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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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lich Geliebter Bruder obgenand ihme auf vorher beschriebene maße/ wiederfahren laßen / hiermit consentiret/ und wollen auch unsers Orths dasselbige in Zukunfft nachgelebet/ und der von A. samt seinen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern geruhig darbey gelaßen werde.

Uhrkündlich ist es von Uns beyderseits &c. Gebrüdern eigenhändig unterschrieben/ und mit Unserm &c. Secreten besiegelt worden So geschehen den 20. Maj. anno 1687.

N. N. N. N.

[L. S.] [L. S.]

CCCCIV. [LXIII.] Zeitel-Gericht/ Solches wird auch das Forst-Gericht genennet / drin die Sachen wegen der Forsthuben/ Zeitel-Güther/ davon gemeiniglich ein gewisses an Wachs/ wegen der Bienen gegeben wird: Item des Wald-Rechts/ und dessen Pfandung halber/ vorgenommen werden.

Vide Reform. Noric. tit. 1. L. 7. Wehner observ. Pract. v. Gericht Pag. 160. Goldast. de Constit. Imp. pag. 318. Dither in Contin. Besold. Pag. 678. Christian Gastel de Statu Publ. Europaec. 32. Pag. 1215,

Endlich aber nach genommenen langen Umschweiff uud Erwegung aller in Teutschland sonst übligen Gerichts-Arthenauf unsern vorgesetzten Zweck/ nemlich die Halt- und Hegung des Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts/ insonderheit wie solches bey uns in Teuschland/ und zumahl in Sachsen noch heut zu Tage üblich / zukommen/ so ist zu wissen/ daß man ein Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht eigentlich dieses nennet/ welches auf albereit erkandte Todes-Straffe/ von wegen Eröffnung des End-Urthels/ gehalten wird.

Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process. Ordnung Part. 3. c. 10. §. 1.

CCCCVI. Und heisset man es darum Hoch-Noth-Peinlich/ weil nichts gewissers/ als das Gericht und Straffe/ so dem gefangenen an den Hals gehet/ verhanden ist.

Peinl. Sächs. Inquisition und Acht-Process. tit. 11. art. 1. pag. 161. & 162.

Wann aber ein ordentlicher oder Achts-Process wieder den delinquenten anzu-

lich Geliebter Bruder obgenand ihme auf vorher beschriebene maße/ wiederfahren laßen / hiermit consentiret/ und wollen auch unsers Orths dasselbige in Zukunfft nachgelebet/ und der von A. samt seinen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern geruhig darbey gelaßen werde.

Uhrkündlich ist es von Uns beyderseits &c. Gebrüdern eigenhändig unterschrieben/ und mit Unserm &c. Secreten besiegelt worden So geschehen den 20. Maj. anno 1687.

N. N. N. N.

[L. S.] [L. S.]

CCCCIV. [LXIII.] Zeitel-Gericht/ Solches wird auch das Forst-Gericht genennet / drin die Sachen wegen der Forsthuben/ Zeitel-Güther/ davon gemeiniglich ein gewisses an Wachs/ wegen der Bienen gegeben wird: Item des Wald-Rechts/ und dessen Pfandung halber/ vorgenommen werden.

Vide Reform. Noric. tit. 1. L. 7. Wehner observ. Pract. v. Gericht Pag. 160. Goldast. de Constit. Imp. pag. 318. Dither in Contin. Besold. Pag. 678. Christian Gastel de Statu Publ. Europaec. 32. Pag. 1215,

Endlich aber nach genommenen langen Umschweiff uud Erwegung aller in Teutschland sonst übligen Gerichts-Arthenauf unsern vorgesetzten Zweck/ nemlich die Halt- und Hegung des Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts/ insonderheit wie solches bey uns in Teuschland/ uñ zumahl in Sachsen noch heut zu Tage üblich / zukommen/ so ist zu wissen/ daß man ein Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht eigentlich dieses nennet/ welches auf albereit erkandte Todes-Straffe/ von wegen Eröffnung des End-Urthels/ gehalten wird.

Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process. Ordnung Part. 3. c. 10. §. 1.

CCCCVI. Und heisset man es darum Hoch-Noth-Peinlich/ weil nichts gewissers/ als das Gericht und Straffe/ so dem gefangenen an den Hals gehet/ verhanden ist.

Peinl. Sächs. Inquisition und Acht-Process. tit. 11. art. 1. pag. 161. & 162.

Wañ aber ein ordentlicher oder Achts-Process wieder den delinquenten anzu-

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        <p>Endlich aber nach genommenen langen Umschweiff uud Erwegung aller in Teutschland                      sonst übligen Gerichts-Arthenauf unsern vorgesetzten Zweck/ nemlich die Halt-                      und Hegung des Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts/ insonderheit wie solches bey                      uns in Teuschland/ un&#x0303; zumahl in Sachsen noch heut zu Tage üblich /                      zukommen/ so ist zu wissen/ daß man ein Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht                      eigentlich dieses nennet/ welches auf albereit erkandte Todes-Straffe/ von                      wegen Eröffnung des End-Urthels/ gehalten wird.</p>
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[156/0172] lich Geliebter Bruder obgenand ihme auf vorher beschriebene maße/ wiederfahren laßen / hiermit consentiret/ und wollen auch unsers Orths dasselbige in Zukunfft nachgelebet/ und der von A. samt seinen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern geruhig darbey gelaßen werde. Uhrkündlich ist es von Uns beyderseits &c. Gebrüdern eigenhändig unterschrieben/ und mit Unserm &c. Secreten besiegelt worden So geschehen den 20. Maj. anno 1687. N. N. N. N. [L. S.] [L. S.] CCCCIV. [LXIII.] Zeitel-Gericht/ Solches wird auch das Forst-Gericht genennet / drin die Sachen wegen der Forsthuben/ Zeitel-Güther/ davon gemeiniglich ein gewisses an Wachs/ wegen der Bienen gegeben wird: Item des Wald-Rechts/ und dessen Pfandung halber/ vorgenommen werden. Vide Reform. Noric. tit. 1. L. 7. Wehner observ. Pract. v. Gericht Pag. 160. Goldast. de Constit. Imp. pag. 318. Dither in Contin. Besold. Pag. 678. Christian Gastel de Statu Publ. Europaec. 32. Pag. 1215, Endlich aber nach genommenen langen Umschweiff uud Erwegung aller in Teutschland sonst übligen Gerichts-Arthenauf unsern vorgesetzten Zweck/ nemlich die Halt- und Hegung des Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichts/ insonderheit wie solches bey uns in Teuschland/ uñ zumahl in Sachsen noch heut zu Tage üblich / zukommen/ so ist zu wissen/ daß man ein Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht eigentlich dieses nennet/ welches auf albereit erkandte Todes-Straffe/ von wegen Eröffnung des End-Urthels/ gehalten wird. Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process. Ordnung Part. 3. c. 10. §. 1. CCCCVI. Und heisset man es darum Hoch-Noth-Peinlich/ weil nichts gewissers/ als das Gericht und Straffe/ so dem gefangenen an den Hals gehet/ verhanden ist. Peinl. Sächs. Inquisition und Acht-Process. tit. 11. art. 1. pag. 161. & 162. Wañ aber ein ordentlicher oder Achts-Process wieder den delinquenten anzu-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/172>, abgerufen am 07.05.2024.