nung von der Anzahl dieses Viehes, das von einem je- den Jnnwohner gehalten wird. Dieß ist genug, dieses Capital zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse vest- zusetzen. Die Beantwortung der andern Frage ist aus den Umständen des Staats zu nehmen. Jch glaube nicht, daß es unbillig sey, wenn man überhaupt dem Fürsten 3, 4 bis 5 pro Cent von dieser Nutzung verwilliget.
Anmerk. Der Entwurf zur Rechnung ist leicht zu machen. Man darf nur in dem, in der Anmerkung des §. 82. gegebenem Endwurfe dasje- nige verändern, was die Beschaffenheit dieser Sa- che zu verändern gebiethet.
§. 86.
Ob die Geld- Capitalien im Anschlage zu bringen.
Das andere Stück, was hieher gehört, sind die Geld- Capitalien, deren Nutzung das jährliche Jnteresse. Daß diese Capitalien zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse nicht im Anschlage zu bringen, dieß ist eine unmittelbare Folge des §. 70. angenommenen Haupt- Satzes. Ob aber das jährliche Jnteresse von diesen als eine Quelle der fürstlichen Einkünfte anzunehmen sey, dieß ist eine Frage, bey deren Entscheidung die Meynungen vertheilet sind. Von einigen wird sie bejahet, von andern wird sie verneinet. Die, welche diese Frage bejahen, bemühen sich, ihre Gedanken mit folgenden Gründen zu unterstützen. Wenn nur der eine Theil des Staats das fürstliche Jnteresse giebt, und der andere Theil von dieser Last befreyet ist, so macht eine solche Einrichtung eine Ungleichheit, die dem Flor des Staats zuwider ist. Wird das jähr- liche Jnteresse von den Geld-Capitalien nicht mit im Anschlage gebracht, wenn man die Quellen von den fürstlichen Jnteressen bestimmen will, so tragen die, welche keine Capitalisten sind, die Last allein, und die
Capi-
Des Cammer-Weſens 2 Abſchnitt.
nung von der Anzahl dieſes Viehes, das von einem je- den Jnnwohner gehalten wird. Dieß iſt genug, dieſes Capital zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe veſt- zuſetzen. Die Beantwortung der andern Frage iſt aus den Umſtaͤnden des Staats zu nehmen. Jch glaube nicht, daß es unbillig ſey, wenn man uͤberhaupt dem Fuͤrſten 3, 4 bis 5 pro Cent von dieſer Nutzung verwilliget.
Anmerk. Der Entwurf zur Rechnung iſt leicht zu machen. Man darf nur in dem, in der Anmerkung des §. 82. gegebenem Endwurfe dasje- nige veraͤndern, was die Beſchaffenheit dieſer Sa- che zu veraͤndern gebiethet.
§. 86.
Ob die Geld- Capitalien im Anſchlage zu bringen.
Das andere Stuͤck, was hieher gehoͤrt, ſind die Geld- Capitalien, deren Nutzung das jaͤhrliche Jntereſſe. Daß dieſe Capitalien zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe nicht im Anſchlage zu bringen, dieß iſt eine unmittelbare Folge des §. 70. angenommenen Haupt- Satzes. Ob aber das jaͤhrliche Jntereſſe von dieſen als eine Quelle der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte anzunehmen ſey, dieß iſt eine Frage, bey deren Entſcheidung die Meynungen vertheilet ſind. Von einigen wird ſie bejahet, von andern wird ſie verneinet. Die, welche dieſe Frage bejahen, bemuͤhen ſich, ihre Gedanken mit folgenden Gruͤnden zu unterſtuͤtzen. Wenn nur der eine Theil des Staats das fuͤrſtliche Jntereſſe giebt, und der andere Theil von dieſer Laſt befreyet iſt, ſo macht eine ſolche Einrichtung eine Ungleichheit, die dem Flor des Staats zuwider iſt. Wird das jaͤhr- liche Jntereſſe von den Geld-Capitalien nicht mit im Anſchlage gebracht, wenn man die Quellen von den fuͤrſtlichen Jntereſſen beſtimmen will, ſo tragen die, welche keine Capitaliſten ſind, die Laſt allein, und die
Capi-
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Des Cammer-Weſens 2 Abſchnitt.
nung von der Anzahl dieſes Viehes, das von einem je-
den Jnnwohner gehalten wird. Dieß iſt genug, dieſes
Capital zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe veſt-
zuſetzen. Die Beantwortung der andern Frage iſt
aus den Umſtaͤnden des Staats zu nehmen. Jch
glaube nicht, daß es unbillig ſey, wenn man uͤberhaupt
dem Fuͤrſten 3, 4 bis 5 pro Cent von dieſer Nutzung
verwilliget.
Anmerk. Der Entwurf zur Rechnung iſt
leicht zu machen. Man darf nur in dem, in der
Anmerkung des §. 82. gegebenem Endwurfe dasje-
nige veraͤndern, was die Beſchaffenheit dieſer Sa-
che zu veraͤndern gebiethet.
§. 86.
Das andere Stuͤck, was hieher gehoͤrt, ſind die Geld-
Capitalien, deren Nutzung das jaͤhrliche Jntereſſe.
Daß dieſe Capitalien zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen
Jntereſſe nicht im Anſchlage zu bringen, dieß iſt eine
unmittelbare Folge des §. 70. angenommenen Haupt-
Satzes. Ob aber das jaͤhrliche Jntereſſe von dieſen
als eine Quelle der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte anzunehmen
ſey, dieß iſt eine Frage, bey deren Entſcheidung die
Meynungen vertheilet ſind. Von einigen wird ſie
bejahet, von andern wird ſie verneinet. Die, welche
dieſe Frage bejahen, bemuͤhen ſich, ihre Gedanken mit
folgenden Gruͤnden zu unterſtuͤtzen. Wenn nur der
eine Theil des Staats das fuͤrſtliche Jntereſſe giebt,
und der andere Theil von dieſer Laſt befreyet iſt, ſo
macht eine ſolche Einrichtung eine Ungleichheit, die
dem Flor des Staats zuwider iſt. Wird das jaͤhr-
liche Jntereſſe von den Geld-Capitalien nicht mit im
Anſchlage gebracht, wenn man die Quellen von den
fuͤrſtlichen Jntereſſen beſtimmen will, ſo tragen die,
welche keine Capitaliſten ſind, die Laſt allein, und die
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/646>, abgerufen am 03.12.2024.
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