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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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als culpa aufgefaßt und mithin ein Zusammenwerfen dieser
beiden Schuldstufen in dem d. eventualis bewerkstelligt. Das
führt aber dahin, daß man zu leicht geneigt sein wird, dem
Handelnden den schwereren Erfolg selbst dann zum d. e. zu-
zurechnen, wenn er nur mit hohem Grade von Wahrschein-
lichkeit (objectiv) bevorstand, sollte selbst, wenn auch aus
eigener Verschuldung, dieses Bevorstehen sich in seinem Be-
wußtsein in keiner Weise reflectirt gehabt haben. Denn auch
hier liegt culpa vor, während es an jeder Voraussetzung
für dolus gebricht. -- Freilich mit je größerer Wahrscheinlich-
keit der Handelnde auf den Eintritt des schwereren Erfolgs
rechnen mußte, desto mehr wird man sich zu der Annahme
hingedrängt fühlen, daß er denselben auch gewollt habe.
Aber man kann doch auch leicht zu großer Ungerechtigkeit
veranlaßt werden, wenn man sich eben hierbei das allgemeine
Princip nicht klar vor Augen hält, daß jeder Erfolg nur
dann eventuell gewollt sein kann, wenn er wirklich, als
mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehend, vorausgesehen --
und in diesem Falle nicht besonders von dem Willen ab-
gelehnt -- wurde, und daß im Falle eines eventuellen
Wollens auch die oben für ein solches Wollen angegebenen
Grundsätze zur Anwendung gebracht werden müssen. Nament-
lich wird darum von einer cumulativen Haftbarkeit für die
dolose Vollendung beider Erfolge, sowie von Haftbarkeit für
dolose Vollendung in Concurrenz mit derjenigen für Versuch
nur dann die Rede sein können, wenn wirklich beide Erfolge
cumulativ gewollt gewesen waren. Sollte ein besonderes
Jnteresse für das Wollen des schwereren Erfolgs nicht
ersichtlich sein, so wird dasselbe nicht leicht angenommen
werden können.

Das eventuelle Wollen erkennt v. B. (S. 37. 38) nur
in der Gestalt des alternativen an. Er behauptet, der Beweis

als culpa aufgefaßt und mithin ein Zuſammenwerfen dieſer
beiden Schuldſtufen in dem d. eventualis bewerkſtelligt. Das
führt aber dahin, daß man zu leicht geneigt ſein wird, dem
Handelnden den ſchwereren Erfolg ſelbſt dann zum d. e. zu-
zurechnen, wenn er nur mit hohem Grade von Wahrſchein-
lichkeit (objectiv) bevorſtand, ſollte ſelbſt, wenn auch aus
eigener Verſchuldung, dieſes Bevorſtehen ſich in ſeinem Be-
wußtſein in keiner Weiſe reflectirt gehabt haben. Denn auch
hier liegt culpa vor, während es an jeder Vorausſetzung
für dolus gebricht. — Freilich mit je größerer Wahrſcheinlich-
keit der Handelnde auf den Eintritt des ſchwereren Erfolgs
rechnen mußte, deſto mehr wird man ſich zu der Annahme
hingedrängt fühlen, daß er denſelben auch gewollt habe.
Aber man kann doch auch leicht zu großer Ungerechtigkeit
veranlaßt werden, wenn man ſich eben hierbei das allgemeine
Princip nicht klar vor Augen hält, daß jeder Erfolg nur
dann eventuell gewollt ſein kann, wenn er wirklich, als
mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend, vorausgeſehen —
und in dieſem Falle nicht beſonders von dem Willen ab-
gelehnt — wurde, und daß im Falle eines eventuellen
Wollens auch die oben für ein ſolches Wollen angegebenen
Grundſätze zur Anwendung gebracht werden müſſen. Nament-
lich wird darum von einer cumulativen Haftbarkeit für die
doloſe Vollendung beider Erfolge, ſowie von Haftbarkeit für
doloſe Vollendung in Concurrenz mit derjenigen für Verſuch
nur dann die Rede ſein können, wenn wirklich beide Erfolge
cumulativ gewollt geweſen waren. Sollte ein beſonderes
Jntereſſe für das Wollen des ſchwereren Erfolgs nicht
erſichtlich ſein, ſo wird daſſelbe nicht leicht angenommen
werden können.

Das eventuelle Wollen erkennt v. B. (S. 37. 38) nur
in der Geſtalt des alternativen an. Er behauptet, der Beweis

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[39/0043] als culpa aufgefaßt und mithin ein Zuſammenwerfen dieſer beiden Schuldſtufen in dem d. eventualis bewerkſtelligt. Das führt aber dahin, daß man zu leicht geneigt ſein wird, dem Handelnden den ſchwereren Erfolg ſelbſt dann zum d. e. zu- zurechnen, wenn er nur mit hohem Grade von Wahrſchein- lichkeit (objectiv) bevorſtand, ſollte ſelbſt, wenn auch aus eigener Verſchuldung, dieſes Bevorſtehen ſich in ſeinem Be- wußtſein in keiner Weiſe reflectirt gehabt haben. Denn auch hier liegt culpa vor, während es an jeder Vorausſetzung für dolus gebricht. — Freilich mit je größerer Wahrſcheinlich- keit der Handelnde auf den Eintritt des ſchwereren Erfolgs rechnen mußte, deſto mehr wird man ſich zu der Annahme hingedrängt fühlen, daß er denſelben auch gewollt habe. Aber man kann doch auch leicht zu großer Ungerechtigkeit veranlaßt werden, wenn man ſich eben hierbei das allgemeine Princip nicht klar vor Augen hält, daß jeder Erfolg nur dann eventuell gewollt ſein kann, wenn er wirklich, als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend, vorausgeſehen — und in dieſem Falle nicht beſonders von dem Willen ab- gelehnt — wurde, und daß im Falle eines eventuellen Wollens auch die oben für ein ſolches Wollen angegebenen Grundſätze zur Anwendung gebracht werden müſſen. Nament- lich wird darum von einer cumulativen Haftbarkeit für die doloſe Vollendung beider Erfolge, ſowie von Haftbarkeit für doloſe Vollendung in Concurrenz mit derjenigen für Verſuch nur dann die Rede ſein können, wenn wirklich beide Erfolge cumulativ gewollt geweſen waren. Sollte ein beſonderes Jntereſſe für das Wollen des ſchwereren Erfolgs nicht erſichtlich ſein, ſo wird daſſelbe nicht leicht angenommen werden können. Das eventuelle Wollen erkennt v. B. (S. 37. 38) nur in der Geſtalt des alternativen an. Er behauptet, der Beweis

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/43>, abgerufen am 18.12.2024.