Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret.

CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt.

CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genommen/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden.

Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29.

CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet.

Wehner pract. obs. pag. 505.

CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein.

CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret.

CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt.

CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genom̃en/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden.

Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29.

CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet.

Wehner pract. obs. pag. 505.

CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein.

CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0160" n="144"/>
Stande/ die man vorhin nicht                      angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie                      verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst                      eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht                      nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret.</p>
        <p>CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen /                      welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten                      ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon                      erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie                      acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer                      zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und                      befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt.</p>
        <p>CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen                      Gerichte genom&#x0303;en/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger                      Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es                      endlich abgeschaffet worden.</p>
        <l>Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072.</l>
        <l>AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29.</l>
        <p>CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das                      Frey-Gericht genennet.</p>
        <p>Wehner pract. obs. pag. 505.</p>
        <p>CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und                      Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den                      Rein.</p>
        <p>CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz                      Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie                      den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig                      importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein                      Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp.                      Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie                      folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den                      Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach                      Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und                      Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für                      ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an                      seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben /                      das Er nicht melden
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[144/0160] Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret. CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt. CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genom̃en/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden. Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29. CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet. Wehner pract. obs. pag. 505. CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein. CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/160
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/160>, abgerufen am 07.05.2024.