Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. 1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Diese erhöhten Vermögens-sätze beschränken die ärmere Classe auf die Schutzgenossen- schaft, welche die Lasten theilt, ohne an den Ehrenrechten theilzunehmen; inzwischen kann persönliche Würdigkeit, durch den übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten bezeugt, in beiden Fällen das ersetzen, was dem Vermögen abgeht (§§. 17. 59.). Die Zahl der Stadtverordneten ist zum Vortheil be- Wichtige Beschränkungen sind diese. Jede bedeutende Von den Gemeinden. 1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Dieſe erhoͤhten Vermoͤgens-ſaͤtze beſchraͤnken die aͤrmere Claſſe auf die Schutzgenoſſen- ſchaft, welche die Laſten theilt, ohne an den Ehrenrechten theilzunehmen; inzwiſchen kann perſoͤnliche Wuͤrdigkeit, durch den uͤbereinſtimmenden Beſchluß des Magiſtrats und der Stadtverordneten bezeugt, in beiden Faͤllen das erſetzen, was dem Vermoͤgen abgeht (§§. 17. 59.). Die Zahl der Stadtverordneten iſt zum Vortheil be- Wichtige Beſchraͤnkungen ſind dieſe. Jede bedeutende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0241" n="229"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Gemeinden</hi>.</fw><lb/> 1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Dieſe erhoͤhten Vermoͤgens-<lb/> ſaͤtze beſchraͤnken die aͤrmere Claſſe auf die Schutzgenoſſen-<lb/> ſchaft, welche die Laſten theilt, ohne an den Ehrenrechten<lb/> theilzunehmen; inzwiſchen kann perſoͤnliche Wuͤrdigkeit, durch<lb/> den uͤbereinſtimmenden Beſchluß des Magiſtrats und der<lb/> Stadtverordneten bezeugt, in beiden Faͤllen das erſetzen,<lb/> was dem Vermoͤgen abgeht (§§. 17. 59.).</p><lb/> <p>Die Zahl der Stadtverordneten iſt zum Vortheil be-<lb/> ſonnener Berathung vermindert; nicht unter 9, nicht uͤber<lb/> 60 ſollen ſeyn. Grundbeſitz wird nur fuͤr die Haͤlfte mehr<lb/> bedungen; in großen Staͤdten, in welchen Hausbeſitz ein<lb/> Nahrungsſtand iſt, duͤrfte die Beſchraͤnkung beſſer ganz<lb/> wegfallen. Dem Statut ſoll uͤberlaſſen bleiben, ob der<lb/> Bezirkseintheilung eine andere Eintheilung nach Berufsclaſ-<lb/> ſen beizuordnen oder an ihre Stelle zu ſetzen iſt (§. 52 ff.);<lb/> mit Recht, denn die alten Corporationen ſind nicht deß-<lb/> halb zur Seite geſchoben, weil man die Schaͤtzung nach<lb/> Vermoͤgen liebte, ſondern weil ſie nicht mehr haltbar wa-<lb/> ren und man keine andere vor der Hand an die Stelle zu<lb/> ſetzen hatte.</p><lb/> <p>Wichtige Beſchraͤnkungen ſind dieſe. Jede bedeutende<lb/> Veraͤnderung im Beſtande des Stadtvermoͤgens, Gemein-<lb/> heitstheilungen, Anleihen, Beſteurung der Einwohner, Ver-<lb/> wandlung von Gemeindevermoͤgen, deſſen Ertrag bisher an<lb/> Einzelne vertheilt ward, in Kaͤmmereivermoͤgen, iſt von<lb/> der Genehmigung der Staatsbehoͤrde abhaͤngig gemacht<lb/> (§. 177 ff.). Wenn in Faͤllen des innern Haushalts die<lb/> Stadtgewalten ſich nicht einigen koͤnnen, und der Magi-<lb/> ſtrat das Gemeinwohl gefaͤhrdet glaubt, da tritt auf ſeinen<lb/> Bericht die Regierung ein, in der Regel zuerſt durch einen<lb/> Commiſſarius, der dann Magiſtrat und Stadtverordnete<lb/> verſammelt, auch nach ſeinem Dafuͤrhalten andere achtbare<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [229/0241]
Von den Gemeinden.
1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Dieſe erhoͤhten Vermoͤgens-
ſaͤtze beſchraͤnken die aͤrmere Claſſe auf die Schutzgenoſſen-
ſchaft, welche die Laſten theilt, ohne an den Ehrenrechten
theilzunehmen; inzwiſchen kann perſoͤnliche Wuͤrdigkeit, durch
den uͤbereinſtimmenden Beſchluß des Magiſtrats und der
Stadtverordneten bezeugt, in beiden Faͤllen das erſetzen,
was dem Vermoͤgen abgeht (§§. 17. 59.).
Die Zahl der Stadtverordneten iſt zum Vortheil be-
ſonnener Berathung vermindert; nicht unter 9, nicht uͤber
60 ſollen ſeyn. Grundbeſitz wird nur fuͤr die Haͤlfte mehr
bedungen; in großen Staͤdten, in welchen Hausbeſitz ein
Nahrungsſtand iſt, duͤrfte die Beſchraͤnkung beſſer ganz
wegfallen. Dem Statut ſoll uͤberlaſſen bleiben, ob der
Bezirkseintheilung eine andere Eintheilung nach Berufsclaſ-
ſen beizuordnen oder an ihre Stelle zu ſetzen iſt (§. 52 ff.);
mit Recht, denn die alten Corporationen ſind nicht deß-
halb zur Seite geſchoben, weil man die Schaͤtzung nach
Vermoͤgen liebte, ſondern weil ſie nicht mehr haltbar wa-
ren und man keine andere vor der Hand an die Stelle zu
ſetzen hatte.
Wichtige Beſchraͤnkungen ſind dieſe. Jede bedeutende
Veraͤnderung im Beſtande des Stadtvermoͤgens, Gemein-
heitstheilungen, Anleihen, Beſteurung der Einwohner, Ver-
wandlung von Gemeindevermoͤgen, deſſen Ertrag bisher an
Einzelne vertheilt ward, in Kaͤmmereivermoͤgen, iſt von
der Genehmigung der Staatsbehoͤrde abhaͤngig gemacht
(§. 177 ff.). Wenn in Faͤllen des innern Haushalts die
Stadtgewalten ſich nicht einigen koͤnnen, und der Magi-
ſtrat das Gemeinwohl gefaͤhrdet glaubt, da tritt auf ſeinen
Bericht die Regierung ein, in der Regel zuerſt durch einen
Commiſſarius, der dann Magiſtrat und Stadtverordnete
verſammelt, auch nach ſeinem Dafuͤrhalten andere achtbare
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