Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr.

Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8.

CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß stricte bey demselben verbleiben.

Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3.

mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet.

CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend:

Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund /

Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr.

Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8.

CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß strictè bey demselben verbleiben.

Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3.

mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet.

CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend:

Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund /

Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0344" n="328"/>
nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit                      weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme /                      wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich                      &amp;c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch                      die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen /                      sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen                      Vorstellungen mehr.</p>
        <l>Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58.</l>
        <l>Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12.</l>
        <l>Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21.</l>
        <l>Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. &amp; 12.</l>
        <l>Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. &amp; 216.</l>
        <l>Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36.</l>
        <l>Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8.</l>
        <p>CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch                      alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario                      nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den                      Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und                      alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe                      in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls                      in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die                      Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch                      nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte /                      die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu                      thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern /                      sondern es muß strictè bey demselben verbleiben.</p>
        <l>Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. &amp; mult seqq.</l>
        <l>Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3.</l>
        <p>mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100.                      überein stimmet.</p>
        <p>CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in                      Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also                      lautend:</p>
        <p>Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund /</p>
        <p>Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[328/0344] nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr. Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8. CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß strictè bey demselben verbleiben. Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3. mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet. CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend: Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund / Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/344
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/344>, abgerufen am 09.05.2024.