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Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896.

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Aber es ist der ernsthaftere Zweck dieser neuesten Be-
strebungen, ihre Richtung auf ein berufsmäßiges Studium,
welcher sie alsbald dem Staate in die Arme wirft. Die Curse
für die geprüften Lehrerinnen erhalten ihr praktisches Ziel erst
durch die abermalige Prüfung, zu welcher die Unterrichtsver-
waltung ihre Zöglinge zuläßt, und durch die höhere Stufe der
Anstellung, welche der Erfolg dieser Prüfung verspricht.

Die Mädchen-Gymnasien erwarten vom Staate das Recht
zur Ablegung der Maturitätsprüfung oder mit anderen Worten
die Erklärung der Unterrichtsverwaltung, daß für die Ablegung
dieser Prüfung das Geschlecht gleichgültig ist. Denn für männ-
liche Candidaten besteht längst die Einrichtung, daß sie ohne
Besuch eines staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums
sich zur Reifeprüfung melden dürfen und Seitens des Pro-
vincialschulcollegiums zu diesem Zweck der Prüfungscommission
eines Gymnasiums zugewiesen werden. Wenn auch bis jetzt
nicht als principielles Recht, wenigstens in Preußen, so ist doch
für mehrere Fälle weiblichen Maturitätscandidaten diese Er-
laubniß durch den Unterrichtsminister gewährt worden (nament-
lich zu Anfang des Jahres 1896).

Jn eben diesen letzten Jahren aber ist von einer dritten
Seite her die Unterrichtsverwaltung, zumal die preußische (dann
die badische) in die Sache des Frauenstudiums hineingezogen
worden. Was vor zwanzig bis dreißig Jahren außerhalb
Preußens, an einzelnen deutschen Universitäten, sich ereignete,
um dann zu verschwinden und erst neuerdings wiederaufzuleben,

pflanzen nebst Blüthenbiologie Dienstag und Freitag früh 8-9; Ein-
führung in die Pflanzengeographie Donnerstag früh 8-9). Experi
mentelle Physik, Optik (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 12-1).
Grundzüge der Chemie (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 3-6).

Aber es ist der ernsthaftere Zweck dieser neuesten Be-
strebungen, ihre Richtung auf ein berufsmäßiges Studium,
welcher sie alsbald dem Staate in die Arme wirft. Die Curse
für die geprüften Lehrerinnen erhalten ihr praktisches Ziel erst
durch die abermalige Prüfung, zu welcher die Unterrichtsver-
waltung ihre Zöglinge zuläßt, und durch die höhere Stufe der
Anstellung, welche der Erfolg dieser Prüfung verspricht.

Die Mädchen-Gymnasien erwarten vom Staate das Recht
zur Ablegung der Maturitätsprüfung oder mit anderen Worten
die Erklärung der Unterrichtsverwaltung, daß für die Ablegung
dieser Prüfung das Geschlecht gleichgültig ist. Denn für männ-
liche Candidaten besteht längst die Einrichtung, daß sie ohne
Besuch eines staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums
sich zur Reifeprüfung melden dürfen und Seitens des Pro-
vincialschulcollegiums zu diesem Zweck der Prüfungscommission
eines Gymnasiums zugewiesen werden. Wenn auch bis jetzt
nicht als principielles Recht, wenigstens in Preußen, so ist doch
für mehrere Fälle weiblichen Maturitätscandidaten diese Er-
laubniß durch den Unterrichtsminister gewährt worden (nament-
lich zu Anfang des Jahres 1896).

Jn eben diesen letzten Jahren aber ist von einer dritten
Seite her die Unterrichtsverwaltung, zumal die preußische (dann
die badische) in die Sache des Frauenstudiums hineingezogen
worden. Was vor zwanzig bis dreißig Jahren außerhalb
Preußens, an einzelnen deutschen Universitäten, sich ereignete,
um dann zu verschwinden und erst neuerdings wiederaufzuleben,

pflanzen nebst Blüthenbiologie Dienstag und Freitag früh 8-9; Ein-
führung in die Pflanzengeographie Donnerstag früh 8-9). Experi
mentelle Physik, Optik (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 12-1).
Grundzüge der Chemie (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 3-6).
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[202/0218] Aber es ist der ernsthaftere Zweck dieser neuesten Be- strebungen, ihre Richtung auf ein berufsmäßiges Studium, welcher sie alsbald dem Staate in die Arme wirft. Die Curse für die geprüften Lehrerinnen erhalten ihr praktisches Ziel erst durch die abermalige Prüfung, zu welcher die Unterrichtsver- waltung ihre Zöglinge zuläßt, und durch die höhere Stufe der Anstellung, welche der Erfolg dieser Prüfung verspricht. Die Mädchen-Gymnasien erwarten vom Staate das Recht zur Ablegung der Maturitätsprüfung oder mit anderen Worten die Erklärung der Unterrichtsverwaltung, daß für die Ablegung dieser Prüfung das Geschlecht gleichgültig ist. Denn für männ- liche Candidaten besteht längst die Einrichtung, daß sie ohne Besuch eines staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums sich zur Reifeprüfung melden dürfen und Seitens des Pro- vincialschulcollegiums zu diesem Zweck der Prüfungscommission eines Gymnasiums zugewiesen werden. Wenn auch bis jetzt nicht als principielles Recht, wenigstens in Preußen, so ist doch für mehrere Fälle weiblichen Maturitätscandidaten diese Er- laubniß durch den Unterrichtsminister gewährt worden (nament- lich zu Anfang des Jahres 1896). Jn eben diesen letzten Jahren aber ist von einer dritten Seite her die Unterrichtsverwaltung, zumal die preußische (dann die badische) in die Sache des Frauenstudiums hineingezogen worden. Was vor zwanzig bis dreißig Jahren außerhalb Preußens, an einzelnen deutschen Universitäten, sich ereignete, um dann zu verschwinden und erst neuerdings wiederaufzuleben, ***) ***) pflanzen nebst Blüthenbiologie Dienstag und Freitag früh 8-9; Ein- führung in die Pflanzengeographie Donnerstag früh 8-9). Experi mentelle Physik, Optik (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 12-1). Grundzüge der Chemie (Dr. Götting (Montag und Donnerstag 3-6).

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Zitationshilfe: Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cohn_frauenbewegung_1896/218>, abgerufen am 03.05.2024.