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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ten hineingehen/ oder solchen vor sich kommen lassen/ dem Scharfrichter a part entweder vorgelesen/ oder in Original dargereichet solches selber zu lesen. Damit er wisse wie weit er bey der Volter gehen/ und den Gefangenen angreiffen solle/ auch ihm nicht selber Verantwortung und Straffe zuziehe/ wenn er den vorgeschriebenen Modum entweder aus Vorsatz/ oder aus Unwissenheit und Nachlässigkeit überschritte.

Juxta §. 3. 6. 7. & 8. Instit. ad Leg. Aq. Carpzov. in Pract. Crim p 3 q. 137. n. 6. P. Sächß. Inq. u. Achts-Process, tit. 9. art. 2. § 3.

CCIX. Wenn dieses geschehen/ gehet der Judex mit den beyden Gericht-Schöppen und dem Actuario in die Stube/ Cammer oder Gewölbe/ wo der Reus torqniret werden sol/ setzen sich bey dem drin befindlichen Tisch nieder und lassen den Gefangenen so vorher von den Fässeln und Banden abzuschliessen/ zu sich hinein bringen/ es gehet auch der Scharffrichter mit seinen Knecht zugleich mithinein und legen ihre Instrumenta zurechte/ Schrauben auch den Kloben/ an/ den Inquisiten desto eher zubewegen/ daß er in Güte ohne Pein bekenne.

CCX. Drauf redet der Judex [nachdem der Gerichts-Diener wieder abgetreten/ und die Thür zugemacht] den Gefangenen an/ und erinnert ihn/ daß er sich wohl zu entsinnen wüste/ wie er

Wegen Hex- und Zauberey/ Oder

Wegen Ehebruchs /

Wegen Mord- und Todschlages

Wegen Dieberey sc. sc.

in Hafft kommen/ auch deshalber auf gewisse Inquisitional Articul examiniret / und weil er das meiste geleugnet/ mit dem eydlich-abgehörten Zeugen confrontiret worden. Ob er nun wohl darwieder seine Defension zu den Acten gebracht/ solche auch in den Schöppen-Stuhl zu N. zum Spruch Rechtens mit verschicket gewesen/ und nun nebst dem Urthel wieder zurück kommen: So wäre ihm doch die scharffe Frage drin zuerkant worden/ wofern er nochmals in Güte sein Bekäntnis nicht thun wolte: Würde er also treulich ermahnet/ GOtt die Ehre zugeben/ sein Gewissen zuerleichtern/ die That mit allen Umständen richtig und gründlich zuoffenbahren und zu bekennen/ zu keiner Schärffe es kommen zu lassen/ wie er denn da den Scharsrichter mit seinen Instrumenten vor Augen sehe/ welche/ wenn in Güte

ten hineingehen/ oder solchen vor sich kommen lassen/ dem Scharfrichter à part entweder vorgelesen/ oder in Original dargereichet solches selber zu lesen. Damit er wisse wie weit er bey der Volter gehen/ und den Gefangenen angreiffen solle/ auch ihm nicht selber Verantwortung und Straffe zuziehe/ wenn er den vorgeschriebenen Modum entweder aus Vorsatz/ oder aus Unwissenheit und Nachlässigkeit überschritte.

Juxta §. 3. 6. 7. & 8. Instit. ad Leg. Aq. Carpzov. in Pract. Crim p 3 q. 137. n. 6. P. Sächß. Inq. u. Achts-Process, tit. 9. art. 2. § 3.

CCIX. Wenn dieses geschehen/ gehet der Judex mit den beyden Gericht-Schöppen und dem Actuario in die Stube/ Cammer oder Gewölbe/ wo der Reus torqniret werden sol/ setzen sich bey dem drin befindlichen Tisch nieder und lassen den Gefangenen so vorher von den Fässeln und Banden abzuschliessen/ zu sich hinein bringen/ es gehet auch der Scharffrichter mit seinen Knecht zugleich mithinein und legen ihre Instrumenta zurechte/ Schrauben auch den Kloben/ an/ den Inquisiten desto eher zubewegen/ daß er in Güte ohne Pein bekenne.

CCX. Drauf redet der Judex [nachdem der Gerichts-Diener wieder abgetreten/ und die Thür zugemacht] den Gefangenen an/ und erinnert ihn/ daß er sich wohl zu entsinnen wüste/ wie er

Wegen Hex- und Zauberey/ Oder

Wegen Ehebruchs /

Wegen Mord- und Todschlages

Wegen Dieberey sc. sc.

in Hafft kommen/ auch deshalber auf gewisse Inquisitional Articul examiniret / und weil er das meiste geleugnet/ mit dem eydlich-abgehörten Zeugen confrontiret worden. Ob er nun wohl darwieder seine Defension zu den Acten gebracht/ solche auch in den Schöppen-Stuhl zu N. zum Spruch Rechtens mit verschicket gewesen/ und nun nebst dem Urthel wieder zurück kommen: So wäre ihm doch die scharffe Frage drin zuerkant worden/ wofern er nochmals in Güte sein Bekäntnis nicht thun wolte: Würde er also treulich ermahnet/ GOtt die Ehre zugeben/ sein Gewissen zuerleichtern/ die That mit allen Umständen richtig und gründlich zuoffenbahren und zu bekennen/ zu keiner Schärffe es kommẽ zu lassen/ wie er deñ da den Scharsrichter mit seinen Instrumenten vor Augen sehe/ welche/ wenn in Güte

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[327/0343] ten hineingehen/ oder solchen vor sich kommen lassen/ dem Scharfrichter à part entweder vorgelesen/ oder in Original dargereichet solches selber zu lesen. Damit er wisse wie weit er bey der Volter gehen/ und den Gefangenen angreiffen solle/ auch ihm nicht selber Verantwortung und Straffe zuziehe/ wenn er den vorgeschriebenen Modum entweder aus Vorsatz/ oder aus Unwissenheit und Nachlässigkeit überschritte. Juxta §. 3. 6. 7. & 8. Instit. ad Leg. Aq. Carpzov. in Pract. Crim p 3 q. 137. n. 6. P. Sächß. Inq. u. Achts-Process, tit. 9. art. 2. § 3. CCIX. Wenn dieses geschehen/ gehet der Judex mit den beyden Gericht-Schöppen und dem Actuario in die Stube/ Cammer oder Gewölbe/ wo der Reus torqniret werden sol/ setzen sich bey dem drin befindlichen Tisch nieder und lassen den Gefangenen so vorher von den Fässeln und Banden abzuschliessen/ zu sich hinein bringen/ es gehet auch der Scharffrichter mit seinen Knecht zugleich mithinein und legen ihre Instrumenta zurechte/ Schrauben auch den Kloben/ an/ den Inquisiten desto eher zubewegen/ daß er in Güte ohne Pein bekenne. CCX. Drauf redet der Judex [nachdem der Gerichts-Diener wieder abgetreten/ und die Thür zugemacht] den Gefangenen an/ und erinnert ihn/ daß er sich wohl zu entsinnen wüste/ wie er Wegen Hex- und Zauberey/ Oder Wegen Ehebruchs / Wegen Mord- und Todschlages Wegen Dieberey sc. sc. in Hafft kommen/ auch deshalber auf gewisse Inquisitional Articul examiniret / und weil er das meiste geleugnet/ mit dem eydlich-abgehörten Zeugen confrontiret worden. Ob er nun wohl darwieder seine Defension zu den Acten gebracht/ solche auch in den Schöppen-Stuhl zu N. zum Spruch Rechtens mit verschicket gewesen/ und nun nebst dem Urthel wieder zurück kommen: So wäre ihm doch die scharffe Frage drin zuerkant worden/ wofern er nochmals in Güte sein Bekäntnis nicht thun wolte: Würde er also treulich ermahnet/ GOtt die Ehre zugeben/ sein Gewissen zuerleichtern/ die That mit allen Umständen richtig und gründlich zuoffenbahren und zu bekennen/ zu keiner Schärffe es kommẽ zu lassen/ wie er deñ da den Scharsrichter mit seinen Instrumenten vor Augen sehe/ welche/ wenn in Güte

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/343>, abgerufen am 23.11.2024.