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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc.

CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird.

CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc.

CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird.

CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

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[323/0339] der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc. CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird. CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/339>, abgerufen am 23.11.2024.