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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Es sind viele Herren in dem falschen Wahn begriffen/ werden auch von ihren Cammer-Bedienten [welche nach der Gerechtigkeit gemeiniglich nicht viel fragen / und den Dienern ihre Besoldungen lieber verkürtzet/ als vermehret sehen/ damit sie nicht allein den Vorrath der Cammer vergrössern/ sondern auch ihre grosse Besoldungen desto sicherer und beständiger erheben mögen] mit Anziehung allerhand fauler und nichts-würdiger Gründe darinnen verstärcket/ ob sey ein Herr nicht eben schuldig/ der Diener Weib und Kinder zu ernehren/ weil diese keine Dienste thäten/ sondern vielmehr den Herren allerhand Verdrießlichkeit und Beschwerung erweckten/ daher macht man auch keinen Unterschied/ es sey ein Beambter mit viel oder wenig Kindern von GOtt gesegnet/ und dörffen auch wohl sagen/ wann ein solcher/ so vor andern häufig bekindert ist/ üm die gewöhnliche Besoldung/ darauf sein Vorfahr im Amt/ der vielleicht eine eintzele Person gewesen/ gelebet/ und wohl auskommen können/ nicht dienen wolle/ so stünde ihm das Thor angel-weit offen/ und weren zeeen Beambte und diener vor einen vorhanden/ so die Finger nach solchem Amt und Besoldung leckten: Veranlassen daher entweder eine stete Enderung der Bedienten/ mit grossen Schaden der Gerechtigkeit/ oder verursachen/ daß der Beambte/ so Noth und Mangel leidet/ seiner Schantze wahrnehmen/ die Partheyen mit Gebühren überlegen/ und die Beschelde vor Geld zu verkauffen/ hingeben muß.

Vielweniger können diese neidischen Cammeralisten vertragen/ daß ein Herr gegen seine treue und geschickte Bediente einige Freygebigkeit sehen lasse/ welches doch/ wie Seneca saget/ eine rechte königliche Tugend ist. Studiorum labor meretur, ut in publicis muneribus constituti spe praemiorum provocentur, bekennen die Käyser Diocletinnus und Maximinianus. Aber diese Tugend kommt heut zu Tage gantz ab/ vielmehr höret man tägliche Klagen/ daß auch diese beschnittene und abgekürtzte. Besoldungen fast keinen zu rechter Zeit gegeben werden. Wie kan nun bey solchem Mangel jemand sein Ambt mit Freuden verrichten? Ich halte davor/ daß eintzig und allein die Hinlängligkeit der Besoldungen und daß reiche Außkommen der Römischen Gerichts-Herren das Band unparteyischer Administration der Gerechtigkeit gewesen. Es kömmet ferner hierzu/ daß man mit Abschaffung der Diener/ sonderlich der alten/ allzufix ist/ und sind hierin manche Fürsten dermaßen huy uud lüstern/ daß sie immer was neues haben wollen. Wann nun die andern solche Exempel sehen/ so beginnen sie mit eines andern Schaklug zu werden/ dencken dann/ wie sie pfeiffen schneiden mögne/ weil sie noch im Rohr sitzen. Wenn aber die alten abgelebten und wolverdienten Beamb-

Es sind viele Herren in dem falschen Wahn begriffen/ werden auch von ihren Cammer-Bedienten [welche nach der Gerechtigkeit gemeiniglich nicht viel fragen / und den Dienern ihre Besoldungen lieber verkürtzet/ als vermehret sehen/ damit sie nicht allein den Vorrath der Cammer vergrössern/ sondern auch ihre grosse Besoldungen desto sicherer und beständiger erheben mögen] mit Anziehung allerhand fauler und nichts-würdiger Gründe darinnen verstärcket/ ob sey ein Herr nicht eben schuldig/ der Diener Weib und Kinder zu ernehren/ weil diese keine Dienste thäten/ sondern vielmehr den Herren allerhand Verdrießlichkeit und Beschwerung erweckten/ daher macht man auch keinen Unterschied/ es sey ein Beambter mit viel oder wenig Kindern von GOtt gesegnet/ und dörffen auch wohl sagen/ wann ein solcher/ so vor andern häufig bekindert ist/ üm die gewöhnliche Besoldung/ darauf sein Vorfahr im Amt/ der vielleicht eine eintzele Person gewesen/ gelebet/ und wohl auskommen können/ nicht dienen wolle/ so stünde ihm das Thor angel-weit offen/ und weren zeeen Beambte und diener vor einen vorhanden/ so die Finger nach solchem Amt und Besoldung leckten: Veranlassen daher entweder eine stete Enderung der Bedienten/ mit grossen Schaden der Gerechtigkeit/ oder verursachen/ daß der Beambte/ so Noth und Mangel leidet/ seiner Schantze wahrnehmen/ die Partheyen mit Gebühren überlegen/ und die Beschelde vor Geld zu verkauffen/ hingeben muß.

Vielweniger können diese neidischen Cammeralisten vertragen/ daß ein Herr gegen seine treue und geschickte Bediente einige Freygebigkeit sehen lasse/ welches doch/ wie Seneca saget/ eine rechte königliche Tugend ist. Studiorum labor meretur, ut in publicis muneribus constituti spe praemiorum provocentur, bekennen die Käyser Diocletinnus und Maximinianus. Aber diese Tugend kommt heut zu Tage gantz ab/ vielmehr höret man tägliche Klagen/ daß auch diese beschnittene und abgekürtzte. Besoldungen fast keinen zu rechter Zeit gegeben werden. Wie kan nun bey solchem Mangel jemand sein Ambt mit Freuden verrichten? Ich halte davor/ daß eintzig und allein die Hinlängligkeit der Besoldungen und daß reiche Außkommen der Römischen Gerichts-Herren das Band unparteyischer Administration der Gerechtigkeit gewesen. Es kömmet ferner hierzu/ daß man mit Abschaffung der Diener/ sonderlich der alten/ allzufix ist/ und sind hierin manche Fürsten dermaßen huy uud lüstern/ daß sie immer was neues haben wollen. Wann nun die andern solche Exempel sehen/ so beginnen sie mit eines andern Schaklug zu werden/ dencken dann/ wie sie pfeiffen schneiden mögne/ weil sie noch im Rohr sitzen. Wenn aber die alten abgelebten und wolverdienten Beamb-

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[200/0216] Es sind viele Herren in dem falschen Wahn begriffen/ werden auch von ihren Cammer-Bedienten [welche nach der Gerechtigkeit gemeiniglich nicht viel fragen / und den Dienern ihre Besoldungen lieber verkürtzet/ als vermehret sehen/ damit sie nicht allein den Vorrath der Cammer vergrössern/ sondern auch ihre grosse Besoldungen desto sicherer und beständiger erheben mögen] mit Anziehung allerhand fauler und nichts-würdiger Gründe darinnen verstärcket/ ob sey ein Herr nicht eben schuldig/ der Diener Weib und Kinder zu ernehren/ weil diese keine Dienste thäten/ sondern vielmehr den Herren allerhand Verdrießlichkeit und Beschwerung erweckten/ daher macht man auch keinen Unterschied/ es sey ein Beambter mit viel oder wenig Kindern von GOtt gesegnet/ und dörffen auch wohl sagen/ wann ein solcher/ so vor andern häufig bekindert ist/ üm die gewöhnliche Besoldung/ darauf sein Vorfahr im Amt/ der vielleicht eine eintzele Person gewesen/ gelebet/ und wohl auskommen können/ nicht dienen wolle/ so stünde ihm das Thor angel-weit offen/ und weren zeeen Beambte und diener vor einen vorhanden/ so die Finger nach solchem Amt und Besoldung leckten: Veranlassen daher entweder eine stete Enderung der Bedienten/ mit grossen Schaden der Gerechtigkeit/ oder verursachen/ daß der Beambte/ so Noth und Mangel leidet/ seiner Schantze wahrnehmen/ die Partheyen mit Gebühren überlegen/ und die Beschelde vor Geld zu verkauffen/ hingeben muß. Vielweniger können diese neidischen Cammeralisten vertragen/ daß ein Herr gegen seine treue und geschickte Bediente einige Freygebigkeit sehen lasse/ welches doch/ wie Seneca saget/ eine rechte königliche Tugend ist. Studiorum labor meretur, ut in publicis muneribus constituti spe praemiorum provocentur, bekennen die Käyser Diocletinnus und Maximinianus. Aber diese Tugend kommt heut zu Tage gantz ab/ vielmehr höret man tägliche Klagen/ daß auch diese beschnittene und abgekürtzte. Besoldungen fast keinen zu rechter Zeit gegeben werden. Wie kan nun bey solchem Mangel jemand sein Ambt mit Freuden verrichten? Ich halte davor/ daß eintzig und allein die Hinlängligkeit der Besoldungen und daß reiche Außkommen der Römischen Gerichts-Herren das Band unparteyischer Administration der Gerechtigkeit gewesen. Es kömmet ferner hierzu/ daß man mit Abschaffung der Diener/ sonderlich der alten/ allzufix ist/ und sind hierin manche Fürsten dermaßen huy uud lüstern/ daß sie immer was neues haben wollen. Wann nun die andern solche Exempel sehen/ so beginnen sie mit eines andern Schaklug zu werden/ dencken dann/ wie sie pfeiffen schneiden mögne/ weil sie noch im Rohr sitzen. Wenn aber die alten abgelebten und wolverdienten Beamb-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/216>, abgerufen am 27.04.2024.