Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Provinzial-Stände. der allgemeinen Stände. Damit verschwindet aber auchdie Besorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Stän- den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs- stände wieder Provinzenweise eingeholt werden möchten. 1) Gesetz, die Einführung der Landräthe in Bayern betreffend, §. 2, 2. bei Pöliz I, 2, 1185. 192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin- Wer da behauptet, daß Provinzial-Stände ohne allgemeine Stände Provinzial-Staͤnde. der allgemeinen Staͤnde. Damit verſchwindet aber auchdie Beſorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Staͤn- den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs- ſtaͤnde wieder Provinzenweiſe eingeholt werden moͤchten. 1) Geſetz, die Einfuͤhrung der Landraͤthe in Bayern betreffend, §. 2, 2. bei Poͤliz I, 2, 1185. 192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin- Wer da behauptet, daß Provinzial-Staͤnde ohne allgemeine Staͤnde <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0169" n="157"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Provinzial-Staͤnde</hi>.</fw><lb/> der allgemeinen Staͤnde. Damit verſchwindet aber auch<lb/> die Beſorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Staͤn-<lb/> den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs-<lb/> ſtaͤnde wieder Provinzenweiſe eingeholt werden moͤchten.</p><lb/> <note place="end" n="1)">Geſetz, die Einfuͤhrung der Landraͤthe in Bayern betreffend,<lb/> §. 2, 2. bei Poͤliz <hi rendition="#aq">I,</hi> 2, 1185.</note><lb/> <p>192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin-<lb/> zialvertretung eine Anerkennung der gewordenen und zum<lb/> Werden draͤngenden Bevoͤlkerungs-Kraͤfte enthalten, kei-<lb/> nen Keim erſticken. Praͤlaten, Ritter, einige Staͤdte rei-<lb/> chen nirgend mehr aus. Allenthalben muß der Bauern-<lb/> ſtand Aufnahme finden und gerade ihm ſey dieſe Thaͤtig-<lb/> keit die Vorſchule fuͤr den Eintritt in die allgemeinen<lb/> Staͤnde. Die beſondern Verhaͤltniſſe jeder Provinz muͤſſen<lb/> aber entſcheiden, ob man ſich nach Curien berathen mag<lb/> und welchen und wie vielen, ferner ob es rathſamer ſey<lb/> auch nach Curien abzuſtimmen oder in ungetheilter Ver-<lb/> ſammlung.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Wer da behauptet, daß Provinzial-Staͤnde ohne allgemeine Staͤnde<lb/> vollkommen ausreichen, in deſſen Phantaſie muß die Zeit der<lb/> Provinzial-Finanzen, der Provinzial-Schulden noch der Ge-<lb/> genwart angehoͤren. Wie es heute ſteht, geht jeder irgend be-<lb/> deutende Gegenſtand der Berathung uͤber die Provinz hinaus<lb/> und unerbittlich wird der tiefer eindringenden Unterſuchung ihre<lb/> Spitze abgebrochen, wenn ſie ſich an keine reichsſtaͤndiſche Auf-<lb/> klaͤrung anlehnen kann. Als auf dem zweiten Schleſiſchen Land-<lb/> tage vom Jahre 1828. die Staͤnde uͤber Überſteurung klagten,<lb/> relative und abſolute, ward ihnen umſtaͤndlich ſoweit Quadrat-<lb/> meilen und Bevoͤlkerung da entſcheiden, nachgewieſen, daß ſie in<lb/> Verhaͤltniß zu andern Provinzen nicht zu viel bezahlten, allein<lb/> in Abſicht auf das <hi rendition="#g">uͤberhaupt zu viel</hi> wurden ſie bedeutet,<lb/> daß der Antrag der Ermaͤßigung des Staatsbedarfs nicht zu<lb/> ihrer Competenz gehoͤre. Ganz gewiß mit vollem Rechte; aber</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0169]
Provinzial-Staͤnde.
der allgemeinen Staͤnde. Damit verſchwindet aber auch
die Beſorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Staͤn-
den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs-
ſtaͤnde wieder Provinzenweiſe eingeholt werden moͤchten.
¹⁾ Geſetz, die Einfuͤhrung der Landraͤthe in Bayern betreffend,
§. 2, 2. bei Poͤliz I, 2, 1185.
192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin-
zialvertretung eine Anerkennung der gewordenen und zum
Werden draͤngenden Bevoͤlkerungs-Kraͤfte enthalten, kei-
nen Keim erſticken. Praͤlaten, Ritter, einige Staͤdte rei-
chen nirgend mehr aus. Allenthalben muß der Bauern-
ſtand Aufnahme finden und gerade ihm ſey dieſe Thaͤtig-
keit die Vorſchule fuͤr den Eintritt in die allgemeinen
Staͤnde. Die beſondern Verhaͤltniſſe jeder Provinz muͤſſen
aber entſcheiden, ob man ſich nach Curien berathen mag
und welchen und wie vielen, ferner ob es rathſamer ſey
auch nach Curien abzuſtimmen oder in ungetheilter Ver-
ſammlung.
Wer da behauptet, daß Provinzial-Staͤnde ohne allgemeine Staͤnde
vollkommen ausreichen, in deſſen Phantaſie muß die Zeit der
Provinzial-Finanzen, der Provinzial-Schulden noch der Ge-
genwart angehoͤren. Wie es heute ſteht, geht jeder irgend be-
deutende Gegenſtand der Berathung uͤber die Provinz hinaus
und unerbittlich wird der tiefer eindringenden Unterſuchung ihre
Spitze abgebrochen, wenn ſie ſich an keine reichsſtaͤndiſche Auf-
klaͤrung anlehnen kann. Als auf dem zweiten Schleſiſchen Land-
tage vom Jahre 1828. die Staͤnde uͤber Überſteurung klagten,
relative und abſolute, ward ihnen umſtaͤndlich ſoweit Quadrat-
meilen und Bevoͤlkerung da entſcheiden, nachgewieſen, daß ſie in
Verhaͤltniß zu andern Provinzen nicht zu viel bezahlten, allein
in Abſicht auf das uͤberhaupt zu viel wurden ſie bedeutet,
daß der Antrag der Ermaͤßigung des Staatsbedarfs nicht zu
ihrer Competenz gehoͤre. Ganz gewiß mit vollem Rechte; aber
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