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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Tranquill. Ambrosin. de modo formandi processum informativum lib. 4. c. 1. & ibi. Francisc. Bernar din. in Schol. n. 2. Chatar. in pract interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 4. & seq. Peregrin. Consil. 2. decisivo n. 125. lib. 2. Guazzin, ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 6.

ist auch in gemeinen Rechten bekant.

L. nullus vers fidicularum tormenta C. ad Leg. Jul. Majest. Brun. de indiciis & tortura part. 2. quaest. 2. n. 6. Foller, in pract. Crim. in verb. rei indurati torqueantur n. 9.

Und wird Regina Tormentorum genennet.

Ambrosin. d. tr. lib. 4. c. 8. n. 1 Guazzin, cit. c. 21. n. 6. in princip.

Womit sie folgender gestalt verfahren: Wenn nemlich Inquisit, alles Zuredens ungeachtet/ in Güte seine Missethat/ und die darbey vorgangene Umstände nicht gestehen will/ lassen sie ihn/ wie bey dem Voltern gebräuchlich/ ausziehen [doch daß die Scham bedecket ist] binden ihm die Hände auf den Rücken fest zusammen/ und ziehen solche hinterwarts durch ein oder mehr Stricke am Kloben hinauf/ daß der Leib von der Erden erhoben/ also schweben muß. Je dünner nun die Stricke und Siemen sind/ ie grössere Pein leidet er.

Paris de puteo in tr. de Syndicatu in verb. tortura lib. 3. c. 4. n. 5. infin. Modern Roman. Quaest. 38. n. 62.

Drum muß auch der Actuarius die Qualität solcher Chorden und Stricklein beschreiben und mit ins Protocol setzen/ damit die Urthels-Sprecher sehen und judiciren können ob etwan der Judex zuviel gethan/ und eine ungewöhnliche Arth derselben durch den Scharffrichter adhibiren lassen?

Guazzin. d. Defens 30. c. 21. n. 8.

CLVII. Wenn der Reus hart und starcker Natur ist/ und dieses nicht groß achtet / schwencket der Scharffrichter den also in suspenso schwebenden Leib in etwas / doch nicht gar starck/ denn sonst verliehren sie die Sprache/ und den Verstand / daß/ wenn sie herab gelassen werden/ nicht wissen was sie sagen/ gleichsam als kähmen sie aus einer andern Welt/ so daß alsdenn ihr Bekäntnis nichts ist und vor ungültig zuachten/ weil solches bey guten Verstand und Vernunfft geschehen sol: Drum auch kluge und verständige Richter selten solche quassationes vornehmen lassen.

Tranquill. Ambrosin. de modo formandi processum informativum lib. 4. c. 1. & ibi. Francisc. Bernar din. in Schol. n. 2. Chatar. in pract interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 4. & seq. Peregrin. Consil. 2. decisivo n. 125. lib. 2. Guazzin, ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 6.

ist auch in gemeinen Rechten bekant.

L. nullus vers fidicularum tormenta C. ad Leg. Jul. Majest. Brun. de indiciis & tortura part. 2. quaest. 2. n. 6. Foller, in pract. Crim. in verb. rei indurati torqueantur n. 9.

Und wird Regina Tormentorum genennet.

Ambrosin. d. tr. lib. 4. c. 8. n. 1 Guazzin, cit. c. 21. n. 6. in princip.

Womit sie folgender gestalt verfahren: Wenn nemlich Inquisit, alles Zuredens ungeachtet/ in Güte seine Missethat/ und die darbey vorgangene Umstände nicht gestehen will/ lassen sie ihn/ wie bey dem Voltern gebräuchlich/ ausziehen [doch daß die Scham bedecket ist] binden ihm die Hände auf den Rücken fest zusammen/ und ziehen solche hinterwarts durch ein oder mehr Stricke am Kloben hinauf/ daß der Leib von der Erden erhoben/ also schweben muß. Je dünner nun die Stricke und Siemen sind/ ie grössere Pein leidet er.

Paris de puteo in tr. de Syndicatu in verb. tortura lib. 3. c. 4. n. 5. infin. Modern Roman. Quaest. 38. n. 62.

Drum muß auch der Actuarius die Qualität solcher Chorden und Stricklein beschreiben und mit ins Protocol setzen/ damit die Urthels-Sprecher sehen und judiciren können ob etwan der Judex zuviel gethan/ und eine ungewöhnliche Arth derselben durch den Scharffrichter adhibiren lassen?

Guazzin. d. Defens 30. c. 21. n. 8.

CLVII. Wenn der Reus hart und starcker Natur ist/ und dieses nicht groß achtet / schwencket der Scharffrichter den also in suspenso schwebenden Leib in etwas / doch nicht gar starck/ denn sonst verliehren sie die Sprache/ und den Verstand / daß/ wenn sie herab gelassen werden/ nicht wissen was sie sagen/ gleichsam als kähmen sie aus einer andern Welt/ so daß alsdenn ihr Bekäntnis nichts ist und vor ungültig zuachten/ weil solches bey guten Verstand und Vernunfft geschehen sol: Drum auch kluge und verständige Richter selten solche quassationes vornehmen lassen.

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[296/0312] Tranquill. Ambrosin. de modo formandi processum informativum lib. 4. c. 1. & ibi. Francisc. Bernar din. in Schol. n. 2. Chatar. in pract interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 4. & seq. Peregrin. Consil. 2. decisivo n. 125. lib. 2. Guazzin, ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 6. ist auch in gemeinen Rechten bekant. L. nullus vers fidicularum tormenta C. ad Leg. Jul. Majest. Brun. de indiciis & tortura part. 2. quaest. 2. n. 6. Foller, in pract. Crim. in verb. rei indurati torqueantur n. 9. Und wird Regina Tormentorum genennet. Ambrosin. d. tr. lib. 4. c. 8. n. 1 Guazzin, cit. c. 21. n. 6. in princip. Womit sie folgender gestalt verfahren: Wenn nemlich Inquisit, alles Zuredens ungeachtet/ in Güte seine Missethat/ und die darbey vorgangene Umstände nicht gestehen will/ lassen sie ihn/ wie bey dem Voltern gebräuchlich/ ausziehen [doch daß die Scham bedecket ist] binden ihm die Hände auf den Rücken fest zusammen/ und ziehen solche hinterwarts durch ein oder mehr Stricke am Kloben hinauf/ daß der Leib von der Erden erhoben/ also schweben muß. Je dünner nun die Stricke und Siemen sind/ ie grössere Pein leidet er. Paris de puteo in tr. de Syndicatu in verb. tortura lib. 3. c. 4. n. 5. infin. Modern Roman. Quaest. 38. n. 62. Drum muß auch der Actuarius die Qualität solcher Chorden und Stricklein beschreiben und mit ins Protocol setzen/ damit die Urthels-Sprecher sehen und judiciren können ob etwan der Judex zuviel gethan/ und eine ungewöhnliche Arth derselben durch den Scharffrichter adhibiren lassen? Guazzin. d. Defens 30. c. 21. n. 8. CLVII. Wenn der Reus hart und starcker Natur ist/ und dieses nicht groß achtet / schwencket der Scharffrichter den also in suspenso schwebenden Leib in etwas / doch nicht gar starck/ denn sonst verliehren sie die Sprache/ und den Verstand / daß/ wenn sie herab gelassen werden/ nicht wissen was sie sagen/ gleichsam als kähmen sie aus einer andern Welt/ so daß alsdenn ihr Bekäntnis nichts ist und vor ungültig zuachten/ weil solches bey guten Verstand und Vernunfft geschehen sol: Drum auch kluge und verständige Richter selten solche quassationes vornehmen lassen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/312>, abgerufen am 23.11.2024.