zwischen den psycho-physischen Lebenseinheiten her; die Anderen haben einen solchen Zweckzusammenhang zur Folge und stellen sich dem entsprechend in einem System dar, und zwar wird die Aufgabe, welche in ihnen wirksam ist, in einigen Fällen durch eine bloße Coordination der Personen im Zweckzusammenhang vollbracht, während in anderen Fällen die Erfüllung der Auf- gabe von der Willenseinheit des Verbandes getragen ist.
In den Wurzeln der menschlichen Existenz und des gesellschaft- lichen Zusammenlebens sind Systeme und äußere Organisation so ineinandergewachsen, daß nur die Verschiedenheit der Betrachtungs- weise sie sondert. Die am meisten vitalen Interessen des Menschen sind die Unterwerfung der zur Befriedigung seiner Bedürfnisse dienenden Mittel oder Güter unter seinen Willen und ihre Um- änderung gemäß diesen Bedürfnissen, zugleich aber die Sicherung seiner Person und des so entstandenen Eigenthums. Hier ist die Beziehung zwischen dem Recht und dem Staat angelegt Den Unbilden der Natur mag der Körper des Menschen lange widerstehen: aber sein Leben und was er bedarf, um zu leben, ist stündlich von seines Gleichen bedroht. Daher war die Betrachtung der Verknüpfung psychischer Elemente in mehreren Personen unter einem Zweckzusammenhang zu einem System eine Abstraktion. Die regellose Gewalt der Leidenschaften gestattet den Menschen nicht, sich in die Ordnung eines solchen Zweckzusammenhangs in klarer Selbstbeschränkung einzufügen: eine starke Hand hält jeden in seinen Grenzen: der Verband, der diese Aufgabe vollbringt, der also jeder Macht auf dem Gebiet, über das seine starke Hand sich erstreckt, überlegen sein und daher mit dem Attribut der Sou- veränität ausgestattet sein muß, ist Staat, gleichviel ob er noch in Familieneinheit oder Geschlechterverein oder Gemeinde beschlossen ist, oder ob seine Funktionen sich schon von denen dieser Verbände gesondert haben. Der Staat erfüllt nicht etwa durch seine Willens- einheit eine Aufgabe, die sonst weniger gut durch Coordination von Einzelthätigkeiten besorgt würde: er ist die Bedingung jeder solchen Coordination. Diese Funktion des Schutzes wendet sich nach außen in der Vertheidigung der Unterthanen; nach innen in
Erſtes einleitendes Buch.
zwiſchen den pſycho-phyſiſchen Lebenseinheiten her; die Anderen haben einen ſolchen Zweckzuſammenhang zur Folge und ſtellen ſich dem entſprechend in einem Syſtem dar, und zwar wird die Aufgabe, welche in ihnen wirkſam iſt, in einigen Fällen durch eine bloße Coordination der Perſonen im Zweckzuſammenhang vollbracht, während in anderen Fällen die Erfüllung der Auf- gabe von der Willenseinheit des Verbandes getragen iſt.
In den Wurzeln der menſchlichen Exiſtenz und des geſellſchaft- lichen Zuſammenlebens ſind Syſteme und äußere Organiſation ſo ineinandergewachſen, daß nur die Verſchiedenheit der Betrachtungs- weiſe ſie ſondert. Die am meiſten vitalen Intereſſen des Menſchen ſind die Unterwerfung der zur Befriedigung ſeiner Bedürfniſſe dienenden Mittel oder Güter unter ſeinen Willen und ihre Um- änderung gemäß dieſen Bedürfniſſen, zugleich aber die Sicherung ſeiner Perſon und des ſo entſtandenen Eigenthums. Hier iſt die Beziehung zwiſchen dem Recht und dem Staat angelegt Den Unbilden der Natur mag der Körper des Menſchen lange widerſtehen: aber ſein Leben und was er bedarf, um zu leben, iſt ſtündlich von ſeines Gleichen bedroht. Daher war die Betrachtung der Verknüpfung pſychiſcher Elemente in mehreren Perſonen unter einem Zweckzuſammenhang zu einem Syſtem eine Abſtraktion. Die regelloſe Gewalt der Leidenſchaften geſtattet den Menſchen nicht, ſich in die Ordnung eines ſolchen Zweckzuſammenhangs in klarer Selbſtbeſchränkung einzufügen: eine ſtarke Hand hält jeden in ſeinen Grenzen: der Verband, der dieſe Aufgabe vollbringt, der alſo jeder Macht auf dem Gebiet, über das ſeine ſtarke Hand ſich erſtreckt, überlegen ſein und daher mit dem Attribut der Sou- veränität ausgeſtattet ſein muß, iſt Staat, gleichviel ob er noch in Familieneinheit oder Geſchlechterverein oder Gemeinde beſchloſſen iſt, oder ob ſeine Funktionen ſich ſchon von denen dieſer Verbände geſondert haben. Der Staat erfüllt nicht etwa durch ſeine Willens- einheit eine Aufgabe, die ſonſt weniger gut durch Coordination von Einzelthätigkeiten beſorgt würde: er iſt die Bedingung jeder ſolchen Coordination. Dieſe Funktion des Schutzes wendet ſich nach außen in der Vertheidigung der Unterthanen; nach innen in
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Erſtes einleitendes Buch.
zwiſchen den pſycho-phyſiſchen Lebenseinheiten her; die Anderen
haben einen ſolchen Zweckzuſammenhang zur Folge und ſtellen
ſich dem entſprechend in einem Syſtem dar, und zwar wird die
Aufgabe, welche in ihnen wirkſam iſt, in einigen Fällen durch
eine bloße Coordination der Perſonen im Zweckzuſammenhang
vollbracht, während in anderen Fällen die Erfüllung der Auf-
gabe von der Willenseinheit des Verbandes getragen iſt.
In den Wurzeln der menſchlichen Exiſtenz und des geſellſchaft-
lichen Zuſammenlebens ſind Syſteme und äußere Organiſation ſo
ineinandergewachſen, daß nur die Verſchiedenheit der Betrachtungs-
weiſe ſie ſondert. Die am meiſten vitalen Intereſſen des Menſchen
ſind die Unterwerfung der zur Befriedigung ſeiner Bedürfniſſe
dienenden Mittel oder Güter unter ſeinen Willen und ihre Um-
änderung gemäß dieſen Bedürfniſſen, zugleich aber die Sicherung
ſeiner Perſon und des ſo entſtandenen Eigenthums. Hier iſt
die Beziehung zwiſchen dem Recht und dem Staat angelegt
Den Unbilden der Natur mag der Körper des Menſchen lange
widerſtehen: aber ſein Leben und was er bedarf, um zu leben, iſt
ſtündlich von ſeines Gleichen bedroht. Daher war die Betrachtung
der Verknüpfung pſychiſcher Elemente in mehreren Perſonen unter
einem Zweckzuſammenhang zu einem Syſtem eine Abſtraktion.
Die regelloſe Gewalt der Leidenſchaften geſtattet den Menſchen
nicht, ſich in die Ordnung eines ſolchen Zweckzuſammenhangs in
klarer Selbſtbeſchränkung einzufügen: eine ſtarke Hand hält jeden
in ſeinen Grenzen: der Verband, der dieſe Aufgabe vollbringt,
der alſo jeder Macht auf dem Gebiet, über das ſeine ſtarke Hand
ſich erſtreckt, überlegen ſein und daher mit dem Attribut der Sou-
veränität ausgeſtattet ſein muß, iſt Staat, gleichviel ob er noch
in Familieneinheit oder Geſchlechterverein oder Gemeinde beſchloſſen
iſt, oder ob ſeine Funktionen ſich ſchon von denen dieſer Verbände
geſondert haben. Der Staat erfüllt nicht etwa durch ſeine Willens-
einheit eine Aufgabe, die ſonſt weniger gut durch Coordination
von Einzelthätigkeiten beſorgt würde: er iſt die Bedingung jeder
ſolchen Coordination. Dieſe Funktion des Schutzes wendet ſich
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Dilthey, Wilhelm: Einleitung in die Geisteswissenschaften. Versuch einer Grundlegung für das Studium der Gesellschaft und der Geschichte. Bd. 1. Leipzig, 1883, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dilthey_geisteswissenschaften_1883/119>, abgerufen am 24.11.2024.
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