Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Scharff-Richter. Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten. Land-Richter. Es sey dir erlaubet. Land-Richter. Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge. Gerichts-Diener. Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden. Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts. Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen. Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle? Antwort des 4. Schöppen. Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge. Scharff-Richter. Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten. Land-Richter. Es sey dir erlaubet. Land-Richter. Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge. Gerichts-Diener. Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden. Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts. Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen. Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle? Antwort des 4. Schöppen. Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0195" n="179"/> <p>Scharff-Richter.</p> <p>Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten.</p> <p>Land-Richter.</p> <p>Es sey dir erlaubet.</p> <p>Land-Richter.</p> <p>Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge.</p> <p>Gerichts-Diener.</p> <p>Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden.</p> <p>Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts.</p> <p>Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen.</p> <p>Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle?</p> <p>Antwort des 4. Schöppen.</p> <p>Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge.</p> </div> </body> </text> </TEI> [179/0195]
Scharff-Richter.
Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten.
Land-Richter.
Es sey dir erlaubet.
Land-Richter.
Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge.
Gerichts-Diener.
Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden.
Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts.
Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen.
Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers /
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle?
Antwort des 4. Schöppen.
Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers /
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/195>, abgerufen am 16.07.2024. |