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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Drittes Capitel.
mehr, das parlamentarische Burg-Recht (parliamentary
boroughs
), gar nicht zu erwähnen, daß Grafschaften, wie
Lancaster und York, von zusammen 1 Million 800,000
Einwohner mit 4 Mitgliedern, nicht stärker als Bedford-
shire von nicht 100,000 Einwohnern repräsentirt wurden,
ja nicht einmahl stärker als Westmoreland, welches nur
35,000 Einwohner zählt. Dazu kommt, daß die Verfü-
gung über die Mehrzahl der Plätze im Hause in den
Händen der Lords und der Reichen und überhaupt sehr
weniger Individuen lag. Man rechnet, daß nicht allein
84 Personen, großentheils Pärs, die Wähler von 157 Mit-
gliedern waren, sondern auch daß 180 andere Plätze durch
den Einfluß von 70 Individuen, theils aus den Graf-
schaften, theils Mitgliedern städtischer Magistraturen, die
sich durch Cooptation ergänzen, besetzt wurden, manchmahl
durch ein förmliches Feilgebot 1). Man führt an, daß
die Mehrzahl des Hauses nur etwa 5000 Wähler hatte,
während allein Westminster deren über 12,000 zählte. Und
neben dem Allen, und im äußersten Widerspruch damit,
eine so kleine jährliche Einnahme als Bedingung des Wahl-
rechtes, daß das Verhältniß einem allgemeinen Stimmrechte
jedes Engländers von 21 Jahren, der nicht ein Weib, ein
Geistlicher, ein Papist, wahnsinnig, stumm u. s. w. ist,
ziemlich nahe kam. Denn ein Freilehn von 40 Schilling
reinem Einkommen genügte in der Grafschaft, und in den
Städten galt entweder dieselbe Bedingung, oder der Besitz
eines Hauses, oder auch nur eines Haushalts, oder es
war hinreichend, daß man zu den Gemeinde-Lasten bei-
steuerte. Für die Wählbarkeit ward in den Grafschaften
ein Einkommen von 600 Pfund aus einem Freigut, das
man schon ein Jahr besessen haben muß, erfordert, in
Städten und Flecken ein Freigut von 300 Pfund reiner

Drittes Capitel.
mehr, das parlamentariſche Burg-Recht (parliamentary
boroughs
), gar nicht zu erwaͤhnen, daß Grafſchaften, wie
Lancaſter und York, von zuſammen 1 Million 800,000
Einwohner mit 4 Mitgliedern, nicht ſtaͤrker als Bedford-
ſhire von nicht 100,000 Einwohnern repraͤſentirt wurden,
ja nicht einmahl ſtaͤrker als Weſtmoreland, welches nur
35,000 Einwohner zaͤhlt. Dazu kommt, daß die Verfuͤ-
gung uͤber die Mehrzahl der Plaͤtze im Hauſe in den
Haͤnden der Lords und der Reichen und uͤberhaupt ſehr
weniger Individuen lag. Man rechnet, daß nicht allein
84 Perſonen, großentheils Paͤrs, die Waͤhler von 157 Mit-
gliedern waren, ſondern auch daß 180 andere Plaͤtze durch
den Einfluß von 70 Individuen, theils aus den Graf-
ſchaften, theils Mitgliedern ſtaͤdtiſcher Magiſtraturen, die
ſich durch Cooptation ergaͤnzen, beſetzt wurden, manchmahl
durch ein foͤrmliches Feilgebot 1). Man fuͤhrt an, daß
die Mehrzahl des Hauſes nur etwa 5000 Waͤhler hatte,
waͤhrend allein Weſtminſter deren uͤber 12,000 zaͤhlte. Und
neben dem Allen, und im aͤußerſten Widerſpruch damit,
eine ſo kleine jaͤhrliche Einnahme als Bedingung des Wahl-
rechtes, daß das Verhaͤltniß einem allgemeinen Stimmrechte
jedes Englaͤnders von 21 Jahren, der nicht ein Weib, ein
Geiſtlicher, ein Papiſt, wahnſinnig, ſtumm u. ſ. w. iſt,
ziemlich nahe kam. Denn ein Freilehn von 40 Schilling
reinem Einkommen genuͤgte in der Grafſchaft, und in den
Staͤdten galt entweder dieſelbe Bedingung, oder der Beſitz
eines Hauſes, oder auch nur eines Haushalts, oder es
war hinreichend, daß man zu den Gemeinde-Laſten bei-
ſteuerte. Fuͤr die Waͤhlbarkeit ward in den Grafſchaften
ein Einkommen von 600 Pfund aus einem Freigut, das
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Staͤdten und Flecken ein Freigut von 300 Pfund reiner

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[64/0076] Drittes Capitel. mehr, das parlamentariſche Burg-Recht (parliamentary boroughs), gar nicht zu erwaͤhnen, daß Grafſchaften, wie Lancaſter und York, von zuſammen 1 Million 800,000 Einwohner mit 4 Mitgliedern, nicht ſtaͤrker als Bedford- ſhire von nicht 100,000 Einwohnern repraͤſentirt wurden, ja nicht einmahl ſtaͤrker als Weſtmoreland, welches nur 35,000 Einwohner zaͤhlt. Dazu kommt, daß die Verfuͤ- gung uͤber die Mehrzahl der Plaͤtze im Hauſe in den Haͤnden der Lords und der Reichen und uͤberhaupt ſehr weniger Individuen lag. Man rechnet, daß nicht allein 84 Perſonen, großentheils Paͤrs, die Waͤhler von 157 Mit- gliedern waren, ſondern auch daß 180 andere Plaͤtze durch den Einfluß von 70 Individuen, theils aus den Graf- ſchaften, theils Mitgliedern ſtaͤdtiſcher Magiſtraturen, die ſich durch Cooptation ergaͤnzen, beſetzt wurden, manchmahl durch ein foͤrmliches Feilgebot 1). Man fuͤhrt an, daß die Mehrzahl des Hauſes nur etwa 5000 Waͤhler hatte, waͤhrend allein Weſtminſter deren uͤber 12,000 zaͤhlte. Und neben dem Allen, und im aͤußerſten Widerſpruch damit, eine ſo kleine jaͤhrliche Einnahme als Bedingung des Wahl- rechtes, daß das Verhaͤltniß einem allgemeinen Stimmrechte jedes Englaͤnders von 21 Jahren, der nicht ein Weib, ein Geiſtlicher, ein Papiſt, wahnſinnig, ſtumm u. ſ. w. iſt, ziemlich nahe kam. Denn ein Freilehn von 40 Schilling reinem Einkommen genuͤgte in der Grafſchaft, und in den Staͤdten galt entweder dieſelbe Bedingung, oder der Beſitz eines Hauſes, oder auch nur eines Haushalts, oder es war hinreichend, daß man zu den Gemeinde-Laſten bei- ſteuerte. Fuͤr die Waͤhlbarkeit ward in den Grafſchaften ein Einkommen von 600 Pfund aus einem Freigut, das man ſchon ein Jahr beſeſſen haben muß, erfordert, in Staͤdten und Flecken ein Freigut von 300 Pfund reiner

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/76>, abgerufen am 14.10.2024.