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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen.

Der Richter saget weiter.

Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden?

Der Procurator.

Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang.

Der Richter.

So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll?

Procurator.

Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte.

Der Richter.

So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein-

und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen.

Der Richter saget weiter.

Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden?

Der Procurator.

Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang.

Der Richter.

So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll?

Procurator.

Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte.

Der Richter.

So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein-

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        <p>Procurator.</p>
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[122/0138] und halten/ GOtt zu Ehren/ zum Schutz der Frommen/ und zu bestraffen die Bösen. Der Richter saget weiter. Herr Procurator ich frage auch ferner um ein Urtheil/ wann mir dieser Vormittag zu Endung dieses Gerichts solte zu kurtz fallen/ ob ich auch möge den Nachmittag dazu anwenden? Der Procurator. Wird den Richter der Vormittag zu kurtz/ kan er den Nachmittag mit anwenden/ er kan richten von der Sonnen Aufgang/ biß zu der Sonnen Niedergang. Der Richter. So frage ich euch in demselbigen Urtheil/ was ich hiebey heissen und verbieten soll? Procurator. Der Richter soll zum ersten/ andern und dritten mahl gebiethen Recht/ auch zum ersten/ andern und dritten mahl verbiethen das Unrecht/ auch hastigen Muth und Scheltworte/ und daß niemand vor dieses Fürstliche Land-Gerichte mit tödlichen Gewehr treten/ noch davor durch seine eigene Wort rede/ werbe oder gewinne / es werde ihn dann von den anwesenden Herren erlaubet/ besondern seine führende An- und Gegen-Klage durch verordnete Procuratores lasse vertragen/ und darauf Bescheits abwarte. Der Richter. So befehle ich hierauf also zuthun/ und hege das Gericht im Nahmen Gottes/ und wegen hoch-gedachter seiner Hoch-Fürstl. Durchl und dero Abgeordneten und Beambten allhier/ Recht gebiethe ich/ Unrecht verbiethe ich/ zum ersten / andern und dritten mahl/ und das niemand mit tödlichen Gewehr vor dieses Fürstl. Land-Gerichte trete/ noch keine Ehren-rührige Worte/ Frevel oder wiedrige Reden führe/ oder sein eigen Wort vorbringe/ sondern alles mit guter Bescheidenheit durch einen Vorspruch thuen lasse/ oder in Schrifften kürtzlich thue/ und darauf Bescheides abwarte/ wornach sich ein ieder zu achten/ und will hiemit dieses Gericht in seine Krafft und Würckung gesetzt haben. Hierauf setzet sich der Richter nieder/ und pflegt der Deputirte im Nahmen der hohen Obrigkeit den Schöpffen oder Achts-Leuthen zubefehlen/ daß sie auf die öffentlich zuverlesende Wrogen/ nach Inhalt der Land-Ordnung/ des Landes Constitution und Land-Tages-Abschiede/ wie auch/ des Orths Herkommen und Gewohnheit gemäß/ das Urtheil sprechen sollen. Wann nun hierauf die bey dem Ampte das gantze Jahr durch ein-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/138>, abgerufen am 25.11.2024.