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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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der Theorie jedem Departement seine volle Dreizahl der
Gebietsvertreter zubilligen, doch macht das hauptstädtische
(Departement de Paris) eine Ausnahme, indem es wegen
seiner Kleinheit nur einen einzigen Vertreter dieser Art da-
vonträgt, und eben daher stammt der Ausfall von zwei
Deputirten dieser Kategorie und die Gesammtsumme von
nur 745 Abgeordneten. Dagegen wird dieses Departe-
ment hinlänglich durch sein Übergewicht in den beiden an-
deren Kategorien, besonders dem Steuerbeitrage entschä-
digt, und erhält im Ganzen 24 Abgeordnete; das Depar-
tement Rhone und Loire, worin Lyon, stellt aus ähnlichen
Gründen deren 15. Jedes der 83 Wahlcollegien hat außer
den Abgeordneten auch noch ein Drittel Ersatzmänner zu
wählen, aber, und diese Verbesserung wird, wie manche
andere im Wahlwesen, der Revisionsarbeit verdankt, alle
früher ersonnenen Beschränkungen ihrer Wählerfreiheit fal-
len weg. Welches Alters, Standes, Gewerbes, Ver-
mögens einer auch sey, wer die Eigenschaften des activen
Bürgers besitzt, darf unter die Vertreter der Nation sich
stellen (ein vollkommen richtiges Princip, vorausgesetzt
daß die richtigen Wähler gefunden sind). Trifft einen ent-
fernbaren Beamten die Wahl, so muß er eines von beiden
Verhältnissen aufgeben; dagegen darf der unentfernbare
Richter sich einstweilen ersetzen lassen. Die Zahl der ge-
wählten Advocaten war noch größer als in der ersten Ver-
sammlung; man sprach von Dreihunderten.

Als die neue Versammlung allmählig in Fluß kam

der Theorie jedem Departement ſeine volle Dreizahl der
Gebietsvertreter zubilligen, doch macht das hauptſtädtiſche
(Département de Paris) eine Ausnahme, indem es wegen
ſeiner Kleinheit nur einen einzigen Vertreter dieſer Art da-
vonträgt, und eben daher ſtammt der Ausfall von zwei
Deputirten dieſer Kategorie und die Geſammtſumme von
nur 745 Abgeordneten. Dagegen wird dieſes Departe-
ment hinlänglich durch ſein Übergewicht in den beiden an-
deren Kategorien, beſonders dem Steuerbeitrage entſchä-
digt, und erhält im Ganzen 24 Abgeordnete; das Depar-
tement Rhone und Loire, worin Lyon, ſtellt aus ähnlichen
Gründen deren 15. Jedes der 83 Wahlcollegien hat außer
den Abgeordneten auch noch ein Drittel Erſatzmänner zu
wählen, aber, und dieſe Verbeſſerung wird, wie manche
andere im Wahlweſen, der Reviſionsarbeit verdankt, alle
früher erſonnenen Beſchränkungen ihrer Wählerfreiheit fal-
len weg. Welches Alters, Standes, Gewerbes, Ver-
mögens einer auch ſey, wer die Eigenſchaften des activen
Bürgers beſitzt, darf unter die Vertreter der Nation ſich
ſtellen (ein vollkommen richtiges Princip, vorausgeſetzt
daß die richtigen Wähler gefunden ſind). Trifft einen ent-
fernbaren Beamten die Wahl, ſo muß er eines von beiden
Verhältniſſen aufgeben; dagegen darf der unentfernbare
Richter ſich einſtweilen erſetzen laſſen. Die Zahl der ge-
wählten Advocaten war noch größer als in der erſten Ver-
ſammlung; man ſprach von Dreihunderten.

Als die neue Verſammlung allmählig in Fluß kam

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[399/0409] der Theorie jedem Departement ſeine volle Dreizahl der Gebietsvertreter zubilligen, doch macht das hauptſtädtiſche (Département de Paris) eine Ausnahme, indem es wegen ſeiner Kleinheit nur einen einzigen Vertreter dieſer Art da- vonträgt, und eben daher ſtammt der Ausfall von zwei Deputirten dieſer Kategorie und die Geſammtſumme von nur 745 Abgeordneten. Dagegen wird dieſes Departe- ment hinlänglich durch ſein Übergewicht in den beiden an- deren Kategorien, beſonders dem Steuerbeitrage entſchä- digt, und erhält im Ganzen 24 Abgeordnete; das Depar- tement Rhone und Loire, worin Lyon, ſtellt aus ähnlichen Gründen deren 15. Jedes der 83 Wahlcollegien hat außer den Abgeordneten auch noch ein Drittel Erſatzmänner zu wählen, aber, und dieſe Verbeſſerung wird, wie manche andere im Wahlweſen, der Reviſionsarbeit verdankt, alle früher erſonnenen Beſchränkungen ihrer Wählerfreiheit fal- len weg. Welches Alters, Standes, Gewerbes, Ver- mögens einer auch ſey, wer die Eigenſchaften des activen Bürgers beſitzt, darf unter die Vertreter der Nation ſich ſtellen (ein vollkommen richtiges Princip, vorausgeſetzt daß die richtigen Wähler gefunden ſind). Trifft einen ent- fernbaren Beamten die Wahl, ſo muß er eines von beiden Verhältniſſen aufgeben; dagegen darf der unentfernbare Richter ſich einſtweilen erſetzen laſſen. Die Zahl der ge- wählten Advocaten war noch größer als in der erſten Ver- ſammlung; man ſprach von Dreihunderten. Als die neue Verſammlung allmählig in Fluß kam

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/409>, abgerufen am 14.05.2024.