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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XXVIII. Wenn aber der delinquent nur eine Hand hätte/ ob denn ihme dieselbe auch vollends zu nehmen/ daß er keine behielte? Resp. ob wohl Caepolla, in Authent. sed novo Jure, und Petr. Theodor. cit. loc. der Meinung sind/ daß/ wen der Reus nicht ohne gefehr und wider sein Verschulden/ sondern we[unleserliches Material]en einer Ubelthat die eine Hand verlohren/ die andere auch hergeben müste: So zweiffelt doch Dn. Carpzovius part. 1. pract. crim. quaest. 40. n. 50. billich/ daß solche bestchen könne; massen den

Clarus, cit. quaest. 69. n. 5. Ludov. Gilhausen, in arb. crim. Cap. 1. de mero Imp. n. 75. §. porro si delinquens. Bald. in L. 1. in ult. column. C. de sent. quae pro eo, quod interest. Paris de Puteo, in tr. de Syndicatu, §. licet dicatur. Joh. de Anan. in c. 1. n. 1. de calumn. Speidelius in Specul. Jurid. v. Hand. pag. 564. & in Rari. Chari Thecio Dither. fol. 643. in Addit. Fritschii. Zeiler. Epist. 365.

daß Gegentheil und dieses statuiren/ daß man ihm die Hand lassen/ und die Straffe in den Staupenschlag und ewige Landes Verweisung verwandeln solle/ wie denn auch Hartm. Pistor. obs. 188. n. 4. attestitet/ daß der Schöppenstuhl zu Leipzig solcher letztern Meinung beygeflichtet/ und darnach gesprochen habe.

vid. Carpz. quaest. 129. n. 37. part. 3.

Zumahl da heutiges Tages im H. Römischen Reich nicht mehr gebräuchlich ist/ daß ma einem alle beyde Hände abhauen lässet.

XXIX. Worbey ferner anzumercken/ daß diese Straffe regulariter [absonderlich in Sächs.] auch die ewige Landes-Verweisung mit sich führe/ aber gelinder/ als der Staupenischlag gehalten werde.

Carpzov. part. 1. prax. crim. part. 1. q. 40. n. 45. & part. 3. quaest. 129. n. 38.

Alwo er meldet/ daß wenn dieselbe einem Edelmann oder Krieges-Officirer zuerkennet/ allemahl die Abhauung der Hand an statt des Staupenschlages/ oder beyde zusammen gesetzet/ und ihnen die Wahl gelassen worden/ hunc in modum: So wird der Gefangene L. von W. wilkührlichen mit Staupenschlägen/ oder Abhauung einer Faust/ der er am besten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen.

XXX. Im übrigen halten die Rechts-Lehrer die Tortur, und Dehnung der Glieder vor eine gröffere Straffe/ als die Abhauung der beyden Hände.

XXVIII. Wenn aber der delinquent nur eine Hand hätte/ ob denn ihme dieselbe auch vollends zu nehmen/ daß er keine behielte? Resp. ob wohl Caepolla, in Authent. sed novo Jure, und Petr. Theodor. cit. loc. der Meinung sind/ daß/ wen der Reus nicht ohne gefehr und wider sein Verschulden/ sondern we[unleserliches Material]en einer Ubelthat die eine Hand verlohren/ die andere auch hergeben müste: So zweiffelt doch Dn. Carpzovius part. 1. pract. crim. quaest. 40. n. 50. billich/ daß solche bestchen könne; massen den

Clarus, cit. quaest. 69. n. 5. Ludov. Gilhausen, in arb. crim. Cap. 1. de mero Imp. n. 75. §. porro si delinquens. Bald. in L. 1. in ult. column. C. de sent. quae pro eo, quod interest. Paris de Puteo, in tr. de Syndicatu, §. licet dicatur. Joh. de Anan. in c. 1. n. 1. de calumn. Speidelius in Specul. Jurid. v. Hand. pag. 564. & in Rari. Chari Thecio Dither. fol. 643. in Addit. Fritschii. Zeiler. Epist. 365.

daß Gegentheil und dieses statuiren/ daß man ihm die Hand lassen/ und die Straffe in den Staupenschlag und ewige Landes Verweisung verwandeln solle/ wie denn auch Hartm. Pistor. obs. 188. n. 4. attestitet/ daß der Schöppenstuhl zu Leipzig solcher letztern Meinung beygeflichtet/ und darnach gesprochen habe.

vid. Carpz. quaest. 129. n. 37. part. 3.

Zumahl da heutiges Tages im H. Römischen Reich nicht mehr gebräuchlich ist/ daß ma einem alle beyde Hände abhauen lässet.

XXIX. Worbey ferner anzumercken/ daß diese Straffe regulariter [absonderlich in Sächs.] auch die ewige Landes-Verweisung mit sich führe/ aber gelinder/ als der Staupenischlag gehalten werde.

Carpzov. part. 1. prax. crim. part. 1. q. 40. n. 45. & part. 3. quaest. 129. n. 38.

Alwo er meldet/ daß wenn dieselbe einem Edelmann oder Krieges-Officirer zuerkennet/ allemahl die Abhauung der Hand an statt des Staupenschlages/ oder beyde zusammen gesetzet/ und ihnen die Wahl gelassen worden/ hunc in modum: So wird der Gefangene L. von W. wilkührlichen mit Staupenschlägen/ oder Abhauung einer Faust/ der er am besten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen.

XXX. Im übrigen halten die Rechts-Lehrer die Tortur, und Dehnung der Glieder vor eine gröffere Straffe/ als die Abhauung der beyden Hände.

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        <p>Clarus, cit. quaest. 69. n. 5. Ludov. Gilhausen, in arb. crim. Cap. 1. de mero                      Imp. n. 75. §. porro si delinquens. Bald. in L. 1. in ult. column. C. de sent.                      quae pro eo, quod interest. Paris de Puteo, in tr. de Syndicatu, §. licet                      dicatur. Joh. de Anan. in c. 1. n. 1. de calumn. Speidelius in Specul. Jurid. v.                      Hand. pag. 564. &amp; in Rari. Chari Thecio Dither. fol. 643. in Addit.                      Fritschii. Zeiler. Epist. 365.</p>
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        <p>XXX. Im übrigen halten die Rechts-Lehrer die Tortur, und Dehnung der Glieder vor                      eine gröffere Straffe/ als die Abhauung der beyden Hände.</p>
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[999/1005] XXVIII. Wenn aber der delinquent nur eine Hand hätte/ ob denn ihme dieselbe auch vollends zu nehmen/ daß er keine behielte? Resp. ob wohl Caepolla, in Authent. sed novo Jure, und Petr. Theodor. cit. loc. der Meinung sind/ daß/ wen der Reus nicht ohne gefehr und wider sein Verschulden/ sondern we_ en einer Ubelthat die eine Hand verlohren/ die andere auch hergeben müste: So zweiffelt doch Dn. Carpzovius part. 1. pract. crim. quaest. 40. n. 50. billich/ daß solche bestchen könne; massen den Clarus, cit. quaest. 69. n. 5. Ludov. Gilhausen, in arb. crim. Cap. 1. de mero Imp. n. 75. §. porro si delinquens. Bald. in L. 1. in ult. column. C. de sent. quae pro eo, quod interest. Paris de Puteo, in tr. de Syndicatu, §. licet dicatur. Joh. de Anan. in c. 1. n. 1. de calumn. Speidelius in Specul. Jurid. v. Hand. pag. 564. & in Rari. Chari Thecio Dither. fol. 643. in Addit. Fritschii. Zeiler. Epist. 365. daß Gegentheil und dieses statuiren/ daß man ihm die Hand lassen/ und die Straffe in den Staupenschlag und ewige Landes Verweisung verwandeln solle/ wie denn auch Hartm. Pistor. obs. 188. n. 4. attestitet/ daß der Schöppenstuhl zu Leipzig solcher letztern Meinung beygeflichtet/ und darnach gesprochen habe. vid. Carpz. quaest. 129. n. 37. part. 3. Zumahl da heutiges Tages im H. Römischen Reich nicht mehr gebräuchlich ist/ daß ma einem alle beyde Hände abhauen lässet. XXIX. Worbey ferner anzumercken/ daß diese Straffe regulariter [absonderlich in Sächs.] auch die ewige Landes-Verweisung mit sich führe/ aber gelinder/ als der Staupenischlag gehalten werde. Carpzov. part. 1. prax. crim. part. 1. q. 40. n. 45. & part. 3. quaest. 129. n. 38. Alwo er meldet/ daß wenn dieselbe einem Edelmann oder Krieges-Officirer zuerkennet/ allemahl die Abhauung der Hand an statt des Staupenschlages/ oder beyde zusammen gesetzet/ und ihnen die Wahl gelassen worden/ hunc in modum: So wird der Gefangene L. von W. wilkührlichen mit Staupenschlägen/ oder Abhauung einer Faust/ der er am besten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen. XXX. Im übrigen halten die Rechts-Lehrer die Tortur, und Dehnung der Glieder vor eine gröffere Straffe/ als die Abhauung der beyden Hände.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 999. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1005>, abgerufen am 04.11.2024.