von dem Eisen- und Stahlbergwerk bei der Stadt Schmalkalden.
§. 35.
Bei der Eisenadministration verhält sich der Verkauf des Eisens und des Stahls folgender Gestalt. Es kostet nämlich in schwerem edictmäsigem Geld ein Centner Roh- eisen, wie ich schon zuvor gemeldet habe, 1 Thaler 10 Gutegroschen, ein Centner Guß- eisen, welches in Gewichten und Zapfen bestehet, 3-, ein Centner Stabeisen 4-, ein Centner Schien und Schaar 5-, ein Centner Stahl aber, welcher von den herr- schaftlichen Hämmern komt, von der geringen Sorte 51/2-, von der mittlern 5 2/3 - und von der feinsten und raffinirten 6 Thaler.
§. 36.
Der Zehnde und die übrige Abgaben, welche von denen sämtlichen Gruben und Hämmern an die Landesherrschaft entrichtet werden, sollen sich des Jahrs nur auf 2400 Thaler belaufen. Wenn man daher die Dienerbesoldung, die aus dem Zehnden bezahlt wird, davon abziehet: So bleiben kaum 1600 Thaler übrig.
Die sechste Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 37.
Das Bergamt, welches die Direction hat, ist alle Mittwochen und Sonnabend, um sowol die innerliche, als äuserliche Bergsachen zu entscheiden, auf dem Bergamt versamlet. Es stehet unter einem unmittelbaren und dem Bergrathscollegio zu Cassel. Jn allen Fällen hat dasselbe die Justiz, doch erstrekt sich dieselbe in pein- lichen Sachen nicht weiter, als auf die Generalinquisition. Wann daher das Verbrechen, nach dem freundlichen Ausdruk der Juristen, wirklich zu Haut und Haare gehet: So muß der Delinquent dem Oberschultheis ausgeantwortet werden. Die Rechte des Bergamts, und die Freiheiten der Bergwerksverwanden, welche stohnd- und accisfrei sind, enthalten die hessische Bergverordnungen, insbesondere aber der schmalkalder Abschied, und das neue Justizregulativ vom Jahr 1753.
§. 38.
Die Gruben, und die Eifen- Blech- Zain- Drat- und Stahlhämmer sind alle vergewerkschaftet, der Landesherr besizt iedoch fast die Hälfte der Stahlhämmer (§. 30.).
§. 39.
H h h 2
von dem Eiſen- und Stahlbergwerk bei der Stadt Schmalkalden.
§. 35.
Bei der Eiſenadminiſtration verhaͤlt ſich der Verkauf des Eiſens und des Stahls folgender Geſtalt. Es koſtet naͤmlich in ſchwerem edictmaͤſigem Geld ein Centner Roh- eiſen, wie ich ſchon zuvor gemeldet habe, 1 Thaler 10 Gutegroſchen, ein Centner Guß- eiſen, welches in Gewichten und Zapfen beſtehet, 3-, ein Centner Stabeiſen 4-, ein Centner Schien und Schaar 5-, ein Centner Stahl aber, welcher von den herr- ſchaftlichen Haͤmmern komt, von der geringen Sorte 5½-, von der mittlern 5⅔- und von der feinſten und raffinirten 6 Thaler.
§. 36.
Der Zehnde und die uͤbrige Abgaben, welche von denen ſaͤmtlichen Gruben und Haͤmmern an die Landesherrſchaft entrichtet werden, ſollen ſich des Jahrs nur auf 2400 Thaler belaufen. Wenn man daher die Dienerbeſoldung, die aus dem Zehnden bezahlt wird, davon abziehet: So bleiben kaum 1600 Thaler uͤbrig.
Die ſechste Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 37.
Das Bergamt, welches die Direction hat, iſt alle Mittwochen und Sonnabend, um ſowol die innerliche, als aͤuſerliche Bergſachen zu entſcheiden, auf dem Bergamt verſamlet. Es ſtehet unter einem unmittelbaren und dem Bergrathscollegio zu Caſſel. Jn allen Faͤllen hat daſſelbe die Juſtiz, doch erſtrekt ſich dieſelbe in pein- lichen Sachen nicht weiter, als auf die Generalinquiſition. Wann daher das Verbrechen, nach dem freundlichen Ausdruk der Juriſten, wirklich zu Haut und Haare gehet: So muß der Delinquent dem Oberſchultheis ausgeantwortet werden. Die Rechte des Bergamts, und die Freiheiten der Bergwerksverwanden, welche ſtohnd- und accisfrei ſind, enthalten die heſſiſche Bergverordnungen, insbeſondere aber der ſchmalkalder Abſchied, und das neue Juſtizregulativ vom Jahr 1753.
§. 38.
Die Gruben, und die Eifen- Blech- Zain- Drat- und Stahlhaͤmmer ſind alle vergewerkſchaftet, der Landesherr beſizt iedoch faſt die Haͤlfte der Stahlhaͤmmer (§. 30.).
§. 39.
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von dem Eiſen- und Stahlbergwerk bei der Stadt Schmalkalden.
§. 35.
Bei der Eiſenadminiſtration verhaͤlt ſich der Verkauf des Eiſens und des Stahls
folgender Geſtalt. Es koſtet naͤmlich in ſchwerem edictmaͤſigem Geld ein Centner Roh-
eiſen, wie ich ſchon zuvor gemeldet habe, 1 Thaler 10 Gutegroſchen, ein Centner Guß-
eiſen, welches in Gewichten und Zapfen beſtehet, 3-, ein Centner Stabeiſen 4-, ein
Centner Schien und Schaar 5-, ein Centner Stahl aber, welcher von den herr-
ſchaftlichen Haͤmmern komt, von der geringen Sorte 5½-, von der mittlern 5⅔- und
von der feinſten und raffinirten 6 Thaler.
§. 36.
Der Zehnde und die uͤbrige Abgaben, welche von denen ſaͤmtlichen Gruben und
Haͤmmern an die Landesherrſchaft entrichtet werden, ſollen ſich des Jahrs nur auf
2400 Thaler belaufen. Wenn man daher die Dienerbeſoldung, die aus dem Zehnden
bezahlt wird, davon abziehet: So bleiben kaum 1600 Thaler uͤbrig.
Die ſechste Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 37.
Das Bergamt, welches die Direction hat, iſt alle Mittwochen und Sonnabend,
um ſowol die innerliche, als aͤuſerliche Bergſachen zu entſcheiden, auf dem
Bergamt verſamlet. Es ſtehet unter einem unmittelbaren und dem Bergrathscollegio
zu Caſſel. Jn allen Faͤllen hat daſſelbe die Juſtiz, doch erſtrekt ſich dieſelbe in pein-
lichen Sachen nicht weiter, als auf die Generalinquiſition. Wann daher das
Verbrechen, nach dem freundlichen Ausdruk der Juriſten, wirklich zu Haut und
Haare gehet: So muß der Delinquent dem Oberſchultheis ausgeantwortet werden.
Die Rechte des Bergamts, und die Freiheiten der Bergwerksverwanden, welche
ſtohnd- und accisfrei ſind, enthalten die heſſiſche Bergverordnungen, insbeſondere
aber der ſchmalkalder Abſchied, und das neue Juſtizregulativ vom Jahr 1753.
§. 38.
Die Gruben, und die Eifen- Blech- Zain- Drat- und Stahlhaͤmmer ſind alle
vergewerkſchaftet, der Landesherr beſizt iedoch faſt die Haͤlfte der Stahlhaͤmmer
(§. 30.).
§. 39.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/447>, abgerufen am 16.02.2025.
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