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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Zehntes Capitel.
es kam darauf an, ob der Staat sie dem Magistrat über-
tragen wollte; von nun an bleibt sie in der Regel dem
Magistrat (meist dem Bürgermeister oder einzelnen Mit-
gliedern), aber sie wird ausgeübt im Namen des Staats
und man unterscheidet schärfer zwischen dem Magistrat als
Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi-
strat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34.
vgl. 105. 109. 112.).

Man räumte dem Magistrat ausgedehntere Einspruchs-
rechte gegen Beschlüsse der Stadtverordneten, den Haus-
halt betreffend, ein, hob das Übergewicht der Stadtver-
ordneten in den Deputationen und Commissionen auf und
ordnete diese dem Magistrate unter (§. 107.), gab den
Hauptmitgliedern des Magistrats, allen besoldeten, 12
Jahre, lenkte sogar auf die Lebenslänglichkeit hin, doch
ausnahmsweise, und wenn außer den beiden Stadtgewal-
ten auch die Regierung zustimmt.

Alle Einwohner gehören fortan der Stadtgemeine an,
allein das Bürgerrecht muß von jedem Einwohner persön-
lich erworben werden, und wird nur dem zu Theil, der
mündig und unbescholten und im Besitze eines gewissen
Vermögens ist. Dieses muß entweder in einem städtischen
Grundstücke von mindestens 300 Thalern Werth (in größe-
ren Städten höchstens 2000) bestehen, oder in einem städ-
tischen Gewerbe, das 200 (höchstens 600) Thaler rein ein-
bringt, es kann aber auch aus einem sonstigen Einkommen
von 400 bis 1200 Thaler fließen, wenn zweijähriger Auf-
enthalt in der Stadt hinzukommt (§§. 15. 16.). Jeder
Bürger hat Stimmrecht bei den Gemeindewahlen, seine
Wählbarkeit indeß liegt in der Regel eine Stufe höher,
sie wird durch größeren Grundbesitz (von 1000-12000
Thlr.), zum Theil auch durch größeres Einkommen (200-

Zehntes Capitel.
es kam darauf an, ob der Staat ſie dem Magiſtrat uͤber-
tragen wollte; von nun an bleibt ſie in der Regel dem
Magiſtrat (meiſt dem Buͤrgermeiſter oder einzelnen Mit-
gliedern), aber ſie wird ausgeuͤbt im Namen des Staats
und man unterſcheidet ſchaͤrfer zwiſchen dem Magiſtrat als
Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi-
ſtrat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34.
vgl. 105. 109. 112.).

Man raͤumte dem Magiſtrat ausgedehntere Einſpruchs-
rechte gegen Beſchluͤſſe der Stadtverordneten, den Haus-
halt betreffend, ein, hob das Übergewicht der Stadtver-
ordneten in den Deputationen und Commiſſionen auf und
ordnete dieſe dem Magiſtrate unter (§. 107.), gab den
Hauptmitgliedern des Magiſtrats, allen beſoldeten, 12
Jahre, lenkte ſogar auf die Lebenslaͤnglichkeit hin, doch
ausnahmsweiſe, und wenn außer den beiden Stadtgewal-
ten auch die Regierung zuſtimmt.

Alle Einwohner gehoͤren fortan der Stadtgemeine an,
allein das Buͤrgerrecht muß von jedem Einwohner perſoͤn-
lich erworben werden, und wird nur dem zu Theil, der
muͤndig und unbeſcholten und im Beſitze eines gewiſſen
Vermoͤgens iſt. Dieſes muß entweder in einem ſtaͤdtiſchen
Grundſtuͤcke von mindeſtens 300 Thalern Werth (in groͤße-
ren Staͤdten hoͤchſtens 2000) beſtehen, oder in einem ſtaͤd-
tiſchen Gewerbe, das 200 (hoͤchſtens 600) Thaler rein ein-
bringt, es kann aber auch aus einem ſonſtigen Einkommen
von 400 bis 1200 Thaler fließen, wenn zweijaͤhriger Auf-
enthalt in der Stadt hinzukommt (§§. 15. 16.). Jeder
Buͤrger hat Stimmrecht bei den Gemeindewahlen, ſeine
Waͤhlbarkeit indeß liegt in der Regel eine Stufe hoͤher,
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Thlr.), zum Theil auch durch groͤßeres Einkommen (200-

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[228/0240] Zehntes Capitel. es kam darauf an, ob der Staat ſie dem Magiſtrat uͤber- tragen wollte; von nun an bleibt ſie in der Regel dem Magiſtrat (meiſt dem Buͤrgermeiſter oder einzelnen Mit- gliedern), aber ſie wird ausgeuͤbt im Namen des Staats und man unterſcheidet ſchaͤrfer zwiſchen dem Magiſtrat als Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi- ſtrat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34. vgl. 105. 109. 112.). Man raͤumte dem Magiſtrat ausgedehntere Einſpruchs- rechte gegen Beſchluͤſſe der Stadtverordneten, den Haus- halt betreffend, ein, hob das Übergewicht der Stadtver- ordneten in den Deputationen und Commiſſionen auf und ordnete dieſe dem Magiſtrate unter (§. 107.), gab den Hauptmitgliedern des Magiſtrats, allen beſoldeten, 12 Jahre, lenkte ſogar auf die Lebenslaͤnglichkeit hin, doch ausnahmsweiſe, und wenn außer den beiden Stadtgewal- ten auch die Regierung zuſtimmt. Alle Einwohner gehoͤren fortan der Stadtgemeine an, allein das Buͤrgerrecht muß von jedem Einwohner perſoͤn- lich erworben werden, und wird nur dem zu Theil, der muͤndig und unbeſcholten und im Beſitze eines gewiſſen Vermoͤgens iſt. Dieſes muß entweder in einem ſtaͤdtiſchen Grundſtuͤcke von mindeſtens 300 Thalern Werth (in groͤße- ren Staͤdten hoͤchſtens 2000) beſtehen, oder in einem ſtaͤd- tiſchen Gewerbe, das 200 (hoͤchſtens 600) Thaler rein ein- bringt, es kann aber auch aus einem ſonſtigen Einkommen von 400 bis 1200 Thaler fließen, wenn zweijaͤhriger Auf- enthalt in der Stadt hinzukommt (§§. 15. 16.). Jeder Buͤrger hat Stimmrecht bei den Gemeindewahlen, ſeine Waͤhlbarkeit indeß liegt in der Regel eine Stufe hoͤher, ſie wird durch groͤßeren Grundbeſitz (von 1000-12000 Thlr.), zum Theil auch durch groͤßeres Einkommen (200-

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/240>, abgerufen am 04.05.2024.