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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.

Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.

Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.

Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.

Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.

XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre /

Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10.

Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere /

Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.

Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.

P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c.

Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch.

Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.

XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhanden seyn/ denn sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

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D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.

Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.

Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.

Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.

Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.

XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre /

Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10.

Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere /

Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.

Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.

P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c.

Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch.

Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.

XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhandẽ seyn/ deñ sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

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        <p>D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.</p>
        <p>Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und                      vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.</p>
        <l>Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin.</l>
        <l>Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.</l>
        <p>Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.</p>
        <l>Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031.</l>
        <l>Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.</l>
        <p>XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen                      Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß                      sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert /                      sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber                      Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher                      Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf                      löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe                      mit sich bringen/ verfahre /</p>
        <l>Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc.</l>
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        <p>Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten                      gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten                      Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig                      verführe und befördere /</p>
        <p>Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.</p>
        <p>Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.</p>
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        <p>Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen                      Rechtfertigung. § welches auch.</p>
        <p>Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.</p>
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[225/0241] & D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1. Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag. Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7. Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben. Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem. XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre / Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10. Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere / Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot. Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle. P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c. Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch. Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot. XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhandẽ seyn/ deñ sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/241>, abgerufen am 22.11.2024.