Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.Cölln a. d. Spree, 2./12. April 1694. Ersten": Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: weil aus dem Bericht des Magistrats zu Halle zu ersehen, daß sich die Barbier-Innung sehr ungebührlich betragen habe, der Hofbarbier Dietz aber bei dem abgehaltenen Examen gar wohl bestanden, darüber ein rühmliches Zeugnis erhalten und sich also zur Ausübung seiner Kunst genügend legitimiert, so ist dem Barbier-Gewerk anzudeuten, daß es den Dietz zum Mitmeister annimmt und wegen Ankaufs einer ledigen Barbierstube (oder dergleichen beschwerlicher Verpflichtungen) nicht weiter in ihn dringt, und zwar mit der Verwarnung, daß die Privilegien der Innung, falls sie sich ungehorsam bezeige, aufgehoben werden sollen. - Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an den Magistrat zu Halle, dem Abschrift des Reskriptes vom 2./12. Kpril 1694 an die Regierung mitgeteilt und weiter (in Erledigung des Berichtes des Magistrats vom 23. Februar 1694) eröffnet wird, daß an dieser Verordnung bei dem Ungehorsam des Barbier-Gewerks mit aller Schärfe und Nachdruck werde festgehalten werden. - Beide Entwürfe zusammen unterschrieben von Paul v. Fuch". A. a. O. Cölln a. d. Spree, 14./24. Novemb. 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: Dietzens Privileg als Hofbarbier kann nur für ein privilegium personale gelten und nicht über sein Leben hinaus ausgedehnt werden. Wie es jedoch hinsichtlich seiner Witwe nach seinem Tode zu halten sei, darüber soll die Magdeburgische Regierung ihren gutachtlichen Bericht einsenden. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O. Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1694: "Dominica 24. post Trinit. Herr Johann Dietz, Churfürstl. Brandenb. Hoff-Barbirer, und Frau Elisabeth, Herrn Augusti Watzlauens, vornehmen Bürgers und Barbirers alhier, seligen, nachgelassene Witbe. Testes: Herr Wortthalter de Wedig Copuliret in dieser Kirchen den 3. Decembris hora 9. matut." Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. vom Jahre 1700; "Fer. III. Pascha. Herr Johann Gabriel Schmiedt, Bürger und Chirurgus alhier, und Jungfrau Rosina Cölln a. d. Spree, 2./12. April 1694. Ersten“: Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: weil aus dem Bericht des Magistrats zu Halle zu ersehen, daß sich die Barbier-Innung sehr ungebührlich betragen habe, der Hofbarbier Dietz aber bei dem abgehaltenen Examen gar wohl bestanden, darüber ein rühmliches Zeugnis erhalten und sich also zur Ausübung seiner Kunst genügend legitimiert, so ist dem Barbier-Gewerk anzudeuten, daß es den Dietz zum Mitmeister annimmt und wegen Ankaufs einer ledigen Barbierstube (oder dergleichen beschwerlicher Verpflichtungen) nicht weiter in ihn dringt, und zwar mit der Verwarnung, daß die Privilegien der Innung, falls sie sich ungehorsam bezeige, aufgehoben werden sollen. – Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an den Magistrat zu Halle, dem Abschrift des Reskriptes vom 2./12. Kpril 1694 an die Regierung mitgeteilt und weiter (in Erledigung des Berichtes des Magistrats vom 23. Februar 1694) eröffnet wird, daß an dieser Verordnung bei dem Ungehorsam des Barbier-Gewerks mit aller Schärfe und Nachdruck werde festgehalten werden. – Beide Entwürfe zusammen unterschrieben von Paul v. Fuch“. A. a. O. Cölln a. d. Spree, 14./24. Novemb. 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: Dietzens Privileg als Hofbarbier kann nur für ein privilegium personale gelten und nicht über sein Leben hinaus ausgedehnt werden. Wie es jedoch hinsichtlich seiner Witwe nach seinem Tode zu halten sei, darüber soll die Magdeburgische Regierung ihren gutachtlichen Bericht einsenden. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O. Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1694: „Dominica 24. post Trinit. Herr Johann Dietz, Churfürstl. Brandenb. Hoff-Barbirer, und Frau Elisabeth, Herrn Augusti Watzlauens, vornehmen Bürgers und Barbirers alhier, seligen, nachgelassene Witbe. Testes: Herr Wortthalter de Wedig Copuliret in dieser Kirchen den 3. 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Ersten“: Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: weil aus dem Bericht des Magistrats zu Halle zu ersehen, daß sich die Barbier-Innung sehr ungebührlich betragen habe, der Hofbarbier Dietz aber bei dem abgehaltenen Examen gar wohl bestanden, darüber ein rühmliches Zeugnis erhalten und sich also zur Ausübung seiner Kunst genügend legitimiert, so ist dem Barbier-Gewerk anzudeuten, daß es den Dietz zum Mitmeister annimmt und wegen Ankaufs einer ledigen Barbierstube (oder dergleichen beschwerlicher Verpflichtungen) nicht weiter in ihn dringt, und zwar mit der Verwarnung, daß die Privilegien der Innung, falls sie sich ungehorsam bezeige, aufgehoben werden sollen. –</p> <p>Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an den Magistrat zu Halle, dem Abschrift des Reskriptes vom 2./12. Kpril 1694 an die Regierung mitgeteilt und weiter (in Erledigung des Berichtes des Magistrats vom 23. 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Cölln a. d. Spree, 2./12. April 1694. Ersten“: Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: weil aus dem Bericht des Magistrats zu Halle zu ersehen, daß sich die Barbier-Innung sehr ungebührlich betragen habe, der Hofbarbier Dietz aber bei dem abgehaltenen Examen gar wohl bestanden, darüber ein rühmliches Zeugnis erhalten und sich also zur Ausübung seiner Kunst genügend legitimiert, so ist dem Barbier-Gewerk anzudeuten, daß es den Dietz zum Mitmeister annimmt und wegen Ankaufs einer ledigen Barbierstube (oder dergleichen beschwerlicher Verpflichtungen) nicht weiter in ihn dringt, und zwar mit der Verwarnung, daß die Privilegien der Innung, falls sie sich ungehorsam bezeige, aufgehoben werden sollen. –
Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an den Magistrat zu Halle, dem Abschrift des Reskriptes vom 2./12. Kpril 1694 an die Regierung mitgeteilt und weiter (in Erledigung des Berichtes des Magistrats vom 23. Februar 1694) eröffnet wird, daß an dieser Verordnung bei dem Ungehorsam des Barbier-Gewerks mit aller Schärfe und Nachdruck werde festgehalten werden. – Beide Entwürfe zusammen unterschrieben von Paul v. Fuch“. A. a. O.
Cölln a. d. Spree, 14./24. Novemb. 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:
Dietzens Privileg als Hofbarbier kann nur für ein privilegium personale gelten und nicht über sein Leben hinaus ausgedehnt werden. Wie es jedoch hinsichtlich seiner Witwe nach seinem Tode zu halten sei, darüber soll die Magdeburgische Regierung ihren gutachtlichen Bericht einsenden. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.
Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1694:
„Dominica 24. post Trinit. Herr Johann Dietz, Churfürstl. Brandenb. Hoff-Barbirer, und Frau Elisabeth, Herrn Augusti Watzlauens, vornehmen Bürgers und Barbirers alhier, seligen, nachgelassene Witbe.
Testes: Herr Wortthalter de Wedig
sponsi paris
Copuliret in dieser Kirchen den 3. Decembris hora 9. matut.“
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