburger, de Lamiis [unleserliches Material]7 §. 3. pag, 87. & §. 5. pag. 88. Danaeus, in Dialog. de Sortiar.

Allermaßen Nicolaus Remigius,

Lib. 1. Daemonolatr. c. 13.

ein Exempel anführet von einer Hexen/ Anna a Banno genant/ welche/ als sie mit vielen Zeugen überwiesen/ und mit der Volter bedrohet worden/ alle ihre Zauberey-Laster bekant/ und vor Gericht dem Teuffel wieder abgesagt hat-

weisung von Peinlichen Fragen / welche Abraham Saur mit etlichen Observationibus und Notatis Anno 1593. anderweit heraus gegeben, pag. 26. gedencket/ solche Absengung der Hare nichts geachtet. Denn als der Richter denselben wegen einer grossen Missethat/ die er in Güte nicht bekennen wolte/ mit Brand aufs hefftigste angreiffen ließ/ also daß der Scharfrichter/ selber sagte/ er wüste auf dasmahl weiter nichts gegen den Gefangenen vorzunehmen/ hat auch die Hand voll Licht/ damit er ihn gebrennt/ ausleschen und weg thun wollen. Wie aber der Gefangene/ so noch auf der Leiter gelegen/ solches wahrgenommen/ hat er den Nachrichter mit den noch brennenden Lichtern zu sich geruffen/ und mit diesen Worten angesprochen: Lieber Meister/ ich habe noch dahinden/ s. h. in podice, erzliche Haar/ die senget mir doch auch heraus/ dessen sich der Scharfrichter nicht versehen / weil/ wie obgedacht/ er denselben sehr hart mit den Brennen schon zugesetzt / hat dannenhero ihn gefraget/ ob es sein Ernst sey? drauf er geantwortet Ja / und als er ihm die Lichte an den Orth gehalten/ und gebrennt/ daß es gestuncken/ hat der Bube gesagt; darecht/ lieber Meister! da recht! da jucket es mich/ Danck habe lieber Meister! und also den Richter/ mit den Schöppen und Gericht-Schreiber/ wie auch des Henckers gespottet/ und sie ohne einzig Bekäntnis abziehen lassen.

CCLXIV. Man soll auch sonderlich die verdächtiger Hexerey halber eingezogene Inquisiten nicht in düstere und abgelegene Gefängniß stecken/ sondern an einen gewöhnlichen Orth mit Wächtern bewachen lassen/ denn man hat aus der Erfahrung / daß wenn sie etliche Tage alleine gelassen worden/ ihr Buhle/ der böse Feind / sich bey sie eingefunden/ und ihnen allerhand Einschläge gegeben/ wie sie entweder sich selbst ümbringen/ oder alles aufs leugnen stellen/ und nichts bekennen/ oder wenn sie schon bekandt/ revociren sollen.

Joh. Bodin. lib. 4. Daemonom. c. 1 post. med. vers. optime, Walburger, de Lamiis [unleserliches Material]7 §. 3. pag, 87. & §. 5. pag. 88. Danaeus, in Dialog. de Sortiar.

Allermaßen Nicolaus Remigius,

Lib. 1. Daemonolatr. c. 13.

ein Exempel anführet von einer Hexen/ Anna à Baño genant/ welche/ als sie mit vielen Zeugen überwiesen/ und mit der Volter bedrohet worden/ alle ihre Zauberey-Laster bekant/ und vor Gericht dem Teuffel wieder abgesagt hat-

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[367/0383] weisung von Peinlichen Fragen / welche Abraham Saur mit etlichen Observationibus und Notatis Anno 1593. anderweit heraus gegeben, pag. 26. gedencket/ solche Absengung der Hare nichts geachtet. Denn als der Richter denselben wegen einer grossen Missethat/ die er in Güte nicht bekennen wolte/ mit Brand aufs hefftigste angreiffen ließ/ also daß der Scharfrichter/ selber sagte/ er wüste auf dasmahl weiter nichts gegen den Gefangenen vorzunehmen/ hat auch die Hand voll Licht/ damit er ihn gebrennt/ ausleschen und weg thun wollen. Wie aber der Gefangene/ so noch auf der Leiter gelegen/ solches wahrgenommen/ hat er den Nachrichter mit den noch brennenden Lichtern zu sich geruffen/ und mit diesen Worten angesprochen: Lieber Meister/ ich habe noch dahinden/ s. h. in podice, erzliche Haar/ die senget mir doch auch heraus/ dessen sich der Scharfrichter nicht versehen / weil/ wie obgedacht/ er denselben sehr hart mit den Brennen schon zugesetzt / hat dannenhero ihn gefraget/ ob es sein Ernst sey? drauf er geantwortet Ja / und als er ihm die Lichte an den Orth gehalten/ und gebrennt/ daß es gestuncken/ hat der Bube gesagt; darecht/ lieber Meister! da recht! da jucket es mich/ Danck habe lieber Meister! und also den Richter/ mit den Schöppen und Gericht-Schreiber/ wie auch des Henckers gespottet/ und sie ohne einzig Bekäntnis abziehen lassen. CCLXIV. Man soll auch sonderlich die verdächtiger Hexerey halber eingezogene Inquisiten nicht in düstere und abgelegene Gefängniß stecken/ sondern an einen gewöhnlichen Orth mit Wächtern bewachen lassen/ denn man hat aus der Erfahrung / daß wenn sie etliche Tage alleine gelassen worden/ ihr Buhle/ der böse Feind / sich bey sie eingefunden/ und ihnen allerhand Einschläge gegeben/ wie sie entweder sich selbst ümbringen/ oder alles aufs leugnen stellen/ und nichts bekennen/ oder wenn sie schon bekandt/ revociren sollen. Joh. Bodin. lib. 4. Daemonom. c. 1 post. med. vers. optime, Walburger, de Lamiis _ 7 §. 3. pag, 87. & §. 5. pag. 88. Danaeus, in Dialog. de Sortiar. Allermaßen Nicolaus Remigius, Lib. 1. Daemonolatr. c. 13. ein Exempel anführet von einer Hexen/ Anna à Baño genant/ welche/ als sie mit vielen Zeugen überwiesen/ und mit der Volter bedrohet worden/ alle ihre Zauberey-Laster bekant/ und vor Gericht dem Teuffel wieder abgesagt hat-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/383>, abgerufen am 24.11.2024.