Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Neuere Staatsverfassung. Parliament. katholische Priester bloß vom Unterhause ausschließt, sindauch katholische Bischöfe wählbar. Im Hause der Lords sitzen gegenwärtig: Herzoge von königlichem Geblüt 4. Herzoge ........ 21. Marquis ........ 19. Grafen ........ 100. Viscounts ....... 18. Baronets ....... 181. Schottische Wahl-Pairs ... 16. Irländische lebenslängl. Pairs . 28. Englische Bischöfe ..... 26. Irländische Wahl-Bischöfe .. 4. Im Ganzen 417. und zählt man die 12 Oberrichter von 81. Das Unterhaus wird seit der Regierung des Neuere Staatsverfaſſung. Parliament. katholiſche Prieſter bloß vom Unterhauſe ausſchließt, ſindauch katholiſche Biſchoͤfe waͤhlbar. Im Hauſe der Lords ſitzen gegenwaͤrtig: Herzoge von koͤniglichem Gebluͤt 4. Herzoge ........ 21. Marquis ........ 19. Grafen ........ 100. Viscounts ....... 18. Baronets ....... 181. Schottiſche Wahl-Pairs ... 16. Irlaͤndiſche lebenslaͤngl. Pairs . 28. Engliſche Biſchoͤfe ..... 26. Irlaͤndiſche Wahl-Biſchoͤfe .. 4. Im Ganzen 417. und zaͤhlt man die 12 Oberrichter von 81. Das Unterhaus wird ſeit der Regierung des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0075" n="63"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Neuere Staatsverfaſſung. Parliament</hi>.</fw><lb/> katholiſche Prieſter bloß vom Unterhauſe ausſchließt, ſind<lb/> auch katholiſche Biſchoͤfe waͤhlbar.</p><lb/> <p>Im Hauſe der Lords ſitzen gegenwaͤrtig:</p><lb/> <list> <item>Herzoge von koͤniglichem Gebluͤt 4.</item><lb/> <item>Herzoge ........ 21.</item><lb/> <item>Marquis ........ 19.</item><lb/> <item>Grafen ........ 100.</item><lb/> <item>Viscounts ....... 18.</item><lb/> <item>Baronets ....... 181.</item><lb/> <item>Schottiſche Wahl-Pairs ... 16.</item><lb/> <item>Irlaͤndiſche lebenslaͤngl. Pairs . 28.</item><lb/> <item>Engliſche Biſchoͤfe ..... 26.</item><lb/> <item>Irlaͤndiſche Wahl-Biſchoͤfe <hi rendition="#u">.. 4.</hi></item><lb/> <item> <hi rendition="#et">Im Ganzen 417.</hi> </item> </list><lb/> <p>und zaͤhlt man die 12 Oberrichter von<lb/> England mit, welche eine bloß be-<lb/> rathende Stimme haben, .... 429 Mitglieder.</p><lb/> <p>81. Das <hi rendition="#g">Unterhaus</hi> wird ſeit der Regierung des<lb/> Braunſchweigiſchen Hauſes auf 7 Jahre gewaͤhlt (1715.),<lb/> unbeſchadet der Koͤniglichen Macht es zu jeder Zeit aufzu-<lb/> loͤſen und ein anderes an die Stelle zu berufen. Seit<lb/> 1829. ſind auch weltliche Katholiken waͤhlbar; die durch-<lb/> greifendſte Veraͤnderung iſt aber durch die Reform-Acte<lb/> vom Jahre 1832. bewirkt. Vor derſelben waren viele<lb/> wichtige Staͤdte des Reiches ganz ohne Wahlrecht, moch-<lb/> ten ſie es nun durch Nichtgebrauch (zu den Zeiten, da der<lb/> Beſuch des Unterhauſes weniger ein Recht als eine Steuer-<lb/> laſt bedeutete) verloren, oder wegen der Jugend ihrer Be-<lb/> deutendheit nie beſeſſen haben, dagegen beſaßen herunter-<lb/> gekommene Ortſchaften, zum Theil nur einzelne Haͤuſer<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0075]
Neuere Staatsverfaſſung. Parliament.
katholiſche Prieſter bloß vom Unterhauſe ausſchließt, ſind
auch katholiſche Biſchoͤfe waͤhlbar.
Im Hauſe der Lords ſitzen gegenwaͤrtig:
Herzoge von koͤniglichem Gebluͤt 4.
Herzoge ........ 21.
Marquis ........ 19.
Grafen ........ 100.
Viscounts ....... 18.
Baronets ....... 181.
Schottiſche Wahl-Pairs ... 16.
Irlaͤndiſche lebenslaͤngl. Pairs . 28.
Engliſche Biſchoͤfe ..... 26.
Irlaͤndiſche Wahl-Biſchoͤfe .. 4.
Im Ganzen 417.
und zaͤhlt man die 12 Oberrichter von
England mit, welche eine bloß be-
rathende Stimme haben, .... 429 Mitglieder.
81. Das Unterhaus wird ſeit der Regierung des
Braunſchweigiſchen Hauſes auf 7 Jahre gewaͤhlt (1715.),
unbeſchadet der Koͤniglichen Macht es zu jeder Zeit aufzu-
loͤſen und ein anderes an die Stelle zu berufen. Seit
1829. ſind auch weltliche Katholiken waͤhlbar; die durch-
greifendſte Veraͤnderung iſt aber durch die Reform-Acte
vom Jahre 1832. bewirkt. Vor derſelben waren viele
wichtige Staͤdte des Reiches ganz ohne Wahlrecht, moch-
ten ſie es nun durch Nichtgebrauch (zu den Zeiten, da der
Beſuch des Unterhauſes weniger ein Recht als eine Steuer-
laſt bedeutete) verloren, oder wegen der Jugend ihrer Be-
deutendheit nie beſeſſen haben, dagegen beſaßen herunter-
gekommene Ortſchaften, zum Theil nur einzelne Haͤuſer
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