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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr.

Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8.

CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß stricte bey demselben verbleiben.

Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3.

mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet.

CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend:

Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund /

Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr.

Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8.

CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß strictè bey demselben verbleiben.

Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3.

mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet.

CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend:

Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund /

Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

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        <p>CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in                      Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also                      lautend:</p>
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[328/0344] nichts von ihm zuerlangen/ dem Urthel gemäß mit ihm verfahren würde. Mit weiter zu Gemüthführung wenn einer einmahl unter des Scharfrichters Hände käme / wär es ihm bey den gemeinen Mann sein Lebetage vorwürflich und Schimflich &c. Er hätte noch gerade und gesunde Gliedmaßen/ solte sich dieselbe durch die Volter nicht verderben/ und zum lahmen ungesunden Menschen machen lassen / sondern viel lieber ohne Pein die Warheit bekennen. Und dergleichen Vorstellungen mehr. Chartar. in Pract. Interrog. lib. 4. c. 1. n. 58. Mich. Paris Walburger, de Lamiis cap. 8. §. 12. Ambrosin lib. 4 de Processu informativ. cap. 1. n. 21. Carpzov. Pract. Crim. part. 3. q. 124. n. 9. 10. 11. & 12. Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 215. & 216. Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. membr. 5. n. 36. Schilling, de Reiterat. tortur. c. 3. §. 8. CCXI. Des Inquisiten Antwort hieranf/ Item/ wie er sich anstellet/ wie auch alles andere/ was von Anfang biß zum Ende vorgehet/ wird von dem Actuario nieder geschrieben/ und er auf die Interrogatorien, welche gemeiniglich in den Urthel exprimirt zu befinden/ darinnen der rechte Nervus causae beruhet/ und alle nothweudige zu Sache dienliche Qualitäten begriffen sind/ nachdem dieselbe in gewisse unterschiedene Articul gebracht/ und abgefasset werden/ nochmahls in Güte examiniret/ doch mit der Bedeutung/ daß/ wenn er nicht gleich zu die Warheit bekennen würde/ er dem Scharfrichter zugegen [der aber zu der Zeit noch nichts drein redet/ diß der Reus ihm tradiret wird] übergeben werden solte / die Tortur an ihn zu vollstrecken. Und darf der Judex keine Articul mehr hinzu thun/ auch keins von den Interrogatorien auslassen/ noch etwas dran ändern / sondern es muß strictè bey demselben verbleiben. Carpxov. part. 3. quaest. 124 n. 30. & mult seqq. Peinl. Sächß Inquis. und Achts-Proceß, lit. 9. art. 2. §. 3. n. 3. mit welchem auch Käyser Caroli V. Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Art. 100. überein stimmet. CCXII. Zu mehrer Erläuterung dessen/ will ich hier ein Urthel/ in Hexerey-Sachen gesprochen/ mit solchen Frage-Stücken inseriren/ also lautend: Unsere freundliche Dienste zuvor/ Ehrenvester Wohlgelahrter guter Freund / Als ihr uns G. S. befehliche/ eingebrachte Rügen/ gehaltene Registra-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/344>, abgerufen am 23.11.2024.