LXII. Und ist gleich viel/ ob die Section in dem Gerichts- oder einem andern Hause vorgenommen werde/ wenn nur die obgedachte Gerichts-Persohnen darbey sind.
Matth. Wesenb. vol. 1. Cons. 28. n. 24.Clarus, quaest. 4. n. 4.Carpzov. part. 1. q. 26. n. 30. Crim.Praxis Crim. Altenb. pag. 81. Item 89 & 90. allwo das Formular einer registratur bey Besichtigung und Section eines todten Cörpers zu finden. Wie auch in D. Gottfried Welsch. Rational. vulnerum lethal. sonderlich c. 15. woselbst dergleichen mehr anzutreffen sind.
LXIII. Ferner soll er den Inquisiten ohne Verzug/ so bald er nur zur Hafft gebracht worden/ über die beschuldigte That anfangs summarie vernehmen/ nicht aber erst etliche Tage oder Wochen sitzen lassen/ daß er Zeit habe/ allerhand Lügen und Außflüchte zuersinnen/ und hernach vorzubringen.
Peinl Sächs. Inquisit. und Achts-Process. tit. 6. art. 1. §. 1.Autor. Prax. Crim. Alteburg. in Praefat. pag. 5.
LXIV. Sodann das delictum mit allen Umständen in gewisse Inquisitional-Articul bringen/ und dieselbe kürtzlich/ deutlich und schlüßig abfassen.
Peinl. Sächs. Inquis. u. Acht-Process. d. tit. & art. §. 1. & 2.
Denn die sind das Hertz der gantzen Inquisition, und ist eine rechte Kunst/ wenn man das Factum und alle Umstände: Item die Zeit und den Orth/ wenn? wo? und wie es geschehen? kurtz und nervose in Articul oder gewisse Fragen einschliessen kan. Rite articulos Inquisitionales formare & bene examinare, schreibet Chartarius,
in Practic. Interrog. Reor. Lib. 1. in Praefat. n. 3.
& ex eo Tranquillus Ambrosinus,
in Processu informativo Lib. 2. c. 2. pag. 71.
est difficillimum negotium, & MAXIMI INGENII. Es bestehet auch darauf des Inquisiti Leib und Leben/ Ehre und guter Nahme: Drum solche desto behutsamer zu concipiren.
Matth. Stephani, Commentar. ad Constit. Crim. Caroli V. art. 14.AEgid. Bossius, in tit. de Inquisit. n. 75. & 76.Carpzov. part. 3. quaest. 113. n. 28. & 29. Pract. Crim.
LXV. Es sollen aber solche Inquisitional-Articul darum fein deutlich/ kurtz und rund formiret werden/ damit Inquisit die Fragen verstehen/ und darauf antworten könne; durch dunckele oder weitläuftige Befragung aber nicht con-
LXII. Und ist gleich viel/ ob die Section in dem Gerichts- oder einem andern Hause vorgenommen werde/ wenn nur die obgedachte Gerichts-Persohnen darbey sind.
Matth. Wesenb. vol. 1. Cons. 28. n. 24.Clarus, quaest. 4. n. 4.Carpzov. part. 1. q. 26. n. 30. Crim.Praxis Crim. Altenb. pag. 81. Item 89 & 90. allwo das Formular einer registratur bey Besichtigung und Section eines todten Cörpers zu finden. Wie auch in D. Gottfried Welsch. Rational. vulnerum lethal. sonderlich c. 15. woselbst dergleichen mehr anzutreffen sind.
LXIII. Ferner soll er den Inquisiten ohne Verzug/ so bald er nur zur Hafft gebracht worden/ über die beschuldigte That anfangs summariè vernehmen/ nicht aber erst etliche Tage oder Wochen sitzen lassen/ daß er Zeit habe/ allerhand Lügen und Außflüchte zuersinnen/ und hernach vorzubringen.
Peinl Sächs. Inquisit. und Achts-Process. tit. 6. art. 1. §. 1.Autor. Prax. Crim. Alteburg. in Praefat. pag. 5.
LXIV. Sodann das delictum mit allen Umständen in gewisse Inquisitional-Articul bringen/ und dieselbe kürtzlich/ deutlich und schlüßig abfassen.
Peinl. Sächs. Inquis. u. Acht-Process. d. tit. & art. §. 1. & 2.
Denn die sind das Hertz der gantzen Inquisition, und ist eine rechte Kunst/ wenn man das Factum und alle Umstände: Item die Zeit und den Orth/ wenn? wo? und wie es geschehen? kurtz und nervosè in Articul oder gewisse Fragen einschliessen kan. Ritè articulos Inquisitionales formare & benè examinare, schreibet Chartarius,
in Practic. Interrog. Reor. Lib. 1. in Praefat. n. 3.
& ex eo Tranquillus Ambrosinus,
in Processu informativo Lib. 2. c. 2. pag. 71.
est difficillimum negotium, & MAXIMI INGENII. Es bestehet auch darauf des Inquisiti Leib und Leben/ Ehre und guter Nahme: Drum solche desto behutsamer zu concipiren.
Matth. Stephani, Commentar. ad Constit. Crim. Caroli V. art. 14.AEgid. Bossius, in tit. de Inquisit. n. 75. & 76.Carpzov. part. 3. quaest. 113. n. 28. & 29. Pract. Crim.
LXV. Es sollen aber solche Inquisitional-Articul darum fein deutlich/ kurtz und rund formiret werden/ damit Inquisit die Fragen verstehen/ und darauf antworten könne; durch dunckele oder weitläuftige Befragung aber nicht con-
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LXII. Und ist gleich viel/ ob die Section in dem Gerichts- oder einem andern Hause vorgenommen werde/ wenn nur die obgedachte Gerichts-Persohnen darbey sind.
Matth. Wesenb. vol. 1. Cons. 28. n. 24. Clarus, quaest. 4. n. 4. Carpzov. part. 1. q. 26. n. 30. Crim. Praxis Crim. Altenb. pag. 81. Item 89 & 90. allwo das Formular einer registratur bey Besichtigung und Section eines todten Cörpers zu finden. Wie auch in D. Gottfried Welsch. Rational. vulnerum lethal. sonderlich c. 15. woselbst dergleichen mehr anzutreffen sind. LXIII. Ferner soll er den Inquisiten ohne Verzug/ so bald er nur zur Hafft gebracht worden/ über die beschuldigte That anfangs summariè vernehmen/ nicht aber erst etliche Tage oder Wochen sitzen lassen/ daß er Zeit habe/ allerhand Lügen und Außflüchte zuersinnen/ und hernach vorzubringen.
Peinl Sächs. Inquisit. und Achts-Process. tit. 6. art. 1. §. 1. Autor. Prax. Crim. Alteburg. in Praefat. pag. 5. LXIV. Sodann das delictum mit allen Umständen in gewisse Inquisitional-Articul bringen/ und dieselbe kürtzlich/ deutlich und schlüßig abfassen.
Peinl. Sächs. Inquis. u. Acht-Process. d. tit. & art. §. 1. & 2.
Denn die sind das Hertz der gantzen Inquisition, und ist eine rechte Kunst/ wenn man das Factum und alle Umstände: Item die Zeit und den Orth/ wenn? wo? und wie es geschehen? kurtz und nervosè in Articul oder gewisse Fragen einschliessen kan. Ritè articulos Inquisitionales formare & benè examinare, schreibet Chartarius,
in Practic. Interrog. Reor. Lib. 1. in Praefat. n. 3.
& ex eo Tranquillus Ambrosinus,
in Processu informativo Lib. 2. c. 2. pag. 71.
est difficillimum negotium, & MAXIMI INGENII. Es bestehet auch darauf des Inquisiti Leib und Leben/ Ehre und guter Nahme: Drum solche desto behutsamer zu concipiren.
Matth. Stephani, Commentar. ad Constit. Crim. Caroli V. art. 14. AEgid. Bossius, in tit. de Inquisit. n. 75. & 76. Carpzov. part. 3. quaest. 113. n. 28. & 29. Pract. Crim. LXV. Es sollen aber solche Inquisitional-Articul darum fein deutlich/ kurtz und rund formiret werden/ damit Inquisit die Fragen verstehen/ und darauf antworten könne; durch dunckele oder weitläuftige Befragung aber nicht con-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/251>, abgerufen am 22.11.2024.
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