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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Richter/ dieses Worts Mißbrauch. 495. Basanus ein strenger/ 7. des gleichen die Areopagitischen ibid. item. die Römer gewesen. Ibid. bey den Carthaginensern. 10. Egyptiern. 11. Alten Galliern. Der Grichen u. Athenienser ibid. müssen 60. Jahr alt seyn. Jhr Eyd 222. der Höllen 223. seq. Falscher Richter Straffe. 35. ungerechter vor GOttes Gerichte geladen. 91. Dorff-Richter. 60. Richter Beschaffenheit und Qualitäten. 181. seqq. 203. seqq. Ihren Unverstand haben grosse Herren/ die sie setzen/ zu verantworten. 187. zu Richtern schicken sich nicht wohl Advocaten und Pralhansen. 190. It. sonst lasterhaffte und Affecten ergebene. Ibid. Richter muß den Weibern zugefallen die Urthel nicht machen. 192. nicht ein Gaben-Fresser seyn/ 194. seq. Nehmen biß weilen von sich nichts/ aber wohl ihre Weiber. 195. Ein Hase wird einem des tages 5. mahl gebracht. ibid. Haben wohl ein Neben-Tischchen zum Geschencken. 196. Richter muß rechschaffeneBesoldung haben. 199. Soll beyde Partheyen hören/ 206. Die lites abbreviren. Ibid. Den Processen, so viel möglich/ steuren. 108. Schuldigen nicht durch helffen. 214. Muß über seinen Respect und Autorität halten. 216. Ordentliche vocation haben. 218. Mit Pflicht beleget[Spaltenumbruch] werden 219. Ein Richter sonderlich in peinlichen Fällen hat sich wol vorzusehen. 224. Dessen Straffe/ wenn er unschuldige gefangen setzet. 666. Kan darüber injuriarum belanget werden. ibid. seq. Wie er sich bey der Captur 229. Bey Aufhed- und Besichtigung todter Cör. per. 231. Bey Inquisitionen. 235. seqq. Beyn Hexen-Examine. 240. zuverhalten. Soll in Examine keine aequivocationes brauchen/ und das Bekäntniß nicht durch Versprechen auslocken. ibid. Soll keinen indefensum lassen. 250. seqq. 252. seqq. Waß er bey der peinlichen Urthels-Frage zu observiren. 258. Soll den Scharffrichter bey der Peinigung auf die Finger sehen. 278. 370. 397. Soll die gradus der Tortur selbst wohl verstehen. 320. Wie er sich sonst vor/ bey und wehrender Volter zubezeigen. 327. seqq. Soll sich bey der Tortur aller Suggestionen gegen den Inquisiten enhalten. 336. Und Christlich dabey erweisen. 341. Den Inquisiten keine Gnade versprechen. 336. seq. Die Hexen zeitig visitiren lassen. 357. Allezeit bey den Torturen zugegen seyn. 370. 375. Richter/ so auß Boßheit einen zu tode voltern lässet/ wird am Leben gestraffet. 371. So auß Unverstand jemand voltern lässet, ad quid teneatur. 371. Waß er nach Ratification der Urgicht zu be-
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Richter/ dieses Worts Mißbrauch. 495. Basanus ein strenger/ 7. des gleichen die Areopagitischen ibid. item. die Römer gewesen. Ibid. bey den Carthaginensern. 10. Egyptiern. 11. Alten Galliern. Der Grichen u. Athenienser ibid. müssen 60. Jahr alt seyn. Jhr Eyd 222. der Höllen 223. seq. Falscher Richter Straffe. 35. ungerechter vor GOttes Gerichte geladen. 91. Dorff-Richter. 60. Richter Beschaffenheit und Qualitäten. 181. seqq. 203. seqq. Ihren Unverstand haben grosse Herren/ die sie setzen/ zu verantworten. 187. zu Richtern schicken sich nicht wohl Advocaten und Pralhansen. 190. It. sonst lasterhaffte und Affecten ergebene. Ibid. Richter muß den Weibern zugefallẽ die Urthel nicht machen. 192. nicht ein Gaben-Fresser seyn/ 194. seq. Nehmen biß weilen von sich nichts/ aber wohl ihre Weiber. 195. Ein Hase wird einem des tages 5. mahl gebracht. ibid. Haben wohl ein Neben-Tischchen zum Geschencken. 196. Richter muß rechschaffeneBesoldung haben. 199. Soll beyde Partheyen hören/ 206. Die lites abbreviren. Ibid. Den Processen, so viel möglich/ steuren. 108. Schuldigen nicht durch helffen. 214. Muß über seinen Respect und Autorität halten. 216. Ordentliche vocation haben. 218. Mit Pflicht beleget[Spaltenumbruch] werden 219. Ein Richter sonderlich in peinlichen Fällen hat sich wol vorzusehen. 224. Dessen Straffe/ wenn er unschuldige gefangen setzet. 666. Kan darüber injuriarum belanget werden. ibid. seq. Wie er sich bey der Captur 229. Bey Aufhed- und Besichtigung todter Cör. per. 231. Bey Inquisitionen. 235. seqq. Beyn Hexen-Examine. 240. zuverhalten. Soll in Examine keine aequivocationes brauchen/ und das Bekäntniß nicht durch Versprechẽ auslocken. ibid. Soll keinen indefensum lassen. 250. seqq. 252. seqq. Waß er bey der peinlichen Urthels-Frage zu observiren. 258. Soll den Scharffrichter bey der Peinigung auf die Finger sehen. 278. 370. 397. Soll die gradus der Tortur selbst wohl verstehen. 320. Wie er sich sonst vor/ bey und wehrender Volter zubezeigen. 327. seqq. Soll sich bey der Tortur aller Suggestionen gegen den Inquisiten enhalten. 336. Und Christlich dabey erweisen. 341. Den Inquisiten keine Gnade versprechen. 336. seq. Die Hexen zeitig visitiren lassen. 357. Allezeit bey den Torturen zugegen seyn. 370. 375. Richter/ so auß Boßheit einen zu tode voltern lässet/ wird am Leben gestraffet. 371. So auß Unverstand jemand voltern lässet, ad quid teneatur. 371. Waß er nach Ratification der Urgicht zu be-
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[1178] Richter/ dieses Worts Mißbrauch. 495. Basanus ein strenger/ 7. des gleichen die Areopagitischen ibid. item. die Römer gewesen. Ibid. bey den Carthaginensern. 10. Egyptiern. 11. Alten Galliern. Der Grichen u. Athenienser ibid. müssen 60. Jahr alt seyn. Jhr Eyd 222. der Höllen 223. seq. Falscher Richter Straffe. 35. ungerechter vor GOttes Gerichte geladen. 91. Dorff-Richter. 60. Richter Beschaffenheit und Qualitäten. 181. seqq. 203. seqq. Ihren Unverstand haben grosse Herren/ die sie setzen/ zu verantworten. 187. zu Richtern schicken sich nicht wohl Advocaten und Pralhansen. 190. It. sonst lasterhaffte und Affecten ergebene. Ibid. Richter muß den Weibern zugefallẽ die Urthel nicht machen. 192. nicht ein Gaben-Fresser seyn/ 194. seq. Nehmen biß weilen von sich nichts/ aber wohl ihre Weiber. 195. Ein Hase wird einem des tages 5. mahl gebracht. ibid. Haben wohl ein Neben-Tischchen zum Geschencken. 196. Richter muß rechschaffeneBesoldung haben. 199. Soll beyde Partheyen hören/ 206. Die lites abbreviren. Ibid. Den Processen, so viel möglich/ steuren. 108. Schuldigen nicht durch helffen. 214. Muß über seinen Respect und Autorität halten. 216. Ordentliche vocation haben. 218. Mit Pflicht beleget werden 219. Ein Richter sonderlich in peinlichen Fällen hat sich wol vorzusehen. 224. Dessen Straffe/ wenn er unschuldige gefangen setzet. 666. Kan darüber injuriarum belanget werden. ibid. seq. Wie er sich bey der Captur 229. Bey Aufhed- und Besichtigung todter Cör. per. 231. Bey Inquisitionen. 235. seqq. Beyn Hexen-Examine. 240. zuverhalten. Soll in Examine keine aequivocationes brauchen/ und das Bekäntniß nicht durch Versprechẽ auslocken. ibid. Soll keinen indefensum lassen. 250. seqq. 252. seqq. Waß er bey der peinlichen Urthels-Frage zu observiren. 258. Soll den Scharffrichter bey der Peinigung auf die Finger sehen. 278. 370. 397. Soll die gradus der Tortur selbst wohl verstehen. 320. Wie er sich sonst vor/ bey und wehrender Volter zubezeigen. 327. seqq. Soll sich bey der Tortur aller Suggestionen gegen den Inquisiten enhalten. 336. Und Christlich dabey erweisen. 341. Den Inquisiten keine Gnade versprechen. 336. seq. Die Hexen zeitig visitiren lassen. 357. Allezeit bey den Torturen zugegen seyn. 370. 375. Richter/ so auß Boßheit einen zu tode voltern lässet/ wird am Leben gestraffet. 371. So auß Unverstand jemand voltern lässet, ad quid teneatur. 371. Waß er nach Ratification der Urgicht zu be-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1178>, abgerufen am 25.11.2024.