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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Menochius, lib. 2. de A. J. Q. quaest. 271.

&

Paulus Chirlandus, de Tort. q. 4.

machen derer Fünff/ welche auch

Matth. Stephani, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. artic. 58. n. 3.

zehlet/ und

Adam Volkm. in seinem Peinlichen Proceß. part. 2. tit. 9. c. 52. mit diesen Worten exprimiret: Der Erste und niedrigste Gradus ist/ so der Richter einen terrirt oder erschrecket/ wenn er ihn erstlich ansichtig wird/ und verdächtig hält/ aber gleichwohl so viel Indicia und Anzeigungen nicht hat/ daß er ihm mit peinlicher Frage angreiffen möchte/ iedennoch aber der Richter in solchem Fall einen lässet ausziehen/ binden/ und an die Leiter stellen/ also daß der Gefangene nicht anders meinet/ er werde ietzt von den Scharfrichter aufgezogen werden. Oder/ daß der Richter den Gefangenen sonst den Scharfrichter sehen läßt / damit er sich für ihm entsetze/ und desto eher bekenne wenn ihn der Richter fraget. Der Andere Gradus der peinlichen Frage ist/ wenn der Gefangene also gebunden/ ein wenig von der Erden aufgezogen wird/ und man ihn ein wenig schweben/ und denn wieder herab lässet. Der Dritte Grad ist/ wenn der Gefangene aufgezogen wird/ und so lange also im Gewicht hangen bleibet/ als einer ein paar Vater Unser/ oder etwas länger ausbetet/ doch ohne Streckung / oder Anzug der Chorden, oder anderer Stricke dadurch einer gepeiniget wird. Der Vierdte Gradus ist/ wenn der Gefangene aufgezogen/ und also eine gute Weile / etwa einen dritten Theil/ oder eine halbe/ auch wohl gar eine gantze Stunde / nach Gelegenheit der That/ und Person/ im Gewicht hangen bleiben muß/ und der Scharfrichter ihm einen Zug/ zwey oder drey mit der Corden giebet/ an den Händen mit Schnüren zeucht/ endlich die Spanische Stiefeln anlegt/ und ihn auf die Schien-Beine klopffet/ dadurch die Marter desto grösser zumachen. Der Fünfte und letzte Grad ist/ wenn man den Gefangenen aufgezogen hat/ und/ wie oben gemeldet/ an der Marter hangen lässet/ auch etliche mahl die Leinen oder Corden angezogen/ und auf die Schien-Beine geklopfft/ aber der Gefangene solches alles veracht/ und beharret auf seinen Verneinen/ daß man ihn zu Beschwerung solcher Marter und Pein [wenn es ein verruchter/ verleumdter und beschriener Ubelthäter ist /] etliche Gewicht an die Füsse hänget/ als Steine / eiserne Fessel/ und

Menochius, lib. 2. de A. J. Q. quaest. 271.

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Paulus Chirlandus, de Tort. q. 4.

machen derer Fünff/ welche auch

Matth. Stephani, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. artic. 58. n. 3.

zehlet/ und

Adam Volkm. in seinem Peinlichen Proceß. part. 2. tit. 9. c. 52. mit diesen Worten exprimiret: Der Erste und niedrigste Gradus ist/ so der Richter einen terrirt oder erschrecket/ wenn er ihn erstlich ansichtig wird/ und verdächtig hält/ aber gleichwohl so viel Indicia und Anzeigungen nicht hat/ daß er ihm mit peinlicher Frage angreiffen möchte/ iedennoch aber der Richter in solchem Fall einen lässet ausziehen/ binden/ und an die Leiter stellen/ also daß der Gefangene nicht anders meinet/ er werde ietzt von den Scharfrichter aufgezogen werden. Oder/ daß der Richter den Gefangenen sonst den Scharfrichter sehen läßt / damit er sich für ihm entsetze/ und desto eher bekenne wenn ihn der Richter fraget. Der Andere Gradus der peinlichen Frage ist/ wenn der Gefangene also gebunden/ ein wenig von der Erden aufgezogen wird/ und man ihn ein wenig schweben/ und denn wieder herab lässet. Der Dritte Grad ist/ weñ der Gefangene aufgezogen wird/ und so lange also im Gewicht hangen bleibet/ als einer ein paar Vater Unser/ oder etwas länger ausbetet/ doch ohne Streckung / oder Anzug der Chorden, oder anderer Stricke dadurch einer gepeiniget wird. Der Vierdte Gradus ist/ wenn der Gefangene aufgezogen/ und also eine gute Weile / etwa einen dritten Theil/ oder eine halbe/ auch wohl gar eine gantze Stunde / nach Gelegenheit der That/ und Person/ im Gewicht hangen bleiben muß/ und der Scharfrichter ihm einen Zug/ zwey oder drey mit der Corden giebet/ an den Händen mit Schnüren zeucht/ endlich die Spanische Stiefeln anlegt/ und ihn auf die Schien-Beine klopffet/ dadurch die Marter desto grösser zumachen. Der Fünfte und letzte Grad ist/ wenn man den Gefangenen aufgezogen hat/ und/ wie oben gemeldet/ an der Marter hangen lässet/ auch etliche mahl die Leinen oder Corden angezogen/ und auf die Schien-Beine geklopfft/ aber der Gefangene solches alles veracht/ und beharret auf seinen Verneinen/ daß man ihn zu Beschwerung solcher Marter und Pein [wenn es ein verruchter/ verleumdter und beschriener Ubelthäter ist /] etliche Gewicht an die Füsse hänget/ als Steine / eiserne Fessel/ und

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        <p>Adam Volkm. in seinem Peinlichen Proceß. part. 2. tit. 9. c. 52. mit diesen                      Worten exprimiret: Der Erste und niedrigste Gradus ist/ so der Richter einen                      terrirt oder erschrecket/ wenn er ihn erstlich ansichtig wird/ und verdächtig                      hält/ aber gleichwohl so viel Indicia und Anzeigungen nicht hat/ daß er ihm                      mit peinlicher Frage angreiffen möchte/ iedennoch aber der Richter in solchem                      Fall einen lässet ausziehen/ binden/ und an die Leiter stellen/ also daß der                      Gefangene nicht anders meinet/ er werde ietzt von den Scharfrichter aufgezogen                      werden. Oder/ daß der Richter den Gefangenen sonst den Scharfrichter sehen läßt                     / damit er sich für ihm entsetze/ und desto eher bekenne wenn ihn der Richter                      fraget. Der Andere Gradus der peinlichen Frage ist/ wenn der Gefangene also                      gebunden/ ein wenig von der Erden aufgezogen wird/ und man ihn ein wenig                      schweben/ und denn wieder herab lässet. Der Dritte Grad ist/ wen&#x0303; der                      Gefangene aufgezogen wird/ und so lange also im Gewicht hangen bleibet/ als                      einer ein paar Vater Unser/ oder etwas länger ausbetet/ doch ohne Streckung /                      oder Anzug der Chorden, oder anderer Stricke dadurch einer gepeiniget wird. Der                      Vierdte Gradus ist/ wenn der Gefangene aufgezogen/ und also eine gute Weile /                      etwa einen dritten Theil/ oder eine halbe/ auch wohl gar eine gantze Stunde /                      nach Gelegenheit der That/ und Person/ im Gewicht hangen bleiben muß/ und der                      Scharfrichter ihm einen Zug/ zwey oder drey mit der Corden giebet/ an den                      Händen mit Schnüren zeucht/ endlich die Spanische Stiefeln anlegt/ und ihn auf                      die Schien-Beine klopffet/ dadurch die Marter desto grösser zumachen. Der                      Fünfte und letzte Grad ist/ wenn man den Gefangenen aufgezogen hat/ und/ wie                      oben gemeldet/ an der Marter hangen lässet/ auch etliche mahl die Leinen oder                      Corden angezogen/ und auf die Schien-Beine geklopfft/ aber der Gefangene                      solches alles veracht/ und beharret auf seinen Verneinen/ daß man ihn zu                      Beschwerung solcher Marter und Pein [wenn es ein verruchter/ verleumdter und                      beschriener Ubelthäter ist /] etliche Gewicht an die Füsse hänget/ als Steine /                      eiserne Fessel/ und
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[321/0337] Menochius, lib. 2. de A. J. Q. quaest. 271. & Paulus Chirlandus, de Tort. q. 4. machen derer Fünff/ welche auch Matth. Stephani, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. artic. 58. n. 3. zehlet/ und Adam Volkm. in seinem Peinlichen Proceß. part. 2. tit. 9. c. 52. mit diesen Worten exprimiret: Der Erste und niedrigste Gradus ist/ so der Richter einen terrirt oder erschrecket/ wenn er ihn erstlich ansichtig wird/ und verdächtig hält/ aber gleichwohl so viel Indicia und Anzeigungen nicht hat/ daß er ihm mit peinlicher Frage angreiffen möchte/ iedennoch aber der Richter in solchem Fall einen lässet ausziehen/ binden/ und an die Leiter stellen/ also daß der Gefangene nicht anders meinet/ er werde ietzt von den Scharfrichter aufgezogen werden. Oder/ daß der Richter den Gefangenen sonst den Scharfrichter sehen läßt / damit er sich für ihm entsetze/ und desto eher bekenne wenn ihn der Richter fraget. Der Andere Gradus der peinlichen Frage ist/ wenn der Gefangene also gebunden/ ein wenig von der Erden aufgezogen wird/ und man ihn ein wenig schweben/ und denn wieder herab lässet. Der Dritte Grad ist/ weñ der Gefangene aufgezogen wird/ und so lange also im Gewicht hangen bleibet/ als einer ein paar Vater Unser/ oder etwas länger ausbetet/ doch ohne Streckung / oder Anzug der Chorden, oder anderer Stricke dadurch einer gepeiniget wird. Der Vierdte Gradus ist/ wenn der Gefangene aufgezogen/ und also eine gute Weile / etwa einen dritten Theil/ oder eine halbe/ auch wohl gar eine gantze Stunde / nach Gelegenheit der That/ und Person/ im Gewicht hangen bleiben muß/ und der Scharfrichter ihm einen Zug/ zwey oder drey mit der Corden giebet/ an den Händen mit Schnüren zeucht/ endlich die Spanische Stiefeln anlegt/ und ihn auf die Schien-Beine klopffet/ dadurch die Marter desto grösser zumachen. Der Fünfte und letzte Grad ist/ wenn man den Gefangenen aufgezogen hat/ und/ wie oben gemeldet/ an der Marter hangen lässet/ auch etliche mahl die Leinen oder Corden angezogen/ und auf die Schien-Beine geklopfft/ aber der Gefangene solches alles veracht/ und beharret auf seinen Verneinen/ daß man ihn zu Beschwerung solcher Marter und Pein [wenn es ein verruchter/ verleumdter und beschriener Ubelthäter ist /] etliche Gewicht an die Füsse hänget/ als Steine / eiserne Fessel/ und

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/337>, abgerufen am 22.11.2024.