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Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.

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Decreti ausgebracht, darinn dann erkandt worden:

. . . es . . . hätte die gesuchte restitutio in integrum nicht statt, es wären auch Beklagte dem Kläger die expensas retardati processus . . . zu erstatten schuldig. Nach Eröffnung dieses Abschiedes hat Diez anderweits gebeten, einen termin zu der denen Barbierern sofort per Decretum zuerkandten Einlaßung anzusezen, welches auch geschehen; und hat die Regierung nachdem die Parteien mit 2. abgewechselten Schrifften ihre Notturfft verhandelt, folgendergestalt verabschiedet:

Daß Implorant . . . aniezo, da ihn die Ordnung getroffen, zum Obergewerke zu bestellen, und ihm niemand vorzuziehen, Imploraten ihm auch . . . alle . . . Unkosten . . . zu erstatten schuldig.

Wieder diesen Abschied haben zwar die Barbierer Leuterung eingewandt, welche auch angenommen, und darüber eine Veranlaßung zum Verfahren und auswertigen Erkäntnis gemachet worden, es hat aber die Facultät zu Jena . . . den ieztangezogenen Abschied pure confirmiret. . .

Als die Barbierer wieder dieses Urthel querelam nullitatis angestellet eventualiter auch davon an . . . Dero Ober Appeilations Gerichte appelliret, und darüber ein gewöhnliches Verfahren veranlaßet worden, mit der condition, daß die Barbierer nach Anweisung der Neuen Processordnung die in solchen Fällen übliche . . . 50 Thlr. in casum succumbentiae erlegen solten; so haben sie solche 50 Thlr. nicht entrichtet, sondern ihnen selbige zu erlaßen, und dabey wegen ihrer eventualiter erhobenen appellation zu berichten, gebeten. Dahingegen Diez dieselbe Ungehorsams beschuldiget, und um publication eines Decreti gebeten, wozu ein termin angesezet, und in demselben erkandt worden:

Daß das ergriffene remedium nullitatis pro non interposito zuachten, . . . auch Imploraten die expensas dieser Instanz . . . zu erstatten schuldig.

Ob nun wohl die Barbierer wieder diesen Abschied das remedium leuterationis ergriffen, so haben wir doch solche Leuterung wegen Mangel erheblicher gravaminum rejiciren müßen, endlich aber, da die Barbierer derselben ferner inhaeriret, auch allenfalls super admissibilitate appellationis erkennen zu laßen gebeten, einen terminum

Decreti ausgebracht, darinn dann erkandt worden:

. . . es . . . hätte die gesuchte restitutio in integrum nicht statt, es wären auch Beklagte dem Kläger die expensas retardati processus . . . zu erstatten schuldig. Nach Eröffnung dieses Abschiedes hat Diez anderweits gebeten, einen termin zu der denen Barbierern sofort per Decretum zuerkandten Einlaßung anzusezen, welches auch geschehen; und hat die Regierung nachdem die Parteien mit 2. abgewechselten Schrifften ihre Notturfft verhandelt, folgendergestalt verabschiedet:

Daß Implorant . . . aniezo, da ihn die Ordnung getroffen, zum Obergewerke zu bestellen, und ihm niemand vorzuziehen, Imploraten ihm auch . . . alle . . . Unkosten . . . zu erstatten schuldig.

Wieder diesen Abschied haben zwar die Barbierer Leuterung eingewandt, welche auch angenommen, und darüber eine Veranlaßung zum Verfahren und auswertigen Erkäntnis gemachet worden, es hat aber die Facultät zu Jena . . . den ieztangezogenen Abschied pure confirmiret. . .

Als die Barbierer wieder dieses Urthel querelam nullitatis angestellet eventualiter auch davon an . . . Dero Ober Appeilations Gerichte appelliret, und darüber ein gewöhnliches Verfahren veranlaßet worden, mit der condition, daß die Barbierer nach Anweisung der Neuen Processordnung die in solchen Fällen übliche . . . 50 Thlr. in casum succumbentiæ erlegen solten; so haben sie solche 50 Thlr. nicht entrichtet, sondern ihnen selbige zu erlaßen, und dabey wegen ihrer eventualiter erhobenen appellation zu berichten, gebeten. Dahingegen Diez dieselbe Ungehorsams beschuldiget, und um publication eines Decreti gebeten, wozu ein termin angesezet, und in demselben erkandt worden:

Daß das ergriffene remedium nullitatis pro non interposito zuachten, . . . auch Imploraten die expensas dieser Instanz . . . zu erstatten schuldig.

Ob nun wohl die Barbierer wieder diesen Abschied das remedium leuterationis ergriffen, so haben wir doch solche Leuterung wegen Mangel erheblicher gravaminum rejiciren müßen, endlich aber, da die Barbierer derselben ferner inhæriret, auch allenfalls super admissibilitate appellationis erkennen zu laßen gebeten, einen terminum

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[0340] Decreti ausgebracht, darinn dann erkandt worden: . . . es . . . hätte die gesuchte restitutio in integrum nicht statt, es wären auch Beklagte dem Kläger die expensas retardati processus . . . zu erstatten schuldig. Nach Eröffnung dieses Abschiedes hat Diez anderweits gebeten, einen termin zu der denen Barbierern sofort per Decretum zuerkandten Einlaßung anzusezen, welches auch geschehen; und hat die Regierung nachdem die Parteien mit 2. abgewechselten Schrifften ihre Notturfft verhandelt, folgendergestalt verabschiedet: Daß Implorant . . . aniezo, da ihn die Ordnung getroffen, zum Obergewerke zu bestellen, und ihm niemand vorzuziehen, Imploraten ihm auch . . . alle . . . Unkosten . . . zu erstatten schuldig. Wieder diesen Abschied haben zwar die Barbierer Leuterung eingewandt, welche auch angenommen, und darüber eine Veranlaßung zum Verfahren und auswertigen Erkäntnis gemachet worden, es hat aber die Facultät zu Jena . . . den ieztangezogenen Abschied pure confirmiret. . . Als die Barbierer wieder dieses Urthel querelam nullitatis angestellet eventualiter auch davon an . . . Dero Ober Appeilations Gerichte appelliret, und darüber ein gewöhnliches Verfahren veranlaßet worden, mit der condition, daß die Barbierer nach Anweisung der Neuen Processordnung die in solchen Fällen übliche . . . 50 Thlr. in casum succumbentiæ erlegen solten; so haben sie solche 50 Thlr. nicht entrichtet, sondern ihnen selbige zu erlaßen, und dabey wegen ihrer eventualiter erhobenen appellation zu berichten, gebeten. Dahingegen Diez dieselbe Ungehorsams beschuldiget, und um publication eines Decreti gebeten, wozu ein termin angesezet, und in demselben erkandt worden: Daß das ergriffene remedium nullitatis pro non interposito zuachten, . . . auch Imploraten die expensas dieser Instanz . . . zu erstatten schuldig. Ob nun wohl die Barbierer wieder diesen Abschied das remedium leuterationis ergriffen, so haben wir doch solche Leuterung wegen Mangel erheblicher gravaminum rejiciren müßen, endlich aber, da die Barbierer derselben ferner inhæriret, auch allenfalls super admissibilitate appellationis erkennen zu laßen gebeten, einen terminum

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Zitationshilfe: Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dietz_leben_1915/340>, abgerufen am 25.11.2024.