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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Fünftes Capitel.
dotiren, und dergestalt die Apanagen in den Erbgang
bringen, bis sie mit dem Erlöschen einer Linie der Staats-
Casse verfallen, oder sie stattet die Individuen des Hauses
aus, jedes nach seinem Standesverhältniß im Hause, aber
die Apanage haftet an der Person, kommt nicht in den
Erbgang. Jedes von diesen Systemen hat seine schwache
Seite. Die Erb-Apanagen können durch Theilung so
klein werden, daß sie für den fürstlichen Bedarf nicht aus-
reichen; der individuellen Apanagen können dagegen, vor-
züglich wenn sie sich bei der Heirath verdoppeln 1), so viele
werden, daß sie die Staats-Casse zu schwer belasten. Das
Correctiv des einen Systems ist die Festsetzung eines Mi-
nimum, unter welches keine Apanage sinken darf, das des
andern ein Maximum aller Apanagen-Beträge, nach dessen
Erreichung verkleinerte Apanagen eintreten. Der Grundsatz
der Vererbung entspricht den lebendigen Verhältnissen
und den alten Familien-Ordnungen, er scheint indeß eini-
ger Modificationen zu bedürfen. Jedenfalls sind 1) für die
erwachsene Descendenz des regierenden Königs, so lange
sie es ist, bloß Jahrgelder auszusetzen. 2) Die Erb-Apa-
nage (dahin lautet schon die bessere alte Regel) 2) vererbt
nicht weiter, als auf die männliche Descendenz des Prinzen,
für welchen sie ursprünglich ausgesetzt ist. 3) Das Wittum,
wo ein solches stattfindet, pflegt aus der Hälfte der Apanage
des verstorbenen Gemahls zu bestehen. 4) Für die Töchter
des Königs und des Kronprinzen allein werden Jahrgelder
(Deputate) ausgesetzt, für andere Prinzessinnen nur im
Falle des Bedarfs. 5) Wenn eine Apanage durch den
Erbgang unter ein gewisses Minimum sinkt, findet ein
Zuschuß bis zu einer bestimmten Höhe statt. -- Allge-
meine Regel ist: Wo eine Civil-Liste besteht, sind die
Apanagen aus der Staats-Casse zahlbar. Was zu den

Fuͤnftes Capitel.
dotiren, und dergeſtalt die Apanagen in den Erbgang
bringen, bis ſie mit dem Erloͤſchen einer Linie der Staats-
Caſſe verfallen, oder ſie ſtattet die Individuen des Hauſes
aus, jedes nach ſeinem Standesverhaͤltniß im Hauſe, aber
die Apanage haftet an der Perſon, kommt nicht in den
Erbgang. Jedes von dieſen Syſtemen hat ſeine ſchwache
Seite. Die Erb-Apanagen koͤnnen durch Theilung ſo
klein werden, daß ſie fuͤr den fuͤrſtlichen Bedarf nicht aus-
reichen; der individuellen Apanagen koͤnnen dagegen, vor-
zuͤglich wenn ſie ſich bei der Heirath verdoppeln 1), ſo viele
werden, daß ſie die Staats-Caſſe zu ſchwer belaſten. Das
Correctiv des einen Syſtems iſt die Feſtſetzung eines Mi-
nimum, unter welches keine Apanage ſinken darf, das des
andern ein Maximum aller Apanagen-Betraͤge, nach deſſen
Erreichung verkleinerte Apanagen eintreten. Der Grundſatz
der Vererbung entſpricht den lebendigen Verhaͤltniſſen
und den alten Familien-Ordnungen, er ſcheint indeß eini-
ger Modificationen zu beduͤrfen. Jedenfalls ſind 1) fuͤr die
erwachſene Deſcendenz des regierenden Koͤnigs, ſo lange
ſie es iſt, bloß Jahrgelder auszuſetzen. 2) Die Erb-Apa-
nage (dahin lautet ſchon die beſſere alte Regel) 2) vererbt
nicht weiter, als auf die maͤnnliche Deſcendenz des Prinzen,
fuͤr welchen ſie urſpruͤnglich ausgeſetzt iſt. 3) Das Wittum,
wo ein ſolches ſtattfindet, pflegt aus der Haͤlfte der Apanage
des verſtorbenen Gemahls zu beſtehen. 4) Fuͤr die Toͤchter
des Koͤnigs und des Kronprinzen allein werden Jahrgelder
(Deputate) ausgeſetzt, fuͤr andere Prinzeſſinnen nur im
Falle des Bedarfs. 5) Wenn eine Apanage durch den
Erbgang unter ein gewiſſes Minimum ſinkt, findet ein
Zuſchuß bis zu einer beſtimmten Hoͤhe ſtatt. — Allge-
meine Regel iſt: Wo eine Civil-Liſte beſteht, ſind die
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[96/0108] Fuͤnftes Capitel. dotiren, und dergeſtalt die Apanagen in den Erbgang bringen, bis ſie mit dem Erloͤſchen einer Linie der Staats- Caſſe verfallen, oder ſie ſtattet die Individuen des Hauſes aus, jedes nach ſeinem Standesverhaͤltniß im Hauſe, aber die Apanage haftet an der Perſon, kommt nicht in den Erbgang. Jedes von dieſen Syſtemen hat ſeine ſchwache Seite. Die Erb-Apanagen koͤnnen durch Theilung ſo klein werden, daß ſie fuͤr den fuͤrſtlichen Bedarf nicht aus- reichen; der individuellen Apanagen koͤnnen dagegen, vor- zuͤglich wenn ſie ſich bei der Heirath verdoppeln 1), ſo viele werden, daß ſie die Staats-Caſſe zu ſchwer belaſten. Das Correctiv des einen Syſtems iſt die Feſtſetzung eines Mi- nimum, unter welches keine Apanage ſinken darf, das des andern ein Maximum aller Apanagen-Betraͤge, nach deſſen Erreichung verkleinerte Apanagen eintreten. Der Grundſatz der Vererbung entſpricht den lebendigen Verhaͤltniſſen und den alten Familien-Ordnungen, er ſcheint indeß eini- ger Modificationen zu beduͤrfen. Jedenfalls ſind 1) fuͤr die erwachſene Deſcendenz des regierenden Koͤnigs, ſo lange ſie es iſt, bloß Jahrgelder auszuſetzen. 2) Die Erb-Apa- nage (dahin lautet ſchon die beſſere alte Regel) 2) vererbt nicht weiter, als auf die maͤnnliche Deſcendenz des Prinzen, fuͤr welchen ſie urſpruͤnglich ausgeſetzt iſt. 3) Das Wittum, wo ein ſolches ſtattfindet, pflegt aus der Haͤlfte der Apanage des verſtorbenen Gemahls zu beſtehen. 4) Fuͤr die Toͤchter des Koͤnigs und des Kronprinzen allein werden Jahrgelder (Deputate) ausgeſetzt, fuͤr andere Prinzeſſinnen nur im Falle des Bedarfs. 5) Wenn eine Apanage durch den Erbgang unter ein gewiſſes Minimum ſinkt, findet ein Zuſchuß bis zu einer beſtimmten Hoͤhe ſtatt. — Allge- meine Regel iſt: Wo eine Civil-Liſte beſteht, ſind die Apanagen aus der Staats-Caſſe zahlbar. Was zu den

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/108>, abgerufen am 24.11.2024.