ein Tribun leiten; auch gab ihnen Servius Richter für bürgerliche Streitigkeiten, von jeder Tribus selber zu, wäh- len. Versammlungen sämmtlicher Tribus hatten, wenn überhaupt gestattet, lediglich Gemeinde-Zwecke, keine Be- deutung irgend für den Staat.
50. Gleichwohl ist König Servius, soweit die Zeit es zuließ, Roms Solon geworden. Er nahm dem Adel die Regierung nicht, nicht den alleinigen Zutritt zu König- thum und Staatsämtern, aber er stellte neben ihm eine von der adlichen Geburt unabhängige selbständige Macht des Besitzes auf, eine Versammlung der vermögenderen Freien im Staate, deren Genehmigung fortan für Gesetze und Wahlen erforderlich seyn sollte, die mithin ein Nein hatte. Das war der wichtige Sinn seiner fünf Classen der vermögenden Bürger, wenn man den Anfang plebejischer Rechte beachtet, indeß berichtigte sie zugleich das bisherige System des Kriegsdienstes und sonstiger Staatsleistungen. Fortan soll der Vermögendere allein mit der Lanze und der kostspieligen ganzen oder halben Erzrüstung in den ersten Reihen die Gefahr bestehen, während die ärmere Zahl leichtbewaffnet und ruhmlos, aber auch fast kostenfrei hintennachdrängt; auch die Steuer soll den Plebejer nur nach dem Maaße seiner Classe belasten.
51. Aber eben so wenig als von Alters her die Cu- rien, darf die Versammlung der Classenbürger nach Kopf- zahl über Wahlen und Gesetze stimmen, die Einzelstimme hilft bloß eine der Gesammtstimmen bilden, und die große Mehrzahl der Gesammtstimmen ist dazu den ersten Ver- mögens-Classen beigelegt; ja Alles ist so eingerichtet, daß wenn auch nur die 80 Centurien der ersten Classe zusam-
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Staatsverfaſſung der Alten. Rom.
ein Tribun leiten; auch gab ihnen Servius Richter fuͤr buͤrgerliche Streitigkeiten, von jeder Tribus ſelber zu, waͤh- len. Verſammlungen ſaͤmmtlicher Tribus hatten, wenn uͤberhaupt geſtattet, lediglich Gemeinde-Zwecke, keine Be- deutung irgend fuͤr den Staat.
50. Gleichwohl iſt Koͤnig Servius, ſoweit die Zeit es zuließ, Roms Solon geworden. Er nahm dem Adel die Regierung nicht, nicht den alleinigen Zutritt zu Koͤnig- thum und Staatsaͤmtern, aber er ſtellte neben ihm eine von der adlichen Geburt unabhaͤngige ſelbſtaͤndige Macht des Beſitzes auf, eine Verſammlung der vermoͤgenderen Freien im Staate, deren Genehmigung fortan fuͤr Geſetze und Wahlen erforderlich ſeyn ſollte, die mithin ein Nein hatte. Das war der wichtige Sinn ſeiner fuͤnf Claſſen der vermoͤgenden Buͤrger, wenn man den Anfang plebejiſcher Rechte beachtet, indeß berichtigte ſie zugleich das bisherige Syſtem des Kriegsdienſtes und ſonſtiger Staatsleiſtungen. Fortan ſoll der Vermoͤgendere allein mit der Lanze und der koſtſpieligen ganzen oder halben Erzruͤſtung in den erſten Reihen die Gefahr beſtehen, waͤhrend die aͤrmere Zahl leichtbewaffnet und ruhmlos, aber auch faſt koſtenfrei hintennachdraͤngt; auch die Steuer ſoll den Plebejer nur nach dem Maaße ſeiner Claſſe belaſten.
51. Aber eben ſo wenig als von Alters her die Cu- rien, darf die Verſammlung der Claſſenbuͤrger nach Kopf- zahl uͤber Wahlen und Geſetze ſtimmen, die Einzelſtimme hilft bloß eine der Geſammtſtimmen bilden, und die große Mehrzahl der Geſammtſtimmen iſt dazu den erſten Ver- moͤgens-Claſſen beigelegt; ja Alles iſt ſo eingerichtet, daß wenn auch nur die 80 Centurien der erſten Claſſe zuſam-
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Staatsverfaſſung der Alten. Rom.
ein Tribun leiten; auch gab ihnen Servius Richter fuͤr
buͤrgerliche Streitigkeiten, von jeder Tribus ſelber zu, waͤh-
len. Verſammlungen ſaͤmmtlicher Tribus hatten, wenn
uͤberhaupt geſtattet, lediglich Gemeinde-Zwecke, keine Be-
deutung irgend fuͤr den Staat.
50. Gleichwohl iſt Koͤnig Servius, ſoweit die Zeit
es zuließ, Roms Solon geworden. Er nahm dem Adel
die Regierung nicht, nicht den alleinigen Zutritt zu Koͤnig-
thum und Staatsaͤmtern, aber er ſtellte neben ihm eine
von der adlichen Geburt unabhaͤngige ſelbſtaͤndige Macht
des Beſitzes auf, eine Verſammlung der vermoͤgenderen
Freien im Staate, deren Genehmigung fortan fuͤr Geſetze
und Wahlen erforderlich ſeyn ſollte, die mithin ein Nein
hatte. Das war der wichtige Sinn ſeiner fuͤnf Claſſen der
vermoͤgenden Buͤrger, wenn man den Anfang plebejiſcher
Rechte beachtet, indeß berichtigte ſie zugleich das bisherige
Syſtem des Kriegsdienſtes und ſonſtiger Staatsleiſtungen.
Fortan ſoll der Vermoͤgendere allein mit der Lanze und
der koſtſpieligen ganzen oder halben Erzruͤſtung in den
erſten Reihen die Gefahr beſtehen, waͤhrend die aͤrmere
Zahl leichtbewaffnet und ruhmlos, aber auch faſt koſtenfrei
hintennachdraͤngt; auch die Steuer ſoll den Plebejer nur
nach dem Maaße ſeiner Claſſe belaſten.
51. Aber eben ſo wenig als von Alters her die Cu-
rien, darf die Verſammlung der Claſſenbuͤrger nach Kopf-
zahl uͤber Wahlen und Geſetze ſtimmen, die Einzelſtimme
hilft bloß eine der Geſammtſtimmen bilden, und die große
Mehrzahl der Geſammtſtimmen iſt dazu den erſten Ver-
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wenn auch nur die 80 Centurien der erſten Claſſe zuſam-
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/47>, abgerufen am 16.02.2025.
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