Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.in kenntlicher Weise nicht zur entsprechenden Verwerthung. 1) was eine der Regel des Lebens entsprechende und in kenntlicher Weiſe nicht zur entſprechenden Verwerthung. 1) was eine der Regel des Lebens entſprechende und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0008" n="4"/> in kenntlicher Weiſe nicht zur entſprechenden Verwerthung.<lb/> Als Princip dieſer Deductionen tritt vielmehr lediglich hervor:<lb/> Wer der Regel des Lebens gemäß handelt, haftet für den<lb/> durch ſeine Handlung herbeigeführten ſtrafrechtlichen Erfolg<lb/> nicht, ſelbſt wenn er ihn vorhergeſehen hat, denn es beſteht<lb/> hier kein Cauſalzuſammenhang. Wer aber der Regel des<lb/> Lebens zuwiderhandelt, der haftet für den verurſachten Erfolg,<lb/> inſofern der Cauſawerlauf ein regelmäßiger geblieben war,<lb/> ſollte er auch die hinzugetretenen regelmäßigen Zwiſchen-<lb/> urſachen nicht vorhergeſehen haben. War hingegen der<lb/> Cauſalverlauf ein regelwidriger, ſo müſſen, wenn Haftbarkeit<lb/> für den eingetretenen Erfolg begründet ſein ſoll, die hin-<lb/> zugetretenen unregelmäßigen Zwiſchenurſachen wenigſtens<lb/> einigermaßen vorhergeſehen geweſen ſein, da ſie andernfalls<lb/> den Cauſalzuſammenhang unterbrechen. — Es wird aber</p><lb/> <p>1) was eine der Regel des Lebens entſprechende und<lb/> beziehungsweiſe eine derſelben widerſprechende Handlung iſt,<lb/> und welche Conſequenzen ſich aus dieſem Erforderniß der<lb/> aufgeſtellten Theorie ergeben, nicht auseinandergeſetzt. —<lb/> Namentlich wirft ſich hier die Frage auf, ob in Betreff der<lb/> Haftbarkeit der regelwidrigen Handlung für den Erfolg<lb/> nebenbei auch noch darauf reflectirt wird, daß ſie dolos oder<lb/> culpos begangen worden ſein müſſe. Bejahenden Falls würde<lb/> ein zu beſeitigender Pleonasmus vorliegen, denn die doloſe<lb/> und culpoſe Handlung widerſpricht ſtets der Regel des Lebens.<lb/> Hält man nun an den Begriffen von <hi rendition="#aq">dolus</hi> und <hi rendition="#aq">culpa</hi> feſt,<lb/> ſo hat v. B. nur geſagt: eine weder dolos noch culpos<lb/> unternommene — alſo der Regel des Lebens entſprechende —<lb/> Handlung zieht keine Haftbarkeit für den Erfolg nach ſich,<lb/> wohl aber eine doloſe und culpoſe Handlung. — Soll hin-<lb/> gegen lediglich mit der Regel des Lebens operirt werden, ſo<lb/> muß man von den Begriffen des <hi rendition="#aq">dolus</hi> und der <hi rendition="#aq">culpa</hi> durch-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [4/0008]
in kenntlicher Weiſe nicht zur entſprechenden Verwerthung.
Als Princip dieſer Deductionen tritt vielmehr lediglich hervor:
Wer der Regel des Lebens gemäß handelt, haftet für den
durch ſeine Handlung herbeigeführten ſtrafrechtlichen Erfolg
nicht, ſelbſt wenn er ihn vorhergeſehen hat, denn es beſteht
hier kein Cauſalzuſammenhang. Wer aber der Regel des
Lebens zuwiderhandelt, der haftet für den verurſachten Erfolg,
inſofern der Cauſawerlauf ein regelmäßiger geblieben war,
ſollte er auch die hinzugetretenen regelmäßigen Zwiſchen-
urſachen nicht vorhergeſehen haben. War hingegen der
Cauſalverlauf ein regelwidriger, ſo müſſen, wenn Haftbarkeit
für den eingetretenen Erfolg begründet ſein ſoll, die hin-
zugetretenen unregelmäßigen Zwiſchenurſachen wenigſtens
einigermaßen vorhergeſehen geweſen ſein, da ſie andernfalls
den Cauſalzuſammenhang unterbrechen. — Es wird aber
1) was eine der Regel des Lebens entſprechende und
beziehungsweiſe eine derſelben widerſprechende Handlung iſt,
und welche Conſequenzen ſich aus dieſem Erforderniß der
aufgeſtellten Theorie ergeben, nicht auseinandergeſetzt. —
Namentlich wirft ſich hier die Frage auf, ob in Betreff der
Haftbarkeit der regelwidrigen Handlung für den Erfolg
nebenbei auch noch darauf reflectirt wird, daß ſie dolos oder
culpos begangen worden ſein müſſe. Bejahenden Falls würde
ein zu beſeitigender Pleonasmus vorliegen, denn die doloſe
und culpoſe Handlung widerſpricht ſtets der Regel des Lebens.
Hält man nun an den Begriffen von dolus und culpa feſt,
ſo hat v. B. nur geſagt: eine weder dolos noch culpos
unternommene — alſo der Regel des Lebens entſprechende —
Handlung zieht keine Haftbarkeit für den Erfolg nach ſich,
wohl aber eine doloſe und culpoſe Handlung. — Soll hin-
gegen lediglich mit der Regel des Lebens operirt werden, ſo
muß man von den Begriffen des dolus und der culpa durch-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |