Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.dafür, daß ihm das Ergebniß der beiden Handlungen als Nach diesen Ausführungen kann auch die Casuistik v. B. dafür, daß ihm das Ergebniß der beiden Handlungen als Nach dieſen Ausführungen kann auch die Caſuiſtik v. B. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0077" n="73"/> dafür, daß ihm das Ergebniß der beiden Handlungen als<lb/> ein fahrläſſig herbeigeführtes zuzurechnen iſt, ſowohl in ſeiner<lb/><hi rendition="#g">eigenen</hi> Cauſalität, als aber auch in ſeiner <hi rendition="#g">eigenen</hi><lb/> Willensverſchuldung. Die nämliche Erſcheinung zeigt ſich,<lb/> wenn auch der zweite Thäter nur fahrläſſig gehandelt hatte.<lb/> Hier gibt ſogar v. B. ſelbſt zu, daß, wenn <hi rendition="#aq">A</hi> die Pferde<lb/> ſchen gemacht habe, ſeine Haftbarkeit dadurch nicht beſeitigt<lb/> werde, daß <hi rendition="#aq">B</hi> unvorſichtig aus dem Wagen herausgeſprungen<lb/> und hierdurch um das Leben gekommen ſei. Ob das Scheu-<lb/> machen der Pferde dolos oder culpos ſtattgefunden hatte,<lb/> kann, wie erwähnt, nur dafür releviren, ob der Erfolg zum<lb/> Dolus oder nur zur Culpa zuzurechnen iſt.</p><lb/> <p>Nach dieſen Ausführungen kann auch die Caſuiſtik v. B.<lb/> S. 53 flg. nicht zutreffend ſein. — Es iſt durchaus kein<lb/> Unterſchied begründet, je nachdem Erwachſene oder Kinder<lb/> mit dem fahrläſſiger Weiſe liegen gelaſſenen Gewehr ein Unglück<lb/> angerichtet haben, inſofern in dem einen wie in dem anderen<lb/> Fall das ſpätere Ereigniß vorausſehbar geweſen war. Und<lb/> lag dieſe Vorausſehbarkeit nicht vor, ſo iſt in beiden Fällen<lb/> gleichmäßig von Strafbarkeit nicht die Rede. Freilich v. B.<lb/> ſagt hier (S. 56), für die hinzutretende Thätigkeit unzu-<lb/> rechnungsfähiger Perſonen müſſe, wenn ſie nicht eine durch-<lb/> aus ungewöhnliche ſei, gehaftet werden, während die freie<lb/> Handlung eines Zurechnungsfähigen, ſelbſt eine nur culpoſe,<lb/> nicht in der Mitte liegen dürfe. Aber es tritt mit dieſer<lb/> objectiven Unterſcheidung plötzlich ohne alle Motivirung ein<lb/> Geſichtspunkt hervor, welcher mit der anderen Behauptung,<lb/> daß die vorausgeſehene oder vorausſehbar geweſene Zwiſchen-<lb/> urſache keine regelwidrige ſei, im Widerſpruch ſteht. — Der<lb/> Ulan G. hatte ſich im Wirthshauſe berühmt, er könne auf<lb/> einen Zug ein Quart Brandwein austrinken. Der Angeklagte<lb/> hatte ihm darauf geſagt, wenn er das thue, ſo wolle er den<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [73/0077]
dafür, daß ihm das Ergebniß der beiden Handlungen als
ein fahrläſſig herbeigeführtes zuzurechnen iſt, ſowohl in ſeiner
eigenen Cauſalität, als aber auch in ſeiner eigenen
Willensverſchuldung. Die nämliche Erſcheinung zeigt ſich,
wenn auch der zweite Thäter nur fahrläſſig gehandelt hatte.
Hier gibt ſogar v. B. ſelbſt zu, daß, wenn A die Pferde
ſchen gemacht habe, ſeine Haftbarkeit dadurch nicht beſeitigt
werde, daß B unvorſichtig aus dem Wagen herausgeſprungen
und hierdurch um das Leben gekommen ſei. Ob das Scheu-
machen der Pferde dolos oder culpos ſtattgefunden hatte,
kann, wie erwähnt, nur dafür releviren, ob der Erfolg zum
Dolus oder nur zur Culpa zuzurechnen iſt.
Nach dieſen Ausführungen kann auch die Caſuiſtik v. B.
S. 53 flg. nicht zutreffend ſein. — Es iſt durchaus kein
Unterſchied begründet, je nachdem Erwachſene oder Kinder
mit dem fahrläſſiger Weiſe liegen gelaſſenen Gewehr ein Unglück
angerichtet haben, inſofern in dem einen wie in dem anderen
Fall das ſpätere Ereigniß vorausſehbar geweſen war. Und
lag dieſe Vorausſehbarkeit nicht vor, ſo iſt in beiden Fällen
gleichmäßig von Strafbarkeit nicht die Rede. Freilich v. B.
ſagt hier (S. 56), für die hinzutretende Thätigkeit unzu-
rechnungsfähiger Perſonen müſſe, wenn ſie nicht eine durch-
aus ungewöhnliche ſei, gehaftet werden, während die freie
Handlung eines Zurechnungsfähigen, ſelbſt eine nur culpoſe,
nicht in der Mitte liegen dürfe. Aber es tritt mit dieſer
objectiven Unterſcheidung plötzlich ohne alle Motivirung ein
Geſichtspunkt hervor, welcher mit der anderen Behauptung,
daß die vorausgeſehene oder vorausſehbar geweſene Zwiſchen-
urſache keine regelwidrige ſei, im Widerſpruch ſteht. — Der
Ulan G. hatte ſich im Wirthshauſe berühmt, er könne auf
einen Zug ein Quart Brandwein austrinken. Der Angeklagte
hatte ihm darauf geſagt, wenn er das thue, ſo wolle er den
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