ALIUM HIC MISER INNOCENTIAE TES TEM, PRAETERQVAM JUSTISSIMUM ET OMNIUM RERUM GNARUM JUDICEM DEUM APPELLARET.
Haec Citatio tamen nec indistincte rejicienda, nec admittenda; Sed videndum, ne contra patientiam Christianam peccetur.
Dither. in contin. Thes. Pract. Besold. v. ins Thal Josaphat laden pag. 305.
CCLVIII. Am sichersten ist es/ daß bey solcher Begebenheit der Judex die gantze Sache nochmahls aufs beste untersuche/ und alle Umstände wohl ponderire und erwege/ damit den armen Gefangenen nicht Gewalt und Unrecht geschehe/ und ist in solchen Fall/ wenn einiger Zweifel noch obhanden/ besser/ einen Schuldigen loß lassen/ als einen Unschuldigen verdammen. Denn es sind notabele Wort hievon in Gloss. Germanic. in art. 60. lib. 1. Landrecht n. 3. zu finden/ nemlich: Ich sage dir auch du Richter/ legestu einem überwundenen Mann einen andern Tod an / als den/ welchen ihm das Recht giebet und zutheilet/ ob er auch wohl drum bittet/ so bistu an seinem Blut und an seiner Seelen schuldig/ darum daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht durch das Urthel.
CCLIX. [XXV.] Das Grafen-Gericht/ das gantze Königreich der Teutschen Francken war vor Alters in gewisse Gaw/ Pagos Comitatus oder Grafschafften abgetheilet / und sind die Grafen des Königs und Reichs Beampte und Land-Richter gewesen/ und werden bey den Historicis Principes, Proceres, Optimates und Primores geheissen.
Anges. leg. Franc. lib. 2. c. 6.
Regis veri Adjutores & populi Conservatores.
CCLX. Käyser Ludwig der Erste nennete sie seine getreue Mitgehülffen/ und des Volcks Schutz- und Schirm-Herren. Deren sind nur dreyerley unter der Carolinorum Regierung/ als Pfaltz-Grafen/ Grafen und Zehnt-Grafen/ und weder Marggrafen noch Landgrafen in Teutschen Reich zu befinden gewesen.
CCLXI. Jhr Ampt ist gantz auf der Justitz bestanden/ daß sie in Malefitz- und Bürgerlichen Sachen/ geistlichen und weltlichen in dem gantzen Gaw oder Grafschafft/ darinn sie gesessen/ Recht gesprochen/ und gegen die Missethätige/ nach Ausweisung des Reichs-Gesätzen und Ordnungen/ mit gebührender Straff verfahren. Jhr Bestallungs-Brief hat dahin gelautet: Daß sie von gantzen Hertzen die Justiz lieben/ und nach ihren Kräfften dieselbe verrichten und vollstrecken/ der Kirchen /
ALIUM HIC MISER INNOCENTIAE TES TEM, PRAETERQVAM JUSTISSIMUM ET OMNIUM RERUM GNARUM JUDICEM DEUM APPELLARET.
Haec Citatio tamen nec indistinctè rejicienda, nec admittenda; Sed videndum, ne contra patientiam Christianam peccetur.
Dither. in contin. Thes. Pract. Besold. v. ins Thal Josaphat laden pag. 305.
CCLVIII. Am sichersten ist es/ daß bey solcher Begebenheit der Judex die gantze Sache nochmahls aufs beste untersuche/ und alle Umstände wohl ponderire und erwege/ damit den armen Gefangenen nicht Gewalt und Unrecht geschehe/ und ist in solchen Fall/ wenn einiger Zweifel noch obhanden/ besser/ einen Schuldigen loß lassen/ als einen Unschuldigen verdammen. Denn es sind notabele Wort hievon in Gloss. Germanic. in art. 60. lib. 1. Landrecht n. 3. zu finden/ nemlich: Ich sage dir auch du Richter/ legestu einem überwundenen Mann einen andern Tod an / als den/ welchen ihm das Recht giebet und zutheilet/ ob er auch wohl drum bittet/ so bistu an seinem Blut und an seiner Seelen schuldig/ darum daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht durch das Urthel.
CCLIX. [XXV.] Das Grafen-Gericht/ das gantze Königreich der Teutschen Francken war vor Alters in gewisse Gaw/ Pagos Comitatus oder Grafschafften abgetheilet / und sind die Grafen des Königs und Reichs Beampte und Land-Richter gewesen/ und werden bey den Historicis Principes, Proceres, Optimates und Primores geheissen.
Anges. leg. Franc. lib. 2. c. 6.
Regis veri Adjutores & populi Conservatores.
CCLX. Käyser Ludwig der Erste nennete sie seine getreue Mitgehülffen/ und des Volcks Schutz- und Schirm-Herren. Deren sind nur dreyerley unter der Carolinorum Regierung/ als Pfaltz-Grafen/ Grafen und Zehnt-Grafen/ und weder Marggrafen noch Landgrafen in Teutschen Reich zu befinden gewesen.
CCLXI. Jhr Ampt ist gantz auf der Justitz bestanden/ daß sie in Malefitz- und Bürgerlichen Sachen/ geistlichen und weltlichen in dem gantzen Gaw oder Grafschafft/ darinn sie gesessen/ Recht gesprochen/ und gegen die Missethätige/ nach Ausweisung des Reichs-Gesätzen und Ordnungen/ mit gebührender Straff verfahren. Jhr Bestallungs-Brief hat dahin gelautet: Daß sie von gantzen Hertzen die Justiz lieben/ und nach ihren Kräfften dieselbe verrichten und vollstrecken/ der Kirchen /
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ALIUM HIC MISER INNOCENTIAE TES TEM, PRAETERQVAM JUSTISSIMUM ET OMNIUM RERUM GNARUM JUDICEM DEUM APPELLARET.</p><p>Haec Citatio tamen nec indistinctè rejicienda, nec admittenda; Sed videndum, ne contra patientiam Christianam peccetur.</p><p>Dither. in contin. Thes. Pract. Besold. v. ins Thal Josaphat laden pag. 305.</p><p>CCLVIII. Am sichersten ist es/ daß bey solcher Begebenheit der Judex die gantze Sache nochmahls aufs beste untersuche/ und alle Umstände wohl ponderire und erwege/ damit den armen Gefangenen nicht Gewalt und Unrecht geschehe/ und ist in solchen Fall/ wenn einiger Zweifel noch obhanden/ besser/ einen Schuldigen loß lassen/ als einen Unschuldigen verdammen. Denn es sind notabele Wort hievon in Gloss. Germanic. in art. 60. lib. 1. Landrecht n. 3. zu finden/ nemlich: Ich sage dir auch du Richter/ legestu einem überwundenen Mann einen andern Tod an / als den/ welchen ihm das Recht giebet und zutheilet/ ob er auch wohl drum bittet/ so bistu an seinem Blut und an seiner Seelen schuldig/ darum daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht durch das Urthel.</p><p>CCLIX. [XXV.] Das Grafen-Gericht/ das gantze Königreich der Teutschen Francken war vor Alters in gewisse Gaw/ Pagos Comitatus oder Grafschafften abgetheilet / und sind die Grafen des Königs und Reichs Beampte und Land-Richter gewesen/ und werden bey den Historicis Principes, Proceres, Optimates und Primores geheissen.</p><p>Anges. leg. Franc. lib. 2. c. 6.</p><p>Regis veri Adjutores & populi Conservatores.</p><p>CCLX. Käyser Ludwig der Erste nennete sie seine getreue Mitgehülffen/ und des Volcks Schutz- und Schirm-Herren. Deren sind nur dreyerley unter der Carolinorum Regierung/ als Pfaltz-Grafen/ Grafen und Zehnt-Grafen/ und weder Marggrafen noch Landgrafen in Teutschen Reich zu befinden gewesen.</p><p>CCLXI. Jhr Ampt ist gantz auf der Justitz bestanden/ daß sie in Malefitz- und Bürgerlichen Sachen/ geistlichen und weltlichen in dem gantzen Gaw oder Grafschafft/ darinn sie gesessen/ Recht gesprochen/ und gegen die Missethätige/ nach Ausweisung des Reichs-Gesätzen und Ordnungen/ mit gebührender Straff verfahren. Jhr Bestallungs-Brief hat dahin gelautet: Daß sie von gantzen Hertzen die Justiz lieben/ und nach ihren Kräfften dieselbe verrichten und vollstrecken/ der Kirchen /
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ALIUM HIC MISER INNOCENTIAE TES TEM, PRAETERQVAM JUSTISSIMUM ET OMNIUM RERUM GNARUM JUDICEM DEUM APPELLARET.
Haec Citatio tamen nec indistinctè rejicienda, nec admittenda; Sed videndum, ne contra patientiam Christianam peccetur.
Dither. in contin. Thes. Pract. Besold. v. ins Thal Josaphat laden pag. 305.
CCLVIII. Am sichersten ist es/ daß bey solcher Begebenheit der Judex die gantze Sache nochmahls aufs beste untersuche/ und alle Umstände wohl ponderire und erwege/ damit den armen Gefangenen nicht Gewalt und Unrecht geschehe/ und ist in solchen Fall/ wenn einiger Zweifel noch obhanden/ besser/ einen Schuldigen loß lassen/ als einen Unschuldigen verdammen. Denn es sind notabele Wort hievon in Gloss. Germanic. in art. 60. lib. 1. Landrecht n. 3. zu finden/ nemlich: Ich sage dir auch du Richter/ legestu einem überwundenen Mann einen andern Tod an / als den/ welchen ihm das Recht giebet und zutheilet/ ob er auch wohl drum bittet/ so bistu an seinem Blut und an seiner Seelen schuldig/ darum daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht daß du ihn aus seinen selbsteigenen Willen oder Rath tödtest/ und nicht durch das Urthel.
CCLIX. [XXV.] Das Grafen-Gericht/ das gantze Königreich der Teutschen Francken war vor Alters in gewisse Gaw/ Pagos Comitatus oder Grafschafften abgetheilet / und sind die Grafen des Königs und Reichs Beampte und Land-Richter gewesen/ und werden bey den Historicis Principes, Proceres, Optimates und Primores geheissen.
Anges. leg. Franc. lib. 2. c. 6.
Regis veri Adjutores & populi Conservatores.
CCLX. Käyser Ludwig der Erste nennete sie seine getreue Mitgehülffen/ und des Volcks Schutz- und Schirm-Herren. Deren sind nur dreyerley unter der Carolinorum Regierung/ als Pfaltz-Grafen/ Grafen und Zehnt-Grafen/ und weder Marggrafen noch Landgrafen in Teutschen Reich zu befinden gewesen.
CCLXI. Jhr Ampt ist gantz auf der Justitz bestanden/ daß sie in Malefitz- und Bürgerlichen Sachen/ geistlichen und weltlichen in dem gantzen Gaw oder Grafschafft/ darinn sie gesessen/ Recht gesprochen/ und gegen die Missethätige/ nach Ausweisung des Reichs-Gesätzen und Ordnungen/ mit gebührender Straff verfahren. Jhr Bestallungs-Brief hat dahin gelautet: Daß sie von gantzen Hertzen die Justiz lieben/ und nach ihren Kräfften dieselbe verrichten und vollstrecken/ der Kirchen /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/110>, abgerufen am 27.06.2024.
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