Maßgabe des Falles gegen dieselben vorgegangen - mit mehr oder weniger nachdrücklicher Warnung und Rüge, wofern nicht so sehr böser Wille, als Un- wissenheit, Mangel an Erfahrung und ein gewisser Leichtsinn vorliegt; mit Züchtigung und Strafe, selbst der strengsten Art, wofern mit bösem Willen, trotz vorheriger Warnung und Untersagung, in bewußtem Ungehorsam gehandelt worden ist. Wenn je, so thut hier Ernst, Festigkeit und Entschiedenheit und nach Umständen die äußerste Strenge Noth, besonders wo es sich um einen offenbar gefährlichen und verderb- lichen Umgang oder um die Betheiligung an sünd- haften Vergnügungen handelt.
Gar sehr kommt es dem Vater in dieser Hin- sicht zu statten, wenn überhaupt im Hause Regel und Ordnung herrscht und man ihr gemäß namentlich daran gewöhnt ist, zur bestimmten Zeit sicher zu Hause sein zu müssen. Jedenfalls wird, wofern gewisse Ausgänge zum Zwecke der Theilnahme an diesem oder jenem Vergnügen gestattet werden, genau die Stunde festgesetzt, wo man wieder zu Hause sein muß; und es wird mit unerbittlicher Strenge darauf gehalten.
Denken wir uns Fälle, wo der Vater dem Sohne oder insbesondere der Tochter etwas, das doch nicht ohne Gefahr ist, nicht wohl versagen kann, so wird er der Pflicht entsprechender Beaufsichtigung nie un- eingedenk sein, mag er solcher nun in eigener Person oder auf irgend einem andern sichernden Wege ge- recht werden.
Das sind einige Andeutungen in einer Sache, worin sich die einzelnen Fälle zu verschiedentlich ent- wickeln können, als daß man sie erschöpfend behandeln könnte. Dennoch reicht das Gesagte hin, um als
Maßgabe des Falles gegen dieselben vorgegangen - mit mehr oder weniger nachdrücklicher Warnung und Rüge, wofern nicht so sehr böser Wille, als Un- wissenheit, Mangel an Erfahrung und ein gewisser Leichtsinn vorliegt; mit Züchtigung und Strafe, selbst der strengsten Art, wofern mit bösem Willen, trotz vorheriger Warnung und Untersagung, in bewußtem Ungehorsam gehandelt worden ist. Wenn je, so thut hier Ernst, Festigkeit und Entschiedenheit und nach Umständen die äußerste Strenge Noth, besonders wo es sich um einen offenbar gefährlichen und verderb- lichen Umgang oder um die Betheiligung an sünd- haften Vergnügungen handelt.
Gar sehr kommt es dem Vater in dieser Hin- sicht zu statten, wenn überhaupt im Hause Regel und Ordnung herrscht und man ihr gemäß namentlich daran gewöhnt ist, zur bestimmten Zeit sicher zu Hause sein zu müssen. Jedenfalls wird, wofern gewisse Ausgänge zum Zwecke der Theilnahme an diesem oder jenem Vergnügen gestattet werden, genau die Stunde festgesetzt, wo man wieder zu Hause sein muß; und es wird mit unerbittlicher Strenge darauf gehalten.
Denken wir uns Fälle, wo der Vater dem Sohne oder insbesondere der Tochter etwas, das doch nicht ohne Gefahr ist, nicht wohl versagen kann, so wird er der Pflicht entsprechender Beaufsichtigung nie un- eingedenk sein, mag er solcher nun in eigener Person oder auf irgend einem andern sichernden Wege ge- recht werden.
Das sind einige Andeutungen in einer Sache, worin sich die einzelnen Fälle zu verschiedentlich ent- wickeln können, als daß man sie erschöpfend behandeln könnte. Dennoch reicht das Gesagte hin, um als
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[119/0122]
Maßgabe des Falles gegen dieselben vorgegangen -
mit mehr oder weniger nachdrücklicher Warnung und
Rüge, wofern nicht so sehr böser Wille, als Un-
wissenheit, Mangel an Erfahrung und ein gewisser
Leichtsinn vorliegt; mit Züchtigung und Strafe, selbst
der strengsten Art, wofern mit bösem Willen, trotz
vorheriger Warnung und Untersagung, in bewußtem
Ungehorsam gehandelt worden ist. Wenn je, so thut
hier Ernst, Festigkeit und Entschiedenheit und nach
Umständen die äußerste Strenge Noth, besonders wo
es sich um einen offenbar gefährlichen und verderb-
lichen Umgang oder um die Betheiligung an sünd-
haften Vergnügungen handelt.
Gar sehr kommt es dem Vater in dieser Hin-
sicht zu statten, wenn überhaupt im Hause Regel und
Ordnung herrscht und man ihr gemäß namentlich
daran gewöhnt ist, zur bestimmten Zeit sicher zu
Hause sein zu müssen. Jedenfalls wird, wofern gewisse
Ausgänge zum Zwecke der Theilnahme an diesem
oder jenem Vergnügen gestattet werden, genau die
Stunde festgesetzt, wo man wieder zu Hause sein muß;
und es wird mit unerbittlicher Strenge darauf gehalten.
Denken wir uns Fälle, wo der Vater dem Sohne
oder insbesondere der Tochter etwas, das doch nicht
ohne Gefahr ist, nicht wohl versagen kann, so wird
er der Pflicht entsprechender Beaufsichtigung nie un-
eingedenk sein, mag er solcher nun in eigener Person
oder auf irgend einem andern sichernden Wege ge-
recht werden.
Das sind einige Andeutungen in einer Sache,
worin sich die einzelnen Fälle zu verschiedentlich ent-
wickeln können, als daß man sie erschöpfend behandeln
könnte. Dennoch reicht das Gesagte hin, um als
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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/122>, abgerufen am 23.11.2024.
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