Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.eines eventuellen Wollens lasse sich gar nicht erbringen. eines eventuellen Wollens laſſe ſich gar nicht erbringen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0044" n="40"/> eines eventuellen Wollens laſſe ſich gar nicht erbringen.<lb/> Aber man muß ja auch im Falle des Eintritts des ſchwereren<lb/> Erfolgs beweiſen, daß es nicht lediglich auf den geringeren<lb/> abgeſehen geweſen ſei. — Es iſt auch, wenn die Gleichgültig-<lb/> keit nicht als <hi rendition="#aq">culpa</hi> betrachtet wird, nicht richtig, daß<lb/> man mit dem <hi rendition="#aq">d. c.</hi> dahin komme, die culpoſe Begehung<lb/> ſolcher Verbrechen zu beſtrafen, bei welchen der Geſetzgeber<lb/> Dolus verlange. — Ebenſo iſt die Einwendung unbegründet,<lb/> daß die für den geringeren Erfolg getroffenen Vorbereitungen<lb/> nicht zugleich auch für den ſchwereren Erfolg getroffen würden,<lb/> weil letzterer von größeren Vorausſetzungen abhänge. Denn<lb/> der Handelnde kann ſehr wohl überzeugt ſein, daß ſeine für<lb/> den geringeren Erfolg getroffenen Vorbereitungen zugleich<lb/> vollſtändig, wie in dem oben angeführten Beiſpiel, auch zur<lb/> Herbeiführung des ſchwereren ausreichen. — Ganz unnöthige<lb/> Schwierigkeiten ſucht v. B. in der Beurtheilung des Falls,<lb/> wenn derjenige, welcher ſich eine fremde Sache rechtswidrig<lb/> zueignen will, <hi rendition="#g">thatſächlich</hi> nicht weiß, ob der Eigenthümer<lb/> dieſelbe verloren, oder ſie abſichtlich nur einſtweilen aus der<lb/> Hand gelegt habe, er ſich alſo nur eines Funddiebſtahls oder<lb/> eines wirklichen Diebſtahls ſchuldig machen werde. Hier liegt<lb/> allerdings ein eventueller Dolus nicht vor. Aber nur darum<lb/> nicht, weil der Handelnde weiß, daß ihn ſeine, aus der lediglich<lb/> auf Funddiebſtahl gerichteten Abſicht entſpringende, Handlung<lb/><hi rendition="#g">ſicher</hi> zum Ziele führen werde, und er darum — anders wie in<lb/> obigem Beiſpiel der Wilddieb — gar keine Veranlaſſung hat,<lb/> ſeine Abſicht eventuell auf den ſchwereren Erfolg zu richten.<lb/> So verhält es ſich auch in Betreff der Bigamie, wenn der<lb/> Handelnde zweifelhaft iſt, ob die erſte Ehe aufgelöſt ſei oder<lb/> nicht. Es kann darum die Bigamie nur zur Fahrläſſigkeit<lb/> zugerechnet werden, inſofern der Handelnde nicht wirklich<lb/> wußte, daß die erſte Ehe noch beſtehe, als er die zweite<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0044]
eines eventuellen Wollens laſſe ſich gar nicht erbringen.
Aber man muß ja auch im Falle des Eintritts des ſchwereren
Erfolgs beweiſen, daß es nicht lediglich auf den geringeren
abgeſehen geweſen ſei. — Es iſt auch, wenn die Gleichgültig-
keit nicht als culpa betrachtet wird, nicht richtig, daß
man mit dem d. c. dahin komme, die culpoſe Begehung
ſolcher Verbrechen zu beſtrafen, bei welchen der Geſetzgeber
Dolus verlange. — Ebenſo iſt die Einwendung unbegründet,
daß die für den geringeren Erfolg getroffenen Vorbereitungen
nicht zugleich auch für den ſchwereren Erfolg getroffen würden,
weil letzterer von größeren Vorausſetzungen abhänge. Denn
der Handelnde kann ſehr wohl überzeugt ſein, daß ſeine für
den geringeren Erfolg getroffenen Vorbereitungen zugleich
vollſtändig, wie in dem oben angeführten Beiſpiel, auch zur
Herbeiführung des ſchwereren ausreichen. — Ganz unnöthige
Schwierigkeiten ſucht v. B. in der Beurtheilung des Falls,
wenn derjenige, welcher ſich eine fremde Sache rechtswidrig
zueignen will, thatſächlich nicht weiß, ob der Eigenthümer
dieſelbe verloren, oder ſie abſichtlich nur einſtweilen aus der
Hand gelegt habe, er ſich alſo nur eines Funddiebſtahls oder
eines wirklichen Diebſtahls ſchuldig machen werde. Hier liegt
allerdings ein eventueller Dolus nicht vor. Aber nur darum
nicht, weil der Handelnde weiß, daß ihn ſeine, aus der lediglich
auf Funddiebſtahl gerichteten Abſicht entſpringende, Handlung
ſicher zum Ziele führen werde, und er darum — anders wie in
obigem Beiſpiel der Wilddieb — gar keine Veranlaſſung hat,
ſeine Abſicht eventuell auf den ſchwereren Erfolg zu richten.
So verhält es ſich auch in Betreff der Bigamie, wenn der
Handelnde zweifelhaft iſt, ob die erſte Ehe aufgelöſt ſei oder
nicht. Es kann darum die Bigamie nur zur Fahrläſſigkeit
zugerechnet werden, inſofern der Handelnde nicht wirklich
wußte, daß die erſte Ehe noch beſtehe, als er die zweite
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