Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160. CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten. Schottel. d. l. pag. 572. vid. Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste. ad d. Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis[unleserliches Material] Germaniae partibus usitatis, postea abolitis. solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160. CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten. Schottel. d. l. pag. 572. vid. Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste. ad d. Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis[unleserliches Material] Germaniae partibus usitatis, postea abolitis. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0161" n="145"/> solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160.</p> <p>CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten.</p> <p>Schottel. d. l. pag. 572.</p> <p>vid.</p> <p>Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste.</p> <p>ad d.</p> <p>Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis<gap reason="illegible"/> Germaniae partibus usitatis, postea abolitis.</p> </div> </body> </text> </TEI> [145/0161]
solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160.
CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten.
Schottel. d. l. pag. 572.
vid.
Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste.
ad d.
Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis_ Germaniae partibus usitatis, postea abolitis.
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