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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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S. L. Kuh bezaubert/ daß solche garstige Milch und Raum gegeben/ offtmahls denen Hexen-Täntzen beygewohnet / auch ihres Sohns Kind von 10. Jahren/ Annen Catharinen F. verführet/ daß der böse Feind dieselbe ümgetaufft/ ihres Sohns Frauen ein Pülverlein/ so sie von den bösen Feind bekommen/ in einen Trunck Bier gegeben/ daß sie sterben müssen. Ingleichen H. G. Kinde auch ein solch Pülverlein beygebracht/ davon es sehr aufgelauffen/ und auch gestorben/ sc.

Noch eine andere.

B. W. hat gütlich gestanden und bekant/ daß sie eine Hexin sey/ sich dem bösen Feinde versprochen/ ihme die Hand drauf gegeben/ und einem Thaler von ihm zu B. zum Tranck-Geld bekommen. Zu Binderleben bey dem Saltzborn/ hätte er sie in seinen Nahmen getaufft/ den HERRN CHristum verleugnet/ zweymahl auf dem Brocks-Berg bey den Hexen-Täntzen gewesen/ und dahin auf einer Calesse/ davor vier Böcke gespannet gewesen/ gefahren/ mit dem Satan zweymahl unnatürliche Unzucht getrieben/ und dadurch ein schwartz Ding eines Maaß-Krügleins groß / gebohren. N. L. voll Läuse gemacht/ die Frau von T. mit Hülffe des bösen Feindes/ ümgestossen/ daß sie ein Bein gebrochen. N. E. Tochter durch einen Butterfladen/ worauf sie das von ihren Buhlen empfangene Pulver und Gesämig gestreuet/ getödtet/ auch von solchen Pulver etwas in Klösse gethan/ und dadurch W. R. Katze gesterbet. R. Kind beschryen/ daß es sterben müssen/ auch ferner M. V. etwas von ob-gedachten Pulver in einem Trunck Bier beygebracht / wovon sie böse Würmer/ und sonst allerhand Geschmeiß in den Leib bekommen / davor sie weder Tag noch Nacht Ruhe haben können. Alles nach mehrern Inhalt der ergangenen Inquisition-Acten, &c.

CCCCXVII. Wenn nun die Urgicht abgelesen worden/ fraget der Land-Richter den armen Sünder:

Gestehest du dieses?

Spricht der arme Sünder Ja!

Fähret der Land-Rrichter fort/ und saget zu dem Gerichts-Schreiber:

Nun so leset dem armen Sünder auch sein Urtheil vor.

Welches der Gerichts-Schreiber thut.

An etlichen Orthen wird das Urtheil/ wie es in den Schöppenstühlen gesprochen / und denen Beambten oder andern/ welche die peinliche Gerichte zu exerciren haben/ zugeschickt wird/ nebst dem Executorial-Befehl ab-

S. L. Kuh bezaubert/ daß solche garstige Milch und Raum gegeben/ offtmahls denen Hexen-Täntzen beygewohnet / auch ihres Sohns Kind von 10. Jahren/ Annen Catharinen F. verführet/ daß der böse Feind dieselbe ümgetaufft/ ihres Sohns Frauen ein Pülverlein/ so sie von den bösen Feind bekommen/ in einen Trunck Bier gegeben/ daß sie sterben müssen. Ingleichen H. G. Kinde auch ein solch Pülverlein beygebracht/ davon es sehr aufgelauffen/ und auch gestorben/ sc.

Noch eine andere.

B. W. hat gütlich gestanden und bekant/ daß sie eine Hexin sey/ sich dem bösen Feinde versprochen/ ihme die Hand drauf gegeben/ und einem Thaler von ihm zu B. zum Tranck-Geld bekommen. Zu Binderleben bey dem Saltzborn/ hätte er sie in seinen Nahmen getaufft/ den HERRN CHristum verleugnet/ zweymahl auf dem Brocks-Berg bey den Hexen-Täntzen gewesen/ und dahin auf einer Calesse/ davor vier Böcke gespannet gewesen/ gefahren/ mit dem Satan zweymahl unnatürliche Unzucht getrieben/ und dadurch ein schwartz Ding eines Maaß-Krügleins groß / gebohren. N. L. voll Läuse gemacht/ die Frau von T. mit Hülffe des bösen Feindes/ ümgestossen/ daß sie ein Bein gebrochen. N. E. Tochter durch einen Butterfladen/ worauf sie das von ihren Buhlen empfangene Pulver und Gesämig gestreuet/ getödtet/ auch von solchen Pulver etwas in Klösse gethan/ und dadurch W. R. Katze gesterbet. R. Kind beschryen/ daß es sterben müssen/ auch ferner M. V. etwas von ob-gedachten Pulver in einem Trunck Bier beygebracht / wovon sie böse Würmer/ und sonst allerhand Geschmeiß in den Leib bekommen / davor sie weder Tag noch Nacht Ruhe haben können. Alles nach mehrern Inhalt der ergangenen Inquisition-Acten, &c.

CCCCXVII. Wenn nun die Urgicht abgelesen worden/ fraget der Land-Richter den armen Sünder:

Gestehest du dieses?

Spricht der arme Sünder Ja!

Fähret der Land-Rrichter fort/ und saget zu dem Gerichts-Schreiber:

Nun so leset dem armen Sünder auch sein Urtheil vor.

Welches der Gerichts-Schreiber thut.

An etlichen Orthen wird das Urtheil/ wie es in den Schöppenstühlen gesprochen / und denen Beambten oder andern/ welche die peinliche Gerichte zu exerciren haben/ zugeschickt wird/ nebst dem Executorial-Befehl ab-

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        <p>Spricht der arme Sünder Ja!</p>
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        <p>Nun so leset dem armen Sünder auch sein Urtheil vor.</p>
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        <p>An etlichen Orthen wird das Urtheil/ wie es in den Schöppenstühlen gesprochen /                      und denen Beambten oder andern/ welche die peinliche Gerichte zu exerciren                      haben/ zugeschickt wird/ nebst dem Executorial-Befehl ab-
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[176/0192] S. L. Kuh bezaubert/ daß solche garstige Milch und Raum gegeben/ offtmahls denen Hexen-Täntzen beygewohnet / auch ihres Sohns Kind von 10. Jahren/ Annen Catharinen F. verführet/ daß der böse Feind dieselbe ümgetaufft/ ihres Sohns Frauen ein Pülverlein/ so sie von den bösen Feind bekommen/ in einen Trunck Bier gegeben/ daß sie sterben müssen. Ingleichen H. G. Kinde auch ein solch Pülverlein beygebracht/ davon es sehr aufgelauffen/ und auch gestorben/ sc. Noch eine andere. B. W. hat gütlich gestanden und bekant/ daß sie eine Hexin sey/ sich dem bösen Feinde versprochen/ ihme die Hand drauf gegeben/ und einem Thaler von ihm zu B. zum Tranck-Geld bekommen. Zu Binderleben bey dem Saltzborn/ hätte er sie in seinen Nahmen getaufft/ den HERRN CHristum verleugnet/ zweymahl auf dem Brocks-Berg bey den Hexen-Täntzen gewesen/ und dahin auf einer Calesse/ davor vier Böcke gespannet gewesen/ gefahren/ mit dem Satan zweymahl unnatürliche Unzucht getrieben/ und dadurch ein schwartz Ding eines Maaß-Krügleins groß / gebohren. N. L. voll Läuse gemacht/ die Frau von T. mit Hülffe des bösen Feindes/ ümgestossen/ daß sie ein Bein gebrochen. N. E. Tochter durch einen Butterfladen/ worauf sie das von ihren Buhlen empfangene Pulver und Gesämig gestreuet/ getödtet/ auch von solchen Pulver etwas in Klösse gethan/ und dadurch W. R. Katze gesterbet. R. Kind beschryen/ daß es sterben müssen/ auch ferner M. V. etwas von ob-gedachten Pulver in einem Trunck Bier beygebracht / wovon sie böse Würmer/ und sonst allerhand Geschmeiß in den Leib bekommen / davor sie weder Tag noch Nacht Ruhe haben können. Alles nach mehrern Inhalt der ergangenen Inquisition-Acten, &c. CCCCXVII. Wenn nun die Urgicht abgelesen worden/ fraget der Land-Richter den armen Sünder: Gestehest du dieses? Spricht der arme Sünder Ja! Fähret der Land-Rrichter fort/ und saget zu dem Gerichts-Schreiber: Nun so leset dem armen Sünder auch sein Urtheil vor. Welches der Gerichts-Schreiber thut. An etlichen Orthen wird das Urtheil/ wie es in den Schöppenstühlen gesprochen / und denen Beambten oder andern/ welche die peinliche Gerichte zu exerciren haben/ zugeschickt wird/ nebst dem Executorial-Befehl ab-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/192>, abgerufen am 06.05.2024.