Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.

V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.

M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.

Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.

Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.

VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.

VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.

Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.

VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.

V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.

M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.

Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.

Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.

VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.

VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.

Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.

VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1029" n="1023"/>
pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen                      Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm                      darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so                      grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen                      abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse                      Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.</p>
        <p>V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die                      Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.</p>
        <p>M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.</p>
        <p>Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit                      nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er                      gesündiget/ abgeschnitten.</p>
        <p>Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag                      403.</p>
        <p>VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen                     / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern                      er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches                      Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.</p>
        <p>VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150.                      teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er                      sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne /                      ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in                      seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder                      auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.</p>
        <p>Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.</p>
        <p>VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern                      Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib                      aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes                      und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten                      wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht                      sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid /                          und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1023/1029] pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen. V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet. M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611. Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten. Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403. VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget. VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan. Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415. VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1029
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1023. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1029>, abgerufen am 19.05.2024.