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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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stellen/ wir nur das Peinliche Hals-Gericht geheget/ und das Wort Hoch-Noth-Peinlich/ als unnöthig / ausgelassen: Alldieweil noch ungewis/ ob Angeklagter der Verbrechung geständig sey oder überführet/ und was für eine Straffe ihm zuerkant werden möchte.

Carpzov. in Pract. Crim. Part. 3. quaest. 136. n. 53. & multis seqq.

CCCCVII. Im Fürstenthum Gotha werden Noth-Peinliche Gerichte genennet/ welche wegen Peinlicher Anklage/ so entweder von Beleidigten Personen/ oder von Fiscalen, so zu Peinlichen Sachen gewidmet sind/ geschiehet/ angestellet werden.

Fürstl. Goth. Gerichts und Process-Ord. d. l. §. 2.

CCCCVIII. Es wird aber das Peinliche Hals-Gericht allein in dem Fall geheget und gehalten/ wann eine Todes-Straffe an Inquisito vollstrecket werden sol/ oder doch in ordentlichen und Achts-Process wider den Verbrecher die Anklage uf eine Todes-Straffe gerichtet wird.

CCCCIX. Wann man aber einen zur Staupen streicht/ oder sonsten nur am Leibe oder mit der Landes-Verweisung/ nicht am Leben straffen lassen wil/ wird kein Peinlich Hals-Gericht hierzu sonderlich geheget. Denn ob schon auch der Staupenschlag oder abhauung der Finger und Fäuste/ zu Haut und Haar gehet/ und eigentlich eine Peinliche Straffe ist/ daher auch das Gericht Peinlich genennet wird.

Matth. Coler. Part. 1. Decis. 22. n. 2. Benedict. Reinhard. Part. 4. differ. 24. Dan. Moller Lib. 2. Semest. 1. n. 1.

So wird doch auf Sächsiischen Boden und Gerichten zur Execution solcher Straffen das Gerichte/ Peinlicher Arth nach/ nicht geheget/ wie hievon zeuget.

Carpzov. d. quaest. 136. n. 2. & n. 55.

CCCCX. Und ist solches aus der täglichen Erfahrung bekant und offenbahr. Und wiewohl ohne sonderbahre Solennität und Hegung des Gerichts/ die Todes-Straffe an Inquisito gebürlichen exequiret/ auch bey dem ordentlichen/ oder Achts Process die Anklage auff das Supplicium mortis gerichtet werden könte: So ist doch darum die gewöhnliche Heg- und Haltung des Peinlichen Hals-Gerichts nicht zu unterlassen/ sondern es muß dieselbe als ein nothwendig Stück und requisitum des Peinlichen Processus, vorher gehen /

stellen/ wir nur das Peinliche Hals-Gericht geheget/ und das Wort Hoch-Noth-Peinlich/ als unnöthig / ausgelassen: Alldieweil noch ungewis/ ob Angeklagter der Verbrechung geständig sey oder überführet/ und was für eine Straffe ihm zuerkant werden möchte.

Carpzov. in Pract. Crim. Part. 3. quaest. 136. n. 53. & multis seqq.

CCCCVII. Im Fürstenthum Gotha werden Noth-Peinliche Gerichte genennet/ welche wegen Peinlicher Anklage/ so entweder von Beleidigten Personen/ oder von Fiscalen, so zu Peinlichen Sachen gewidmet sind/ geschiehet/ angestellet werden.

Fürstl. Goth. Gerichts und Process-Ord. d. l. §. 2.

CCCCVIII. Es wird aber das Peinliche Hals-Gericht allein in dem Fall geheget und gehalten/ wann eine Todes-Straffe an Inquisito vollstrecket werden sol/ oder doch in ordentlichen und Achts-Process wider den Verbrecher die Anklage uf eine Todes-Straffe gerichtet wird.

CCCCIX. Wann man aber einen zur Staupen streicht/ oder sonsten nur am Leibe oder mit der Landes-Verweisung/ nicht am Leben straffen lassen wil/ wird kein Peinlich Hals-Gericht hierzu sonderlich geheget. Denn ob schon auch der Staupenschlag oder abhauung der Finger und Fäuste/ zu Haut und Haar gehet/ und eigentlich eine Peinliche Straffe ist/ daher auch das Gericht Peinlich genennet wird.

Matth. Coler. Part. 1. Decis. 22. n. 2. Benedict. Reinhard. Part. 4. differ. 24. Dan. Moller Lib. 2. Semest. 1. n. 1.

So wird doch auf Sächsiischen Boden und Gerichten zur Execution solcher Straffen das Gerichte/ Peinlicher Arth nach/ nicht geheget/ wie hievon zeuget.

Carpzov. d. quaest. 136. n. 2. & n. 55.

CCCCX. Und ist solches aus der täglichen Erfahrung bekant und offenbahr. Und wiewohl ohne sonderbahre Solennität und Hegung des Gerichts/ die Todes-Straffe an Inquisito gebürlichen exequiret/ auch bey dem ordentlichen/ oder Achts Process die Anklage auff das Supplicium mortis gerichtet werden könte: So ist doch darum die gewöhnliche Heg- und Haltung des Peinlichen Hals-Gerichts nicht zu unterlassen/ sondern es muß dieselbe als ein nothwendig Stück und requisitum des Peinlichen Processus, vorher gehen /

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        <p>CCCCIX. Wann man aber einen zur Staupen streicht/ oder sonsten nur am Leibe oder                      mit der Landes-Verweisung/ nicht am Leben straffen lassen wil/ wird kein                      Peinlich Hals-Gericht hierzu sonderlich geheget. Denn ob schon auch der                      Staupenschlag oder abhauung der Finger und Fäuste/ zu Haut und Haar gehet/ und                      eigentlich eine Peinliche Straffe ist/ daher auch das Gericht Peinlich genennet                      wird.</p>
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[157/0173] stellen/ wir nur das Peinliche Hals-Gericht geheget/ und das Wort Hoch-Noth-Peinlich/ als unnöthig / ausgelassen: Alldieweil noch ungewis/ ob Angeklagter der Verbrechung geständig sey oder überführet/ und was für eine Straffe ihm zuerkant werden möchte. Carpzov. in Pract. Crim. Part. 3. quaest. 136. n. 53. & multis seqq. CCCCVII. Im Fürstenthum Gotha werden Noth-Peinliche Gerichte genennet/ welche wegen Peinlicher Anklage/ so entweder von Beleidigten Personen/ oder von Fiscalen, so zu Peinlichen Sachen gewidmet sind/ geschiehet/ angestellet werden. Fürstl. Goth. Gerichts und Process-Ord. d. l. §. 2. CCCCVIII. Es wird aber das Peinliche Hals-Gericht allein in dem Fall geheget und gehalten/ wann eine Todes-Straffe an Inquisito vollstrecket werden sol/ oder doch in ordentlichen und Achts-Process wider den Verbrecher die Anklage uf eine Todes-Straffe gerichtet wird. CCCCIX. Wann man aber einen zur Staupen streicht/ oder sonsten nur am Leibe oder mit der Landes-Verweisung/ nicht am Leben straffen lassen wil/ wird kein Peinlich Hals-Gericht hierzu sonderlich geheget. Denn ob schon auch der Staupenschlag oder abhauung der Finger und Fäuste/ zu Haut und Haar gehet/ und eigentlich eine Peinliche Straffe ist/ daher auch das Gericht Peinlich genennet wird. Matth. Coler. Part. 1. Decis. 22. n. 2. Benedict. Reinhard. Part. 4. differ. 24. Dan. Moller Lib. 2. Semest. 1. n. 1. So wird doch auf Sächsiischen Boden und Gerichten zur Execution solcher Straffen das Gerichte/ Peinlicher Arth nach/ nicht geheget/ wie hievon zeuget. Carpzov. d. quaest. 136. n. 2. & n. 55. CCCCX. Und ist solches aus der täglichen Erfahrung bekant und offenbahr. Und wiewohl ohne sonderbahre Solennität und Hegung des Gerichts/ die Todes-Straffe an Inquisito gebürlichen exequiret/ auch bey dem ordentlichen/ oder Achts Process die Anklage auff das Supplicium mortis gerichtet werden könte: So ist doch darum die gewöhnliche Heg- und Haltung des Peinlichen Hals-Gerichts nicht zu unterlassen/ sondern es muß dieselbe als ein nothwendig Stück und requisitum des Peinlichen Processus, vorher gehen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/173>, abgerufen am 25.11.2024.