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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Drittes Capitel.

73. Die Prälaten und großen Barone saßen in des
Königs Rath, parlement; sie bildeten den Gerichtshof
des Königs, curia regis, theils versammelt, theils die
Grafschaften durchreisend. Wenn Steuern noth sind, und
sie sind überall noth, wo nicht Provinzen, in der Römer
Art, aushelfen, bringen die reisenden Richter sie in den
einzelnen Grafschaften und Städten auf. Ausnahmsweise
wurden Deputirte aus den Grafschaften (Ritter von den
Einwohnern gewählt im J. 1254.) etwa zum Könige be-
rufen, um in Zeiten des Dranges Beisteuern zu geben.
Die Regel war eine Reihe von Privat-Verträgen. Es
gab noch keine steuerbewilligende Versammlung.

Im Jahre 1264 aber führten die großen Baronen
Krieg mit ihrem auf Ausländer bauenden Könige Hein-
rich III. wegen gekränkter Freiheit; der schwache König
fiel mit seinem Erben gefangen in des Grafen von Lei-
cesier, Simon von Montfort, Hände. Da beruft im
nächsten Jahre der Sieger, um die usurpirte Macht zu
sichern, Deputirte aus Grafschaften, Städten und Flecken
zur Parlaments-Versammlung. Diese Anordnung ward
dauernd, nachdem der aus der Gefangenschaft befreite
Königssohn die Krone wiederhergestellt hatte und als
Eduard I. herrschte.

Die neue Versammlung ward um der Steuern Willen
berufen, welche die Gemeinden, deren Organ die De-
putirten waren, bewilligen sollten. Sie erschienen nicht
aus persönlichem Rechte, wie die Mitglieder alter Volks-
versammlungen, und die Versammlung ihrer geistlichen und
weltlichen Lords. Kein Zweifel auch, daß sie an Aufträge
ihrer Wähler gebunden, erst im Verlaufe der Jahrhunderte
zu Vertretern, nach eigner freier Einsicht handelnd,
gediehen. Um so weniger ist es zu verwundern, daß die

Drittes Capitel.

73. Die Praͤlaten und großen Barone ſaßen in des
Koͤnigs Rath, parlement; ſie bildeten den Gerichtshof
des Koͤnigs, curia regis, theils verſammelt, theils die
Grafſchaften durchreiſend. Wenn Steuern noth ſind, und
ſie ſind uͤberall noth, wo nicht Provinzen, in der Roͤmer
Art, aushelfen, bringen die reiſenden Richter ſie in den
einzelnen Grafſchaften und Staͤdten auf. Ausnahmsweiſe
wurden Deputirte aus den Grafſchaften (Ritter von den
Einwohnern gewaͤhlt im J. 1254.) etwa zum Koͤnige be-
rufen, um in Zeiten des Dranges Beiſteuern zu geben.
Die Regel war eine Reihe von Privat-Vertraͤgen. Es
gab noch keine ſteuerbewilligende Verſammlung.

Im Jahre 1264 aber fuͤhrten die großen Baronen
Krieg mit ihrem auf Auslaͤnder bauenden Koͤnige Hein-
rich III. wegen gekraͤnkter Freiheit; der ſchwache Koͤnig
fiel mit ſeinem Erben gefangen in des Grafen von Lei-
ceſier, Simon von Montfort, Haͤnde. Da beruft im
naͤchſten Jahre der Sieger, um die uſurpirte Macht zu
ſichern, Deputirte aus Grafſchaften, Staͤdten und Flecken
zur Parlaments-Verſammlung. Dieſe Anordnung ward
dauernd, nachdem der aus der Gefangenſchaft befreite
Koͤnigsſohn die Krone wiederhergeſtellt hatte und als
Eduard I. herrſchte.

Die neue Verſammlung ward um der Steuern Willen
berufen, welche die Gemeinden, deren Organ die De-
putirten waren, bewilligen ſollten. Sie erſchienen nicht
aus perſoͤnlichem Rechte, wie die Mitglieder alter Volks-
verſammlungen, und die Verſammlung ihrer geiſtlichen und
weltlichen Lords. Kein Zweifel auch, daß ſie an Auftraͤge
ihrer Waͤhler gebunden, erſt im Verlaufe der Jahrhunderte
zu Vertretern, nach eigner freier Einſicht handelnd,
gediehen. Um ſo weniger iſt es zu verwundern, daß die

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[56/0068] Drittes Capitel. 73. Die Praͤlaten und großen Barone ſaßen in des Koͤnigs Rath, parlement; ſie bildeten den Gerichtshof des Koͤnigs, curia regis, theils verſammelt, theils die Grafſchaften durchreiſend. Wenn Steuern noth ſind, und ſie ſind uͤberall noth, wo nicht Provinzen, in der Roͤmer Art, aushelfen, bringen die reiſenden Richter ſie in den einzelnen Grafſchaften und Staͤdten auf. Ausnahmsweiſe wurden Deputirte aus den Grafſchaften (Ritter von den Einwohnern gewaͤhlt im J. 1254.) etwa zum Koͤnige be- rufen, um in Zeiten des Dranges Beiſteuern zu geben. Die Regel war eine Reihe von Privat-Vertraͤgen. Es gab noch keine ſteuerbewilligende Verſammlung. Im Jahre 1264 aber fuͤhrten die großen Baronen Krieg mit ihrem auf Auslaͤnder bauenden Koͤnige Hein- rich III. wegen gekraͤnkter Freiheit; der ſchwache Koͤnig fiel mit ſeinem Erben gefangen in des Grafen von Lei- ceſier, Simon von Montfort, Haͤnde. Da beruft im naͤchſten Jahre der Sieger, um die uſurpirte Macht zu ſichern, Deputirte aus Grafſchaften, Staͤdten und Flecken zur Parlaments-Verſammlung. Dieſe Anordnung ward dauernd, nachdem der aus der Gefangenſchaft befreite Koͤnigsſohn die Krone wiederhergeſtellt hatte und als Eduard I. herrſchte. Die neue Verſammlung ward um der Steuern Willen berufen, welche die Gemeinden, deren Organ die De- putirten waren, bewilligen ſollten. Sie erſchienen nicht aus perſoͤnlichem Rechte, wie die Mitglieder alter Volks- verſammlungen, und die Verſammlung ihrer geiſtlichen und weltlichen Lords. Kein Zweifel auch, daß ſie an Auftraͤge ihrer Waͤhler gebunden, erſt im Verlaufe der Jahrhunderte zu Vertretern, nach eigner freier Einſicht handelnd, gediehen. Um ſo weniger iſt es zu verwundern, daß die

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/68>, abgerufen am 01.05.2024.