Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.CCCXII. In den Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg ist auch ein sonderlich Land-Gericht üblich/ bey welchen es also herzugehen pfleget. Es werden alle Unterthanen des Amts auf ernandte Zeit des Land-Gerichts zusammen gefordert / woselbst niemand ohne Straff/ oder genungsam erhebliche Ursache ausbleiben darf / müssen ihr bestes Gewehr bey sich haben/ auch ieder seine Leuchte mit bringen / damit man sehe/ ob zu Verhütung Feuers-Gefahr/ ein ieder Hauß-Vater damit versehen sey. Auf offenen Platz/ oder so es Ungewitters halber unthunlich/ in einem eröffneten grossen Gemache werden zwey Tische gesetzt/ bey dem einen setzen sich diejenige/ so zu dem Land-Gerichte von hoher Obrigkeit deputiret worden/ nebst denen Beampten/ und einen unter den Land-Leuthen also genandten Richter/ bey den andern Tisch setzen sich die Schöpffen/ Achts-Leuthe oder Urtheils-Finder/ derer gemeiniglich zwölf/ und aus den Eltesten und Achtbaresten der Unterthanen desselben Ampts genommen/ auch bey Annehmung zu diesen Schöppen-Stuhl beeidiget seyn. Dabeneben stehen vor den Tische zwey Bauer-Leuthe/ also genandte Urtheil-Trägere/ und dann zum wenigsten ein oder mehr Procuratores. Wann nun im Nahmen der hohen Obrigkeit das Land-Gericht anzufangen von den Deputirten befohlen wird/ dann stehet der also genandte Richter auf/ wenn sich alle Anwesende in einen Kreyß um die Tische gestellet haben/ damit alles was vorgehet von ieden kan gesagt und angehöret werden/ und spricht mit lauter Stimme zu dem/ von den Amte hierzu bestellten Procuratore also: Herr Gerichts-Procurator ich frage euch üm ein Urtheil zu Recht/ ob es wohl so ferne Tages ist/ daß ich im Nahmen GOTTes und von wegen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn sc. Unsers aller seits gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn sc. Dann wegen Seiner Hoch-Fürstlichen Durchläuchtigsten abgeordneten Herren Deputirten/ und auch Dero Beampten dieses Fürstl. Ampts/ anietzo ein öffentliches Land-Gericht anheben/ halten/ und högen möge/ GOtt zu Ehren/ zu Erhaltung der lieben Gerechtigkeit/ und den Unterthanen mit selbst zum besten? Darauf der Procurator antwortet. Dieweil der Richter die Genade von GOtt den Allmächtigen hat/ und die Macht und Gewalt von den Durchleuchtigsten Fürsten und Herren/ Unsern allerseits gnädigsten Landes-Fürsten und Herren/ dann seiner Hoch-Fürstlichen Durchl abgeordneten Herren Deputirten/ und Dero Beambten dieses Fürstlichen Ampts-Hausses; So ist es wohl so ferne Tages und der Zeit/ daß ihr könnet ein öffentliches Land-Gerichte anheben/ högen CCCXII. In den Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg ist auch ein sonderlich Land-Gericht üblich/ bey welchen es also herzugehen pfleget. Es werden alle Unterthanen des Amts auf ernandte Zeit des Land-Gerichts zusammen gefordert / woselbst niemand ohne Straff/ oder genungsam erhebliche Ursache ausbleiben darf / müssen ihr bestes Gewehr bey sich haben/ auch ieder seine Leuchte mit bringen / damit man sehe/ ob zu Verhütung Feuers-Gefahr/ ein ieder Hauß-Vater damit versehen sey. Auf offenen Platz/ oder so es Ungewitters halber unthunlich/ in einem eröffneten grossen Gemache werden zwey Tische gesetzt/ bey dem einen setzen sich diejenige/ so zu dem Land-Gerichte von hoher Obrigkeit deputiret worden/ nebst denen Beampten/ und einen unter den Land-Leuthen also genandten Richter/ bey den andern Tisch setzen sich die Schöpffen/ Achts-Leuthe oder Urtheils-Finder/ derer gemeiniglich zwölf/ und aus den Eltesten und Achtbaresten der Unterthanen desselben Ampts genommen/ auch bey Annehmung zu diesen Schöppen-Stuhl beeidiget seyn. Dabeneben stehen vor den Tische zwey Bauer-Leuthe/ also genandte Urtheil-Trägere/ und dann zum wenigsten ein oder mehr Procuratores. Wann nun im Nahmen der hohen Obrigkeit das Land-Gericht anzufangen von den Deputirten befohlen wird/ dann stehet der also genandte Richter auf/ wenn sich alle Anwesende in einen Kreyß um die Tische gestellet haben/ damit alles was vorgehet von ieden kan gesagt und angehöret werden/ und spricht mit lauter Stimme zu dem/ von den Amte hierzu bestellten Procuratore also: Herr Gerichts-Procurator ich frage euch üm ein Urtheil zu Recht/ ob es wohl so ferne Tages ist/ daß ich im Nahmen GOTTes und von wegen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn sc. Unsers aller seits gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn sc. Dann wegen Seiner Hoch-Fürstlichen Durchläuchtigsten abgeordneten Herren Deputirten/ und auch Dero Beampten dieses Fürstl. Ampts/ anietzo ein öffentliches Land-Gericht anheben/ halten/ und högen möge/ GOtt zu Ehren/ zu Erhaltung der lieben Gerechtigkeit/ und den Unterthanen mit selbst zum besten? Darauf der Procurator antwortet. Dieweil der Richter die Genade von GOtt den Allmächtigen hat/ und die Macht und Gewalt von den Durchleuchtigsten Fürsten und Herren/ Unsern allerseits gnädigsten Landes-Fürsten und Herren/ dann seiner Hoch-Fürstlichen Durchl abgeordneten Herren Deputirten/ und Dero Beambten dieses Fürstlichen Ampts-Hausses; So ist es wohl so ferne Tages und der Zeit/ daß ihr könnet ein öffentliches Land-Gerichte anheben/ högen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0137" n="121"/> <p>CCCXII. In den Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg ist auch ein sonderlich Land-Gericht üblich/ bey welchen es also herzugehen pfleget. Es werden alle Unterthanen des Amts auf ernandte Zeit des Land-Gerichts zusammen gefordert / woselbst niemand ohne Straff/ oder genungsam erhebliche Ursache ausbleiben darf / müssen ihr bestes Gewehr bey sich haben/ auch ieder seine Leuchte mit bringen / damit man sehe/ ob zu Verhütung Feuers-Gefahr/ ein ieder Hauß-Vater damit versehen sey. Auf offenen Platz/ oder so es Ungewitters halber unthunlich/ in einem eröffneten grossen Gemache werden zwey Tische gesetzt/ bey dem einen setzen sich diejenige/ so zu dem Land-Gerichte von hoher Obrigkeit deputiret worden/ nebst denen Beampten/ und einen unter den Land-Leuthen also genandten Richter/ bey den andern Tisch setzen sich die Schöpffen/ Achts-Leuthe oder Urtheils-Finder/ derer gemeiniglich zwölf/ und aus den Eltesten und Achtbaresten der Unterthanen desselben Ampts genommen/ auch bey Annehmung zu diesen Schöppen-Stuhl beeidiget seyn. Dabeneben stehen vor den Tische zwey Bauer-Leuthe/ also genandte Urtheil-Trägere/ und dann zum wenigsten ein oder mehr Procuratores. Wann nun im Nahmen der hohen Obrigkeit das Land-Gericht anzufangen von den Deputirten befohlen wird/ dann stehet der also genandte Richter auf/ wenn sich alle Anwesende in einen Kreyß um die Tische gestellet haben/ damit alles was vorgehet von ieden kan gesagt und angehöret werden/ und spricht mit lauter Stimme zu dem/ von den Amte hierzu bestellten Procuratore also:</p> <p>Herr Gerichts-Procurator ich frage euch üm ein Urtheil zu Recht/ ob es wohl so ferne Tages ist/ daß ich im Nahmen GOTTes und von wegen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn sc. Unsers aller seits gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn sc. Dann wegen Seiner Hoch-Fürstlichen Durchläuchtigsten abgeordneten Herren Deputirten/ und auch Dero Beampten dieses Fürstl. Ampts/ anietzo ein öffentliches Land-Gericht anheben/ halten/ und högen möge/ GOtt zu Ehren/ zu Erhaltung der lieben Gerechtigkeit/ und den Unterthanen mit selbst zum besten?</p> <p>Darauf der Procurator antwortet.</p> <p>Dieweil der Richter die Genade von GOtt den Allmächtigen hat/ und die Macht und Gewalt von den Durchleuchtigsten Fürsten und Herren/ Unsern allerseits gnädigsten Landes-Fürsten und Herren/ dann seiner Hoch-Fürstlichen Durchl abgeordneten Herren Deputirten/ und Dero Beambten dieses Fürstlichen Ampts-Hausses; So ist es wohl so ferne Tages und der Zeit/ daß ihr könnet ein öffentliches Land-Gerichte anheben/ högen </p> </div> </body> </text> </TEI> [121/0137]
CCCXII. In den Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg ist auch ein sonderlich Land-Gericht üblich/ bey welchen es also herzugehen pfleget. Es werden alle Unterthanen des Amts auf ernandte Zeit des Land-Gerichts zusammen gefordert / woselbst niemand ohne Straff/ oder genungsam erhebliche Ursache ausbleiben darf / müssen ihr bestes Gewehr bey sich haben/ auch ieder seine Leuchte mit bringen / damit man sehe/ ob zu Verhütung Feuers-Gefahr/ ein ieder Hauß-Vater damit versehen sey. Auf offenen Platz/ oder so es Ungewitters halber unthunlich/ in einem eröffneten grossen Gemache werden zwey Tische gesetzt/ bey dem einen setzen sich diejenige/ so zu dem Land-Gerichte von hoher Obrigkeit deputiret worden/ nebst denen Beampten/ und einen unter den Land-Leuthen also genandten Richter/ bey den andern Tisch setzen sich die Schöpffen/ Achts-Leuthe oder Urtheils-Finder/ derer gemeiniglich zwölf/ und aus den Eltesten und Achtbaresten der Unterthanen desselben Ampts genommen/ auch bey Annehmung zu diesen Schöppen-Stuhl beeidiget seyn. Dabeneben stehen vor den Tische zwey Bauer-Leuthe/ also genandte Urtheil-Trägere/ und dann zum wenigsten ein oder mehr Procuratores. Wann nun im Nahmen der hohen Obrigkeit das Land-Gericht anzufangen von den Deputirten befohlen wird/ dann stehet der also genandte Richter auf/ wenn sich alle Anwesende in einen Kreyß um die Tische gestellet haben/ damit alles was vorgehet von ieden kan gesagt und angehöret werden/ und spricht mit lauter Stimme zu dem/ von den Amte hierzu bestellten Procuratore also:
Herr Gerichts-Procurator ich frage euch üm ein Urtheil zu Recht/ ob es wohl so ferne Tages ist/ daß ich im Nahmen GOTTes und von wegen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn sc. Unsers aller seits gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn sc. Dann wegen Seiner Hoch-Fürstlichen Durchläuchtigsten abgeordneten Herren Deputirten/ und auch Dero Beampten dieses Fürstl. Ampts/ anietzo ein öffentliches Land-Gericht anheben/ halten/ und högen möge/ GOtt zu Ehren/ zu Erhaltung der lieben Gerechtigkeit/ und den Unterthanen mit selbst zum besten?
Darauf der Procurator antwortet.
Dieweil der Richter die Genade von GOtt den Allmächtigen hat/ und die Macht und Gewalt von den Durchleuchtigsten Fürsten und Herren/ Unsern allerseits gnädigsten Landes-Fürsten und Herren/ dann seiner Hoch-Fürstlichen Durchl abgeordneten Herren Deputirten/ und Dero Beambten dieses Fürstlichen Ampts-Hausses; So ist es wohl so ferne Tages und der Zeit/ daß ihr könnet ein öffentliches Land-Gerichte anheben/ högen
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/137>, abgerufen am 16.07.2024. |