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Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.

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Alß haben Höchstgedachte Se. C. D. denselben trafst dieses zu Dero Hoff-Balbier zu Halle Gnädigst angenommen und bestellet.

Also und dergestalt, daß er bey Deroselben anwesenheit zu Halle alß Hoff-Balbier mit auffwarten, was ihm desfals, gleich andern Hoff-Balbierern zu thun, oblieget oder auffgegeben wirdt, treulich und fleißig verrichten, sich zu solchem ende daselbst bürgerlich niederlaßen, in die dortige Balbier-Innung mit aufgenommen werden, und alle derselben gerechtigkeiten, alß, jungen zu lehren, gesellen zu fördern, gleich denen andern Balbierern, mit zu genießen und im übrigen vor einen Churfürstlichen Hoff-Balbier gehalten und tractiret werden solle.

Wornach sich Männiglich gehorsambst zu achten und absonderlich Dero Regierung zu Halle den Impetranten bey diesem Gnädigsten Patent gebührendt zu schützen. Urkündtlich etc.

Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693."
"Friederich der III. Churfürst etc.

Wir haben auff unterthänigstes anhalten Johan Dietzens, wegen seiner sonderbahren capacität in der Chirurgie, denselben zu Unserm Hoff-Balbier in Halle vermittelst eines Gnädigsten Patents, so er euch vorzeigen wirdt, bestellet. Wiewohl Wir Unß nun nicht versehen, daß dem Impetranten von der dortigen Balbier-Zunfft, wegen deßen einnehmung noch sonsten einige schwürigkeit werde gemacht werden, So haben Wir euch doch allenfals hiemit Gnädigst anbefehlen wollen, dieselbe in Zeiten abzulehnen, zumahlen Wir Unß an die vorige Innungs-Zahl anjtzo, da die Universität daselbst auffgerichtet und die stadt mehr peupliret, so genau nicht binden können. Dem examini, welchem er sich, so wie gebräuchlich, gerne unterwirfft, können der dortige stadt- wie auch Landt- Pysicus mit beywohnen, damit er seine capacität desto beßer zeigen könne. Seindt etc. Geben Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693."



Oranienburg, 14./24. März 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:

Johann Dietz soll Hofbarbier in Halle sein und den Rang eines solchen genießen, seine Aufnahme in die Barbier-Innung aber nur praestitis praestandis geschehen, ohne daß er jedoch vom Barbiergewerk übervorteilt werde. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.



Alß haben Höchstgedachte Se. C. D. denselben trafst dieses zu Dero Hoff-Balbier zu Halle Gnädigst angenommen und bestellet.

Also und dergestalt, daß er bey Deroselben anwesenheit zu Halle alß Hoff-Balbier mit auffwarten, was ihm desfals, gleich andern Hoff-Balbierern zu thun, oblieget oder auffgegeben wirdt, treulich und fleißig verrichten, sich zu solchem ende daselbst bürgerlich niederlaßen, in die dortige Balbier-Innung mit aufgenommen werden, und alle derselben gerechtigkeiten, alß, jungen zu lehren, gesellen zu fördern, gleich denen andern Balbierern, mit zu genießen und im übrigen vor einen Churfürstlichen Hoff-Balbier gehalten und tractiret werden solle.

Wornach sich Männiglich gehorsambst zu achten und absonderlich Dero Regierung zu Halle den Impetranten bey diesem Gnädigsten Patent gebührendt zu schützen. Urkündtlich etc.

Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.“
„Friederich der III. Churfürst etc.

Wir haben auff unterthänigstes anhalten Johan Dietzens, wegen seiner sonderbahren capacität in der Chirurgie, denselben zu Unserm Hoff-Balbier in Halle vermittelst eines Gnädigsten Patents, so er euch vorzeigen wirdt, bestellet. Wiewohl Wir Unß nun nicht versehen, daß dem Impetranten von der dortigen Balbier-Zunfft, wegen deßen einnehmung noch sonsten einige schwürigkeit werde gemacht werden, So haben Wir euch doch allenfals hiemit Gnädigst anbefehlen wollen, dieselbe in Zeiten abzulehnen, zumahlen Wir Unß an die vorige Innungs-Zahl anjtzo, da die Universität daselbst auffgerichtet und die stadt mehr peupliret, so genau nicht binden können. Dem examini, welchem er sich, so wie gebräuchlich, gerne unterwirfft, können der dortige stadt- wie auch Landt- Pysicus mit beywohnen, damit er seine capacität desto beßer zeigen könne. Seindt etc. Geben Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.“



Oranienburg, 14./24. März 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:

Johann Dietz soll Hofbarbier in Halle sein und den Rang eines solchen genießen, seine Aufnahme in die Barbier-Innung aber nur praestitis praestandis geschehen, ohne daß er jedoch vom Barbiergewerk übervorteilt werde. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.



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[0336] Alß haben Höchstgedachte Se. C. D. denselben trafst dieses zu Dero Hoff-Balbier zu Halle Gnädigst angenommen und bestellet. Also und dergestalt, daß er bey Deroselben anwesenheit zu Halle alß Hoff-Balbier mit auffwarten, was ihm desfals, gleich andern Hoff-Balbierern zu thun, oblieget oder auffgegeben wirdt, treulich und fleißig verrichten, sich zu solchem ende daselbst bürgerlich niederlaßen, in die dortige Balbier-Innung mit aufgenommen werden, und alle derselben gerechtigkeiten, alß, jungen zu lehren, gesellen zu fördern, gleich denen andern Balbierern, mit zu genießen und im übrigen vor einen Churfürstlichen Hoff-Balbier gehalten und tractiret werden solle. Wornach sich Männiglich gehorsambst zu achten und absonderlich Dero Regierung zu Halle den Impetranten bey diesem Gnädigsten Patent gebührendt zu schützen. Urkündtlich etc. Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.“ „Friederich der III. Churfürst etc. Wir haben auff unterthänigstes anhalten Johan Dietzens, wegen seiner sonderbahren capacität in der Chirurgie, denselben zu Unserm Hoff-Balbier in Halle vermittelst eines Gnädigsten Patents, so er euch vorzeigen wirdt, bestellet. Wiewohl Wir Unß nun nicht versehen, daß dem Impetranten von der dortigen Balbier-Zunfft, wegen deßen einnehmung noch sonsten einige schwürigkeit werde gemacht werden, So haben Wir euch doch allenfals hiemit Gnädigst anbefehlen wollen, dieselbe in Zeiten abzulehnen, zumahlen Wir Unß an die vorige Innungs-Zahl anjtzo, da die Universität daselbst auffgerichtet und die stadt mehr peupliret, so genau nicht binden können. Dem examini, welchem er sich, so wie gebräuchlich, gerne unterwirfft, können der dortige stadt- wie auch Landt- Pysicus mit beywohnen, damit er seine capacität desto beßer zeigen könne. Seindt etc. Geben Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.“ Oranienburg, 14./24. März 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: Johann Dietz soll Hofbarbier in Halle sein und den Rang eines solchen genießen, seine Aufnahme in die Barbier-Innung aber nur praestitis praestandis geschehen, ohne daß er jedoch vom Barbiergewerk übervorteilt werde. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.

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Zitationshilfe: Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dietz_leben_1915/336>, abgerufen am 10.06.2024.