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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874.

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und des wohlberechtigten Gefühles, daß dieselben des
christlichen Vaters (der christlichen Mutter) durchaus
unwürdig sind und auch wohl kaum anders, als
während zorniger Aufregung sich bieten werden. So
straft die christliche Ruhe und Besonnenheit nicht, zu-
mal nicht das eigene Kind.

Die übrigen körperlichen Züchtigungen haben
auch in christlichen Familien, also auch in der
Hand des christlichen Vaters ihre Berechtigung;
so die Strafen mit der Ruthe, mit einer Peitsche;
wir würden nach Umständen selbst eine nur nicht
allzu derb ausgeführte Ohrfeige, einen Faustschlag
in den Rücken gutheißen dürfen. Leicht werden die
Kinder oder eines und anders unter ihnen der Art
sein, daß es ohne körperliche Züchtigung, wie man
sagt, ohne Ruthe nicht wohl abgehen kann. Es giebt
auch Fälle, wo es sich empfiehlt, daß eine Strafe
auf der Stelle und kurz und gut abgemacht werde,
wo sich also die genannten körperlichen Züchtigungen
empfehlen.

Aber nun die Sache auf sie beschränken, sie
eben für alle Fälle, an allen Kindern ohne Un-
terschied anwenden, das heißt doch gradzu einseitig
und unzeitig handeln, das heißt, den Kindern den
Segen der Züchtigung nur zu sehr schmälern. Es
giebt, wie wir schon erwähnten, eine gewisse Auswahl
von Strafen. Es ist Strafe für ein Kind, wenn
ihm gewisse Annehmlichkeiten, Dinge, die es liebt,
woran es sich erfreuet, vorenthalten werden: Es darf
zur Zeit nicht spielen; es darf nicht mit ausgehen;
es wird ihm bis zu einem gewissen Maße das
Mittags- und Abendessen vorenthalten; etwas Liebes,
was es hat, oder was ihm in Aussicht stand, wird

und des wohlberechtigten Gefühles, daß dieselben des
christlichen Vaters (der christlichen Mutter) durchaus
unwürdig sind und auch wohl kaum anders, als
während zorniger Aufregung sich bieten werden. So
straft die christliche Ruhe und Besonnenheit nicht, zu-
mal nicht das eigene Kind.

Die übrigen körperlichen Züchtigungen haben
auch in christlichen Familien, also auch in der
Hand des christlichen Vaters ihre Berechtigung;
so die Strafen mit der Ruthe, mit einer Peitsche;
wir würden nach Umständen selbst eine nur nicht
allzu derb ausgeführte Ohrfeige, einen Faustschlag
in den Rücken gutheißen dürfen. Leicht werden die
Kinder oder eines und anders unter ihnen der Art
sein, daß es ohne körperliche Züchtigung, wie man
sagt, ohne Ruthe nicht wohl abgehen kann. Es giebt
auch Fälle, wo es sich empfiehlt, daß eine Strafe
auf der Stelle und kurz und gut abgemacht werde,
wo sich also die genannten körperlichen Züchtigungen
empfehlen.

Aber nun die Sache auf sie beschränken, sie
eben für alle Fälle, an allen Kindern ohne Un-
terschied anwenden, das heißt doch gradzu einseitig
und unzeitig handeln, das heißt, den Kindern den
Segen der Züchtigung nur zu sehr schmälern. Es
giebt, wie wir schon erwähnten, eine gewisse Auswahl
von Strafen. Es ist Strafe für ein Kind, wenn
ihm gewisse Annehmlichkeiten, Dinge, die es liebt,
woran es sich erfreuet, vorenthalten werden: Es darf
zur Zeit nicht spielen; es darf nicht mit ausgehen;
es wird ihm bis zu einem gewissen Maße das
Mittags- und Abendessen vorenthalten; etwas Liebes,
was es hat, oder was ihm in Aussicht stand, wird

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[112/0115] und des wohlberechtigten Gefühles, daß dieselben des christlichen Vaters (der christlichen Mutter) durchaus unwürdig sind und auch wohl kaum anders, als während zorniger Aufregung sich bieten werden. So straft die christliche Ruhe und Besonnenheit nicht, zu- mal nicht das eigene Kind. Die übrigen körperlichen Züchtigungen haben auch in christlichen Familien, also auch in der Hand des christlichen Vaters ihre Berechtigung; so die Strafen mit der Ruthe, mit einer Peitsche; wir würden nach Umständen selbst eine nur nicht allzu derb ausgeführte Ohrfeige, einen Faustschlag in den Rücken gutheißen dürfen. Leicht werden die Kinder oder eines und anders unter ihnen der Art sein, daß es ohne körperliche Züchtigung, wie man sagt, ohne Ruthe nicht wohl abgehen kann. Es giebt auch Fälle, wo es sich empfiehlt, daß eine Strafe auf der Stelle und kurz und gut abgemacht werde, wo sich also die genannten körperlichen Züchtigungen empfehlen. Aber nun die Sache auf sie beschränken, sie eben für alle Fälle, an allen Kindern ohne Un- terschied anwenden, das heißt doch gradzu einseitig und unzeitig handeln, das heißt, den Kindern den Segen der Züchtigung nur zu sehr schmälern. Es giebt, wie wir schon erwähnten, eine gewisse Auswahl von Strafen. Es ist Strafe für ein Kind, wenn ihm gewisse Annehmlichkeiten, Dinge, die es liebt, woran es sich erfreuet, vorenthalten werden: Es darf zur Zeit nicht spielen; es darf nicht mit ausgehen; es wird ihm bis zu einem gewissen Maße das Mittags- und Abendessen vorenthalten; etwas Liebes, was es hat, oder was ihm in Aussicht stand, wird

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Zitationshilfe: Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/115>, abgerufen am 24.04.2024.