Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen. Der Richter saget weiter. Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden? Der Procurator. Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang. Der Richter. So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll? Procurator. Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte. Der Richter. So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein- und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen. Der Richter saget weiter. Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden? Der Procurator. Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang. Der Richter. So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll? Procurator. Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte. Der Richter. So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0138" n="122"/> und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen.</p> <p>Der Richter saget weiter.</p> <p>Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden?</p> <p>Der Procurator.</p> <p>Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang.</p> <p>Der Richter.</p> <p>So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll?</p> <p>Procurator.</p> <p>Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte.</p> <p>Der Richter.</p> <p>So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. 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und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen.
Der Richter saget weiter.
Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden?
Der Procurator.
Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang.
Der Richter.
So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll?
Procurator.
Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte.
Der Richter.
So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein-
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