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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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Constitution wird die Trennungslinie unverbrüchlich fest-
setzen, fortan ist keine Veränderung möglich. Ein auf-
schiebendes Veto festsetzen, heißt nichts anders als sagen:
Die Völker verlangen von uns Gesetze; wir aber wollen
festsetzen was sie verhindern kann. Betrachtet das wahre
Verhältniß: der gesetzgebende Körper entsteht durch Wahl,
ist zahlreich, nimmt Theil am öffentlichen Wohle, er steht
unter dem Einflusse des Volks; der Inhaber der vollzie-
henden Gewalt ist erblich, unentfernbar, seine Minister
schaffen ihm sein besonderes Interesse. Wie kann man bei
so ungleichem Stande der Dinge noch immer die Miene
annehmen als fürchte man die möglichen Misgriffe der
Gesetzgebung, nicht im Geringsten aber die Misgriffe der
Minister? Welche Parteilichkeit! Ganz gewiß jedoch, der
gesetzgebende Körper kann sich möglicher Weise übereilen
und irren, und es ist gut sich davor zu schützen. Läßt man
überhaupt ein Veto und mehr als eine Kammer zu, so
werde ich dafür stimmen daß dieses Veto in die Versamm-
lung selber falle, daß damit die Hände bewaffnet werden,
in welchen es am nützlichsten ruhen würde, daß man zu
dem Ende die Versammlung in drei Sectionen theile; eine
davon würde jedes Jahr erneuert, denn jedes Jahr soll
man ein Drittel der Versammlung durch Wahl erneuern,
worauf dann die bisherige dritte Section in die zweite,
die bisherige zweite in die erste Stelle rückt, und die
Mehrheit der Stimmen, durch die drei Sectionen durch-
gezählt, bringt das Gesetz hervor etc." Dergestalt stellte

Conſtitution wird die Trennungslinie unverbrüchlich feſt-
ſetzen, fortan iſt keine Veränderung möglich. Ein auf-
ſchiebendes Veto feſtſetzen, heißt nichts anders als ſagen:
Die Völker verlangen von uns Geſetze; wir aber wollen
feſtſetzen was ſie verhindern kann. Betrachtet das wahre
Verhältniß: der geſetzgebende Körper entſteht durch Wahl,
iſt zahlreich, nimmt Theil am öffentlichen Wohle, er ſteht
unter dem Einfluſſe des Volks; der Inhaber der vollzie-
henden Gewalt iſt erblich, unentfernbar, ſeine Miniſter
ſchaffen ihm ſein beſonderes Intereſſe. Wie kann man bei
ſo ungleichem Stande der Dinge noch immer die Miene
annehmen als fürchte man die möglichen Misgriffe der
Geſetzgebung, nicht im Geringſten aber die Misgriffe der
Miniſter? Welche Parteilichkeit! Ganz gewiß jedoch, der
geſetzgebende Körper kann ſich möglicher Weiſe übereilen
und irren, und es iſt gut ſich davor zu ſchützen. Läßt man
überhaupt ein Veto und mehr als eine Kammer zu, ſo
werde ich dafür ſtimmen daß dieſes Veto in die Verſamm-
lung ſelber falle, daß damit die Hände bewaffnet werden,
in welchen es am nützlichſten ruhen würde, daß man zu
dem Ende die Verſammlung in drei Sectionen theile; eine
davon würde jedes Jahr erneuert, denn jedes Jahr ſoll
man ein Drittel der Verſammlung durch Wahl erneuern,
worauf dann die bisherige dritte Section in die zweite,
die bisherige zweite in die erſte Stelle rückt, und die
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gezählt, bringt das Geſetz hervor ꝛc.“ Dergeſtalt ſtellte

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[265/0275] Conſtitution wird die Trennungslinie unverbrüchlich feſt- ſetzen, fortan iſt keine Veränderung möglich. Ein auf- ſchiebendes Veto feſtſetzen, heißt nichts anders als ſagen: Die Völker verlangen von uns Geſetze; wir aber wollen feſtſetzen was ſie verhindern kann. Betrachtet das wahre Verhältniß: der geſetzgebende Körper entſteht durch Wahl, iſt zahlreich, nimmt Theil am öffentlichen Wohle, er ſteht unter dem Einfluſſe des Volks; der Inhaber der vollzie- henden Gewalt iſt erblich, unentfernbar, ſeine Miniſter ſchaffen ihm ſein beſonderes Intereſſe. Wie kann man bei ſo ungleichem Stande der Dinge noch immer die Miene annehmen als fürchte man die möglichen Misgriffe der Geſetzgebung, nicht im Geringſten aber die Misgriffe der Miniſter? Welche Parteilichkeit! Ganz gewiß jedoch, der geſetzgebende Körper kann ſich möglicher Weiſe übereilen und irren, und es iſt gut ſich davor zu ſchützen. Läßt man überhaupt ein Veto und mehr als eine Kammer zu, ſo werde ich dafür ſtimmen daß dieſes Veto in die Verſamm- lung ſelber falle, daß damit die Hände bewaffnet werden, in welchen es am nützlichſten ruhen würde, daß man zu dem Ende die Verſammlung in drei Sectionen theile; eine davon würde jedes Jahr erneuert, denn jedes Jahr ſoll man ein Drittel der Verſammlung durch Wahl erneuern, worauf dann die bisherige dritte Section in die zweite, die bisherige zweite in die erſte Stelle rückt, und die Mehrheit der Stimmen, durch die drei Sectionen durch- gezählt, bringt das Geſetz hervor ꝛc.“ Dergeſtalt ſtellte

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/275>, abgerufen am 25.11.2024.