Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen. V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet. M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611. Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten. Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403. VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget. VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan. Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415. VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen. V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet. M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611. Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten. Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403. VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget. VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan. Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415. VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f1029" n="1023"/> pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.</p> <p>V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.</p> <p>M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.</p> <p>Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.</p> <p>Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.</p> <p>VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.</p> <p>VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.</p> <p>Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.</p> <p>VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und </p> </div> </body> </text> </TEI> [1023/1029]
pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.
V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.
M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.
Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.
Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.
VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.
VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.
Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.
VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und
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