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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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wollen/ e. g. daß man unter dem Wort Gnade/ die Gunst und Gnade verstehe / welche dem bono publico und dem gemeinen Wesen wiederfähret/ wenn böse Menschen und Ubelthäter abgestrafft/ und aus dem Wege geräumet werden/ oder wenn einer dem Reo verspreche/ Er wolle ihm verhelffen/ daß er länger leben solle / welches Er aber von der verdamten Zauberey zu dem seligen und ewigen Leben verstehet/ oder daß er des Landes verwiesen/ oder in ewige Gefängnis behalten werde. Oder es könte der Judex sein Amt einen andern Inquisitori resigniren und auftragen/ von welchen er weiß/ daß er es ihn nichtschencken werde. Item / wenn man einem Zauberer verspreche/ ihm ein neu Hauß bauen zulassen/ wenn er bekennen würde/ aber den von Holtz zusammen gelegten Scheiterhauffen darunter verstünde und meinete sc. Denn solche per dolum extortae confessiones sind nicht von solcher Krafft/ Nachdruck und Würckung/ daß ein Mensch deshalber zum Tod condemniret werden kan/ es wäre denn Sache daß er/ comperta fraude, freywillig sein Bekäntnis wiederholete/ oder andere praegnantia indicia & argumenta hinzu kähmen.

Binsfeld. de confeß. malefic. m. 2. concl. 7. dub. 3.

Goehausen, in Proceß. contr. Sagas, tit. 5. §. 2. 3. & 4. pag. 243. & seqq. us[unleserliches Material] 251. & in addit. lit. D. E. & F. ubi multa quo[unleserliches Material] affert de Jesuitarum aequivocationibus mental. von pag. 271. biß 278.

Dan. Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216. Vent. de Valent. Parth. litigios. lib. 1. c. 6. n. 16.

LXXX. Anfangs des Protocolls muß der Orth/ Item der Tag und das Jahr/ auch in wessen Beyseyn das Examen geschehen und gehalten/ hernach die Inquisititional-Articul, und das Delinquentens Antwort/ und zwar dergestalt / daß allewege die Seite eines Blats getheilet/ oder gleichsam zerspalten/ und auf einer halben Seiten/ als zur lincken Hand/ die Articul, auf der rechten aber gegenüber alsobald die Antwort des Inquisiti gesetzt werden/ ungefehr auf folgende Arth/ iedoch mutatis mutandis, nachdem die Fälle sind.

ACTUM Scharffenheim/ Donnerstags/ den 7. September. Anno 1693.

Heute früh 7. Uhr ward der Gefangene Hans Unnütz/ von Keifhausen/ aus dem Gefängnis in die Fürstl. Amts-Stube allhier gebracht/ und

wollen/ e. g. daß man unter dem Wort Gnade/ die Gunst und Gnade verstehe / welche dem bono publico und dem gemeinen Wesen wiederfähret/ wenn böse Menschen und Ubelthäter abgestrafft/ und aus dem Wege geräumet werden/ oder wenn einer dem Reo verspreche/ Er wolle ihm verhelffen/ daß er länger leben solle / welches Er aber von der verdamten Zauberey zu dem seligen und ewigen Leben verstehet/ oder daß er des Landes verwiesen/ oder in ewige Gefängnis behalten werde. Oder es könte der Judex sein Amt einen andern Inquisitori resigniren und auftragen/ von welchen er weiß/ daß er es ihn nichtschencken werde. Item / wenn man einem Zauberer verspreche/ ihm ein neu Hauß bauen zulassen/ wenn er bekennen würde/ aber den von Holtz zusammen gelegten Scheiterhauffen darunter verstünde und meinete sc. Denn solche per dolum extortae confessiones sind nicht von solcher Krafft/ Nachdruck und Würckung/ daß ein Mensch deshalber zum Tod condemniret werden kan/ es wäre denn Sache daß er/ compertâ fraude, freywillig sein Bekäntnis wiederholete/ oder andere praegnantia indicia & argumenta hinzu kähmen.

Binsfeld. de confeß. malefic. m. 2. concl. 7. dub. 3.

Goehausen, in Proceß. contr. Sagas, tit. 5. §. 2. 3. & 4. pag. 243. & seqq. us[unleserliches Material] 251. & in addit. lit. D. E. & F. ubi multa quo[unleserliches Material] affert de Jesuitarum aequivocationibus mental. von pag. 271. biß 278.

Dan. Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216. Vent. de Valent. Parth. litigios. lib. 1. c. 6. n. 16.

LXXX. Anfangs des Protocolls muß der Orth/ Item der Tag und das Jahr/ auch in wessen Beyseyn das Examen geschehen und gehalten/ hernach die Inquisititional-Articul, und das Delinquentens Antwort/ und zwar dergestalt / daß allewege die Seite eines Blats getheilet/ oder gleichsam zerspalten/ und auf einer halben Seiten/ als zur lincken Hand/ die Articul, auf der rechten aber gegenüber alsobald die Antwort des Inquisiti gesetzt werden/ ungefehr auf folgende Arth/ iedoch mutatis mutandis, nachdem die Fälle sind.

ACTUM Scharffenheim/ Donnerstags/ den 7. September. Anno 1693.

Heute früh 7. Uhr ward der Gefangene Hans Unnütz/ von Keifhausen/ aus dem Gefängnis in die Fürstl. Amts-Stube allhier gebracht/ und

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        <p>LXXX. Anfangs des Protocolls muß der Orth/ Item der Tag und das Jahr/ auch in                      wessen Beyseyn das Examen geschehen und gehalten/ hernach die                      Inquisititional-Articul, und das Delinquentens Antwort/ und zwar dergestalt /                      daß allewege die Seite eines Blats getheilet/ oder gleichsam zerspalten/ und                      auf einer halben Seiten/ als zur lincken Hand/ die Articul, auf der rechten                      aber gegenüber alsobald die Antwort des Inquisiti gesetzt werden/ ungefehr auf                      folgende Arth/ iedoch mutatis mutandis, nachdem die Fälle sind.</p>
        <p>ACTUM Scharffenheim/ Donnerstags/ den 7. September. Anno 1693.</p>
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[241/0257] wollen/ e. g. daß man unter dem Wort Gnade/ die Gunst und Gnade verstehe / welche dem bono publico und dem gemeinen Wesen wiederfähret/ wenn böse Menschen und Ubelthäter abgestrafft/ und aus dem Wege geräumet werden/ oder wenn einer dem Reo verspreche/ Er wolle ihm verhelffen/ daß er länger leben solle / welches Er aber von der verdamten Zauberey zu dem seligen und ewigen Leben verstehet/ oder daß er des Landes verwiesen/ oder in ewige Gefängnis behalten werde. Oder es könte der Judex sein Amt einen andern Inquisitori resigniren und auftragen/ von welchen er weiß/ daß er es ihn nichtschencken werde. Item / wenn man einem Zauberer verspreche/ ihm ein neu Hauß bauen zulassen/ wenn er bekennen würde/ aber den von Holtz zusammen gelegten Scheiterhauffen darunter verstünde und meinete sc. Denn solche per dolum extortae confessiones sind nicht von solcher Krafft/ Nachdruck und Würckung/ daß ein Mensch deshalber zum Tod condemniret werden kan/ es wäre denn Sache daß er/ compertâ fraude, freywillig sein Bekäntnis wiederholete/ oder andere praegnantia indicia & argumenta hinzu kähmen. Binsfeld. de confeß. malefic. m. 2. concl. 7. dub. 3. Goehausen, in Proceß. contr. Sagas, tit. 5. §. 2. 3. & 4. pag. 243. & seqq. us_ 251. & in addit. lit. D. E. & F. ubi multa quo_ affert de Jesuitarum aequivocationibus mental. von pag. 271. biß 278. Dan. Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216. Vent. de Valent. Parth. litigios. lib. 1. c. 6. n. 16. LXXX. Anfangs des Protocolls muß der Orth/ Item der Tag und das Jahr/ auch in wessen Beyseyn das Examen geschehen und gehalten/ hernach die Inquisititional-Articul, und das Delinquentens Antwort/ und zwar dergestalt / daß allewege die Seite eines Blats getheilet/ oder gleichsam zerspalten/ und auf einer halben Seiten/ als zur lincken Hand/ die Articul, auf der rechten aber gegenüber alsobald die Antwort des Inquisiti gesetzt werden/ ungefehr auf folgende Arth/ iedoch mutatis mutandis, nachdem die Fälle sind. ACTUM Scharffenheim/ Donnerstags/ den 7. September. Anno 1693. Heute früh 7. Uhr ward der Gefangene Hans Unnütz/ von Keifhausen/ aus dem Gefängnis in die Fürstl. Amts-Stube allhier gebracht/ und

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/257>, abgerufen am 23.11.2024.