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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden.

[1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben.

[2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist.

[3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe.

[4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird /

mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden.

[1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben.

[2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist.

[3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe.

[4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird /

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mit es folgender gestalt zugieng:                      Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen                      Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen                      mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze                      Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen                      fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das                      Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und                      treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den                      andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein                      ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe /                      und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel                      gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist                      aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden.</p>
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        <p>[3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley                      weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder                      verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum                      Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen /                      biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe.</p>
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[133/0149] mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden. [1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben. [2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist. [3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe. [4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/149>, abgerufen am 23.11.2024.