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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gefallen/ zubracht? Waß sie hierzu vor Mittel gebraucht habe? Ob sie nicht zu den Jungen H. M. S. in Gestalt einer schwartz-bunden Katzen/ grossen Kröte und Mauß kommen/ und ihn gequählet? Ob sie nicht zu H. V. L. auf den Boden kommen/ und selbigen vom Stuhl werffen wollen? auch sonsten demselben/ wie auch H. D. sich praesentiret/ und hernacher wieder verschwunden? Ob sie nicht H. M. S. mit einem zackichten Eisen in die grosse Zehe des lincken Fusses geritzet/ und das Blut in ein Gläslein aufgefangen/ und mit sich weg genommen? Waß sie damit gethan? Und wozu sie es gebrauchet? Ob sie nicht den Seiler H. D. etliche mahl; Ingleichen L. S. M. H. und L. E. als sie mit ihr sich geärgert/ oder sie verhönet/ voller Läuse und Ungeziefer gemacht? Und wenn es Inquisitin zu scharffen Frage kommen lässet / mag sie auch incidenter mit befraget werden/ Ob sie nicht A. R. M. S. und A. S. Kinder bezaubert/ daß sie sterben müssen? Ob sie nicht M. S. da er an der L. Mauren mit dem Ballen gespiehlet/ die lincke Hand lahm gemacht/ daß es ihm die Finger gantz krumm gezogen? Weiter/ M. R. zwey Pferde behexet/ daß sie verdorben/ auch ihm selbst etwas in den Rücken gezaubert/ und dessen Weibe zu zweyen mahlen die Milch genommen? H. D. Weib üm ein Auge gebracht/ demselben 20. Thaler weg gezaubert? Und Barbar H. eine Kranckheit angehangen? Waß sie hierzu allenthalben vor Mittel gebraucht/ und sie sonsten darbey gethan/ und ihr bewust sey? Auf solche/ der Inquisitin Urgicht/ wenn sie mit allen Fleiß zu den Acten gebracht/ und selbige wieder überschicket werden/ ergehet so dann ihrer Bestraffung halber/ oder sonsten ferner was Recht ist/ von Rechts wegen. Zu Urkund mit unsern Insiegel versiegelt.

Chur-Fürstl. Sächsische Schöppen zu Leipzig.

Mens. Feb. 1669.

CCXIII. Es werden aber aus solchen Interrogatorien darum kurtze Articul, in deren ieden nicht mehr/ denn nur ein einzig Fragstück/ und zwar mit eben den in Urthel befindlichen Worten ungeändert zusetzen/ formiret/ damit Inquisitus sich nicht in der Antwort confundire, und dadurch selbsten gefähre/ Theils auch / daß die Beantwortung daraufklärer und deutlicher geschehe/ und hernach die Schöppen-Stühle sich mit mehrer Gewißheit/ in Erkennen der Straffe/ darnach zurichten haben.

gefallen/ zubracht? Waß sie hierzu vor Mittel gebraucht habe? Ob sie nicht zu den Jungen H. M. S. in Gestalt einer schwartz-bunden Katzen/ grossen Kröte und Mauß kommen/ und ihn gequählet? Ob sie nicht zu H. V. L. auf den Boden kommen/ und selbigen vom Stuhl werffen wollen? auch sonsten demselben/ wie auch H. D. sich praesentiret/ und hernacher wieder verschwunden? Ob sie nicht H. M. S. mit einem zackichten Eisen in die grosse Zehe des lincken Fusses geritzet/ und das Blut in ein Gläslein aufgefangen/ und mit sich weg genommen? Waß sie damit gethan? Und wozu sie es gebrauchet? Ob sie nicht den Seiler H. D. etliche mahl; Ingleichen L. S. M. H. und L. E. als sie mit ihr sich geärgert/ oder sie verhönet/ voller Läuse und Ungeziefer gemacht? Und wenn es Inquisitin zu scharffen Frage kommen lässet / mag sie auch incidenter mit befraget werden/ Ob sie nicht A. R. M. S. und A. S. Kinder bezaubert/ daß sie sterben müssen? Ob sie nicht M. S. da er an der L. Mauren mit dem Ballen gespiehlet/ die lincke Hand lahm gemacht/ daß es ihm die Finger gantz krumm gezogen? Weiter/ M. R. zwey Pferde behexet/ daß sie verdorben/ auch ihm selbst etwas in den Rücken gezaubert/ und dessen Weibe zu zweyen mahlen die Milch genommen? H. D. Weib üm ein Auge gebracht/ demselben 20. Thaler weg gezaubert? Und Barbar H. eine Kranckheit angehangen? Waß sie hierzu allenthalben vor Mittel gebraucht/ und sie sonsten darbey gethan/ und ihr bewust sey? Auf solche/ der Inquisitin Urgicht/ wenn sie mit allen Fleiß zu den Acten gebracht/ und selbige wieder überschicket werden/ ergehet so dann ihrer Bestraffung halber/ oder sonsten ferner was Recht ist/ von Rechts wegen. Zu Urkund mit unsern Insiegel versiegelt.

Chur-Fürstl. Sächsische Schöppen zu Leipzig.

Mens. Feb. 1669.

CCXIII. Es werden aber aus solchen Interrogatorien darum kurtze Articul, in deren ieden nicht mehr/ denn nur ein einzig Fragstück/ und zwar mit eben den in Urthel befindlichen Worten ungeändert zusetzen/ formiret/ damit Inquisitus sich nicht in der Antwort confundire, und dadurch selbsten gefähre/ Theils auch / daß die Beantwortung daraufklärer und deutlicher geschehe/ und hernach die Schöppen-Stühle sich mit mehrer Gewißheit/ in Erkennen der Straffe/ darnach zurichten haben.

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[331/0347] gefallen/ zubracht? Waß sie hierzu vor Mittel gebraucht habe? Ob sie nicht zu den Jungen H. M. S. in Gestalt einer schwartz-bunden Katzen/ grossen Kröte und Mauß kommen/ und ihn gequählet? Ob sie nicht zu H. V. L. auf den Boden kommen/ und selbigen vom Stuhl werffen wollen? auch sonsten demselben/ wie auch H. D. sich praesentiret/ und hernacher wieder verschwunden? Ob sie nicht H. M. S. mit einem zackichten Eisen in die grosse Zehe des lincken Fusses geritzet/ und das Blut in ein Gläslein aufgefangen/ und mit sich weg genommen? Waß sie damit gethan? Und wozu sie es gebrauchet? Ob sie nicht den Seiler H. D. etliche mahl; Ingleichen L. S. M. H. und L. E. als sie mit ihr sich geärgert/ oder sie verhönet/ voller Läuse und Ungeziefer gemacht? Und wenn es Inquisitin zu scharffen Frage kommen lässet / mag sie auch incidenter mit befraget werden/ Ob sie nicht A. R. M. S. und A. S. Kinder bezaubert/ daß sie sterben müssen? Ob sie nicht M. S. da er an der L. Mauren mit dem Ballen gespiehlet/ die lincke Hand lahm gemacht/ daß es ihm die Finger gantz krumm gezogen? Weiter/ M. R. zwey Pferde behexet/ daß sie verdorben/ auch ihm selbst etwas in den Rücken gezaubert/ und dessen Weibe zu zweyen mahlen die Milch genommen? H. D. Weib üm ein Auge gebracht/ demselben 20. Thaler weg gezaubert? Und Barbar H. eine Kranckheit angehangen? Waß sie hierzu allenthalben vor Mittel gebraucht/ und sie sonsten darbey gethan/ und ihr bewust sey? Auf solche/ der Inquisitin Urgicht/ wenn sie mit allen Fleiß zu den Acten gebracht/ und selbige wieder überschicket werden/ ergehet so dann ihrer Bestraffung halber/ oder sonsten ferner was Recht ist/ von Rechts wegen. Zu Urkund mit unsern Insiegel versiegelt. Chur-Fürstl. Sächsische Schöppen zu Leipzig. Mens. Feb. 1669. CCXIII. Es werden aber aus solchen Interrogatorien darum kurtze Articul, in deren ieden nicht mehr/ denn nur ein einzig Fragstück/ und zwar mit eben den in Urthel befindlichen Worten ungeändert zusetzen/ formiret/ damit Inquisitus sich nicht in der Antwort confundire, und dadurch selbsten gefähre/ Theils auch / daß die Beantwortung daraufklärer und deutlicher geschehe/ und hernach die Schöppen-Stühle sich mit mehrer Gewißheit/ in Erkennen der Straffe/ darnach zurichten haben.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/347>, abgerufen am 23.11.2024.