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Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896.

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der preußischen Universitäten und die Zulassung zu den Staats-
prüfungen wünschte; deren andere Zulassung zum Studium der
Medicin, zur Staatsprüfung, sowie zur Ausübung der ärztlichen
Praxis an Frauen und Kindern verlangte. Der Berichterstatter
(ein Mitglied des Centrums) erwähnte mit Anerkennung die
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 31. Mai 1894,
welche die Beschäftigung von Lehrerinnen in den oberen Classen
der höheren Mädchenschulen zu fördern sucht, den Lehrerinnen
auch die Befugniß zur Ablegung einer Oberlehrerinnenprüfung
verleiht. Für den weitergehenden Wunsch nach Ausübung des
ärztlichen Berufes an Frauen und Kindern spreche Vieles; die
Voraussetzungen dafür aber seien immer noch verwickelte. Aehn-
lich stehe es mit dem Verlangen nach anderen Studien und
Prüfungen. Referent beantragt, die Petitionen der Staats-
regierung zu weiterer Erwägung zu überweisen. Der Vertreter
der Regierung führte darauf aus: Die hier erörterten Fragen
seien innerhalb der Staatsregierung Gegenstand fortgesetzter Er-
wägung. Neben dem erwähnten Rescript vom 31. Mai 1894
sei in einzelnen Fällen die Zulassung von Mädchen zur Gym-
nasialreifeprüfung gewährt worden. Jn der philosophischen
Facultät der Universitäten, vorzugsweise in Göttingen und in
Berlin, seien Frauen zum Anhören von Vorlesungen Seitens
der Universitätsrectoren mit Genehmigung des Ministeriums
und der betreffenden Docenten zugelassen, ohne daß sich irgend
welche Mißstände daraus ergeben hätten. Bezüglich der me-
dicinischen Facultät sei die Zulassung zu einzelnen Vorlesungen
nicht zu empfehlen. Dagegen komme hier die Zulassung zum
ordnungsmäßigen Studium in Frage, da die Bestimmungen
der Gewerbeordnung nach Auffassung der maßgebenden Reichs-
behörden der Zulassung von Frauen zur ärztlichen Approbation
nicht entgegenständen. Etwas Abschließendes lasse sich weder in

der preußischen Universitäten und die Zulassung zu den Staats-
prüfungen wünschte; deren andere Zulassung zum Studium der
Medicin, zur Staatsprüfung, sowie zur Ausübung der ärztlichen
Praxis an Frauen und Kindern verlangte. Der Berichterstatter
(ein Mitglied des Centrums) erwähnte mit Anerkennung die
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 31. Mai 1894,
welche die Beschäftigung von Lehrerinnen in den oberen Classen
der höheren Mädchenschulen zu fördern sucht, den Lehrerinnen
auch die Befugniß zur Ablegung einer Oberlehrerinnenprüfung
verleiht. Für den weitergehenden Wunsch nach Ausübung des
ärztlichen Berufes an Frauen und Kindern spreche Vieles; die
Voraussetzungen dafür aber seien immer noch verwickelte. Aehn-
lich stehe es mit dem Verlangen nach anderen Studien und
Prüfungen. Referent beantragt, die Petitionen der Staats-
regierung zu weiterer Erwägung zu überweisen. Der Vertreter
der Regierung führte darauf aus: Die hier erörterten Fragen
seien innerhalb der Staatsregierung Gegenstand fortgesetzter Er-
wägung. Neben dem erwähnten Rescript vom 31. Mai 1894
sei in einzelnen Fällen die Zulassung von Mädchen zur Gym-
nasialreifeprüfung gewährt worden. Jn der philosophischen
Facultät der Universitäten, vorzugsweise in Göttingen und in
Berlin, seien Frauen zum Anhören von Vorlesungen Seitens
der Universitätsrectoren mit Genehmigung des Ministeriums
und der betreffenden Docenten zugelassen, ohne daß sich irgend
welche Mißstände daraus ergeben hätten. Bezüglich der me-
dicinischen Facultät sei die Zulassung zu einzelnen Vorlesungen
nicht zu empfehlen. Dagegen komme hier die Zulassung zum
ordnungsmäßigen Studium in Frage, da die Bestimmungen
der Gewerbeordnung nach Auffassung der maßgebenden Reichs-
behörden der Zulassung von Frauen zur ärztlichen Approbation
nicht entgegenständen. Etwas Abschließendes lasse sich weder in

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[37/0053] der preußischen Universitäten und die Zulassung zu den Staats- prüfungen wünschte; deren andere Zulassung zum Studium der Medicin, zur Staatsprüfung, sowie zur Ausübung der ärztlichen Praxis an Frauen und Kindern verlangte. Der Berichterstatter (ein Mitglied des Centrums) erwähnte mit Anerkennung die Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 31. Mai 1894, welche die Beschäftigung von Lehrerinnen in den oberen Classen der höheren Mädchenschulen zu fördern sucht, den Lehrerinnen auch die Befugniß zur Ablegung einer Oberlehrerinnenprüfung verleiht. Für den weitergehenden Wunsch nach Ausübung des ärztlichen Berufes an Frauen und Kindern spreche Vieles; die Voraussetzungen dafür aber seien immer noch verwickelte. Aehn- lich stehe es mit dem Verlangen nach anderen Studien und Prüfungen. Referent beantragt, die Petitionen der Staats- regierung zu weiterer Erwägung zu überweisen. Der Vertreter der Regierung führte darauf aus: Die hier erörterten Fragen seien innerhalb der Staatsregierung Gegenstand fortgesetzter Er- wägung. Neben dem erwähnten Rescript vom 31. Mai 1894 sei in einzelnen Fällen die Zulassung von Mädchen zur Gym- nasialreifeprüfung gewährt worden. Jn der philosophischen Facultät der Universitäten, vorzugsweise in Göttingen und in Berlin, seien Frauen zum Anhören von Vorlesungen Seitens der Universitätsrectoren mit Genehmigung des Ministeriums und der betreffenden Docenten zugelassen, ohne daß sich irgend welche Mißstände daraus ergeben hätten. Bezüglich der me- dicinischen Facultät sei die Zulassung zu einzelnen Vorlesungen nicht zu empfehlen. Dagegen komme hier die Zulassung zum ordnungsmäßigen Studium in Frage, da die Bestimmungen der Gewerbeordnung nach Auffassung der maßgebenden Reichs- behörden der Zulassung von Frauen zur ärztlichen Approbation nicht entgegenständen. Etwas Abschließendes lasse sich weder in

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Zitationshilfe: Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cohn_frauenbewegung_1896/53>, abgerufen am 05.12.2024.