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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen.

4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte.

[Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.]

So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W.

Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687.

[L. S]

Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken.

Scharff-Richter.

Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag.

Land-Richter.

Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst.

Gerichts-Diener.

Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr /

Herr

Christian Wilhelm /

oder

Anthon Günther /

Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe.

heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen.

4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte.

[Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.]

So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W.

Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687.

[L. S]

Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken.

Scharff-Richter.

Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag.

Land-Richter.

Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst.

Gerichts-Diener.

Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr /

Herr

Christian Wilhelm /

oder

Anthon Günther /

Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe.

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        <p>So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom                      Leben zum Tode gestrafft. V. R. W.</p>
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        <p>Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht                      zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle                      das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken.</p>
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[178/0194] heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen. 4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte. [Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.] So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W. Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687. [L. S] Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken. Scharff-Richter. Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag. Land-Richter. Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst. Gerichts-Diener. Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr / Herr Christian Wilhelm / oder Anthon Günther / Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/194>, abgerufen am 22.11.2024.