XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.
L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprun begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.
LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40.
LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen
XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.
L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprũ begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.
LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40.
LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen
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XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.
L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprũ begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.
LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40.
LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1116>, abgerufen am 19.05.2024.
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